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LAW Aktuell 20.04.2022
Ja sind wir denn bei den „Gorillas“! Kündigung wegen Teilnahme an „wilden Streik“ wirksam.

Ja sind wir denn bei den „Gorillas“! Kündigung wegen Teilnahme an „wilden Streik“ wirksam.Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von fristlosen Kündigungen aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB.
Die Kläger – drei Fahrradkuriere – sind bei der Beklagten, dem Lieferdienst „Gorillas", beschäftigt. Bei „Gorillas" handelt es sich um ein „Start up" Unternehmen, das online eine „Supermarkt-Produkt-Auswahl" anbietet. Die Kunden können via App bestellen. Neben anderen Fahrradkurieren haben sich die Kläger u.a. im Oktober 2021 an Streiks beteiligt. Die Streiks – u.a. an Standorten in Berlin und Leipzig - waren von dem Zusammenschluss „Gorillas Workers Collective" (Anm.: keine Gewerkschaft) organisiert worden, der die Interessen der Radkuriere vertritt. Mit den Streiks forderten die Gorillas-Kuriere u.a. einen höheren Stundenlohn, pünktliche Bezahlung sowie die Ausstattung mit Regenkleidung.

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LAW Aktuell 20.04.2022
Auf Tanzfläche ausgerutscht. Nur effektive Kontrollen bewahren vor Haftung!

Auf Tanzfläche ausgerutscht. Nur effektive Kontrollen bewahren vor Haftung!
Die Betreiber einer Diskothek müssen zumindest hinreichende Anweisungen für eine regelmäßige und effektive Kontrolle der Tanzfläche vorsehen, um eine Haftung für Personenschäden ausschließen zu können.

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LAW Aktuell 20.04.2022
Das ist doch bloß ein Roller!? Fahrverbot nach Drogenfahrt auf E-Scooter

Das ist doch bloß ein Roller!? Fahrverbot nach Drogenfahrt auf E-Scooter
Wer unter Drogeneinfluss einen E-Scooter im allgemeinen Straßenverkehr führt, muss genauso mit einem Fahrverbot rechnen, wie wenn er ein anderes Kraftfahrzeug lenkt.

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LAW Aktuell 19.04.2022
Gesellschafter gegen Geschäftsführer – Keine Prozessstandschaft für Gesellschaft

Gesellschafter gegen Geschäftsführer  – Keine Prozessstandschaft für Gesellschaft

Gesellschafter sind nicht befugt, im Namen der Gesellschaft gegen Dritte, die nicht ebenfalls Gesellschafter sind, Klagen zu erheben.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 19.04.2022
Bepflanzungsgebote im Bebauungsplan – Reichweite des § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB 05/22 OeR

Bepflanzungsgebote im Bebauungsplan – Reichweite des § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB 05/22 OeR

Sound:

Mit Hilfe der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sollen nicht nur ökologische, sondern auch städtebauliche Ziele verfolgt werden. Nicht möglich ist der generelle Ausschluss bestimmter „unerwünschter" Pflanzen.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 19.04.2022
Wettbüro als Gewerbebetrieb oder Vergnügungsstätte – wichtiger, aber fließender Übergang 04/22 OeR

Wettbüro als Gewerbebetrieb oder Vergnügungsstätte – wichtiger, aber fließender Übergang 04/22 OeR

Sound:

Das Vergnügen beginnt schon, wenn man sich zum Wetten hinsetzen kann – restriktive Auslegung des Vergnügungsstättenbegriffes. Bebauungspläne können Vergnügungsstätten ohne weiteres ausschließen. Die Zustellung eines Ablehnungsbescheides muss an den Anwalt erfolgen, wenn dieser Vollmacht vorgelegt hat, Art. 8 Abs. 1 S. 2 VwZVG. 

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 19.04.2022
Rücknahme einer Baugenehmigung – wie weit reicht der Vertrauensschutz? 03/22 OeR

Rücknahme einer Baugenehmigung – wie weit reicht der Vertrauensschutz? 03/22 OeR

Sound:

Eine Baugenehmigung ist rechtswidrig, wenn die zugrundeliegenden Planzeichnungen falsch sind und dies auf der fehlerhaften Darstellung der natürlichen Geländeoberfläche beruht. Da dann die Genehmigung aufgrund falscher Angaben erlangt wurde, ist das Vertrauen nicht schutzwürdig.

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LAW Aktuell 14.04.2022
Arglist erfordert mehr als bloßes „Aufdrängen müssen“

Arglist erfordert mehr als bloßes „Aufdrängen müssen“

Für den Einwand eines arglistig verschwiegenen Mangels muss der Käufer mehr als nur das bloße „Aufdrängen müssen" nachweisen.

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LAW Aktuell 12.04.2022
Bundestag gewählt wird und nicht bestimmt!

Bundestag   gewählt wird und nicht bestimmt!

Die Vorgabe des Grundgesetzes, wonach der Präsident des Bundestages sowie seine Stellvertreter zu wählen sind, verbietet prozedurale Einschränkungen oder Vorgaben für bestimmte Wahlergebnisse.

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LAW Aktuell 08.04.2022
Chef bitte für ausgefallene Hochzeit zahlen!

Chef   bitte für ausgefallene Hochzeit zahlen!

Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen Verletzung der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht (§ 241 II BGB).

Die Klägerin war bei der Beklagten als Immobilienwirtin beschäftigt. Im August 2020 kehrte der Geschäftsführer der Beklagten mit Erkältungssymptomen aus dem Urlaub in Italien zurück. Trotz dieser Symptome fuhr er zusammen mit der Klägerin am 18. und 20.08.- beide ohne Mund-Nasen-Schutz – in einem Pkw zu mehreren Eigentümerversammlungen. Jede Fahrt dauerte mehr als eine Viertelstunde. Am 20.08. wurde die Ehefrau des Geschäftsführers positiv auf Corona getestet. Der von ihrem Ehemann daraufhin am 24.08. absolvierte Corona-Test war ebenfalls positiv. Vom Gesundheitsamt wurde die Klägerin daraufhin als „Kontaktperson 1" eingestuft und eine Quarantäne bis zum 3.09. angeordnet. Infolgedessen musste die Klägerin ihre für den 29.08. geplante kirchliche Trauung und anschließende Hochzeitsfeier absagen. Eingeladen waren 99 Gäste. U.a. musste die Miete für den Raum, die Band und das Catering storniert werden. Die anschließend geplante Hochzeitsreise musste um einen Tag auf den 4.09. verschoben werden.

Mit Ihrer beim ArbG eingereichten Klage forderte die Klägerin Ersatz des Schadens für die im Zusammenhang mit der Absage der Hochzeit verbundenen Kosten der Stornierungen und Umbuchungen. Sie machte u.a. geltend, dass durch das Verhalten ihres Geschäftsführers die Beklagte grob gegen die Arbeitsschutzvorschriften der SARS-CoV2 – Arbeitsschutzstandards und die allgemeinen Fürsorgepflichten verstoßen habe.

Das ArbG hat der Klage stattgegeben und einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Schadens in Höhe von 4.916,00 € aus §§ 280 I, (282), 249 I BGB bejaht. Die seitens der Beklagten eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Aus Sicht des LAG habe die Beklagte durch den Geschäftsführer (§ 278 BGB) ihre nach § 241 II BGB obliegende Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin als ihre Arbeitnehmerin verletzt. Obwohl der Geschäftsführer vermeintliche Erkältungssymptome hatte, sei er mehrmals über eine längere Zeitspanne mit der Klägerin im Auto gefahren. Beide trugen dabei keine Maske. Das sei nach den damals geltenden SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln bereits allein aufgrund des allgemeinen Abstandsgebots (1,5 m) nicht zulässig gewesen. Mit seinen Krankheitssymptomen hätte er zuhause bleiben müssen.

Diese Pflichtverletzung sei auch „ursächlich für den entstandenen Schaden" gewesen sei. Wäre der Geschäftsführer nicht ins Büro gekommen oder hätte er wenigstens durch getrennte Autofahrten den notwendigen Abstand zur Klägerin gewahrt, wäre gegen die Klägerin keine Quarantäneanordnung ergangen und die geplante Hochzeit hätte stattfinden können.

Die Beklagte habe deshalb der Klägerin den durch die Pflichtverletzung entstandenen Schaden nach § 249 I BGB zu ersetzen. Dieser bestehe in den Aufwendungen, die infolge des schädigenden Ereignisses nutzlos geworden sind und den Belastungen mit Verbindlichkeiten. Im vorliegenden Fall sind damit die nutzlos gewordenen Ausgaben für die Hochzeitsfeier abgedeckt.

Ein Mitverschulden der Klägerin gem. § 254 BGB liege daneben nicht vor. Aus Sicht des LAG konnte es von der Klägerin nicht erwartet werden, dass sie gegenüber ihrem Vorgesetzten verlangte, ein zweites Auto zu nutzen. Dies wäre einem Hinweis der Angestellten gegenüber dem Geschäftsführer gleichgekommen, dass dieser seinen eigenen Gesundheitszustand nicht ausreichend beachte und nicht adäquat darauf reagiere. Ein solches Verhalten ist von der Mitarbeiterin, selbst wenn sie wie hier ein besonderes Interesse an der Einhaltung der Regelungen hatte, nicht zu verlangen.

Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.

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