LAW Aktuell
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 19.04.2022
Wettbüro als Gewerbebetrieb oder Vergnügungsstätte – wichtiger, aber fließender Übergang 04/22 OeR
Sound:
Das Vergnügen beginnt schon, wenn man sich zum Wetten hinsetzen kann – restriktive Auslegung des Vergnügungsstättenbegriffes. Bebauungspläne können Vergnügungsstätten ohne weiteres ausschließen. Die Zustellung eines Ablehnungsbescheides muss an den Anwalt erfolgen, wenn dieser Vollmacht vorgelegt hat, Art. 8 Abs. 1 S. 2 VwZVG.
Geschrieben von Martin Mielke
LAW Aktuell 19.04.2022
Rücknahme einer Baugenehmigung – wie weit reicht der Vertrauensschutz? 03/22 OeR
Sound:
Eine Baugenehmigung ist rechtswidrig, wenn die zugrundeliegenden
Planzeichnungen falsch sind und dies auf der fehlerhaften Darstellung der
natürlichen Geländeoberfläche beruht. Da dann die Genehmigung aufgrund falscher
Angaben erlangt wurde, ist das Vertrauen nicht schutzwürdig. Für den Einwand eines arglistig verschwiegenen Mangels muss der Käufer
mehr als nur das bloße „Aufdrängen müssen" nachweisen. Die Vorgabe des Grundgesetzes, wonach der Präsident des Bundestages sowie
seine Stellvertreter zu wählen sind, verbietet prozedurale Einschränkungen oder
Vorgaben für bestimmte Wahlergebnisse. Die Parteien streiten um
Schadenersatz wegen Verletzung der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht (§
241 II BGB). Die Klägerin
war bei der Beklagten als Immobilienwirtin beschäftigt. Im August 2020 kehrte der
Geschäftsführer der Beklagten mit Erkältungssymptomen aus dem Urlaub in Italien
zurück. Trotz dieser Symptome fuhr er zusammen mit der Klägerin am 18. und 20.08.- beide ohne Mund-Nasen-Schutz – in
einem Pkw zu mehreren Eigentümerversammlungen. Jede Fahrt dauerte mehr als eine
Viertelstunde. Am 20.08. wurde die Ehefrau des Geschäftsführers positiv auf
Corona getestet. Der von ihrem Ehemann daraufhin am 24.08. absolvierte
Corona-Test war ebenfalls positiv. Vom Gesundheitsamt wurde die Klägerin daraufhin
als „Kontaktperson 1" eingestuft und eine Quarantäne bis zum 3.09. angeordnet. Infolgedessen
musste die Klägerin ihre für den 29.08. geplante kirchliche Trauung und
anschließende Hochzeitsfeier absagen. Eingeladen waren 99 Gäste. U.a. musste die
Miete für den Raum, die Band und das Catering storniert werden. Die
anschließend geplante Hochzeitsreise musste um einen Tag auf den 4.09. verschoben
werden. Mit Ihrer beim
ArbG eingereichten Klage forderte die Klägerin Ersatz des Schadens für die im
Zusammenhang mit der Absage der Hochzeit verbundenen Kosten der Stornierungen
und Umbuchungen. Sie machte u.a. geltend, dass durch das Verhalten ihres
Geschäftsführers die Beklagte grob gegen die Arbeitsschutzvorschriften der
SARS-CoV2 – Arbeitsschutzstandards und die allgemeinen Fürsorgepflichten
verstoßen habe. Das ArbG hat
der Klage stattgegeben und einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Schadens in
Höhe von 4.916,00 € aus §§ 280 I, (282), 249 I BGB bejaht. Die seitens der Beklagten
eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Aus Sicht des LAG habe die Beklagte durch
den Geschäftsführer (§ 278 BGB) ihre nach § 241 II BGB obliegende Fürsorgepflicht
gegenüber der Klägerin als ihre Arbeitnehmerin verletzt. Obwohl der Geschäftsführer
vermeintliche Erkältungssymptome hatte, sei er mehrmals über eine längere
Zeitspanne mit der Klägerin im Auto gefahren. Beide trugen dabei keine Maske.
Das sei nach den damals geltenden SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln bereits allein
aufgrund des allgemeinen Abstandsgebots (1,5 m) nicht zulässig gewesen. Mit
seinen Krankheitssymptomen hätte er zuhause bleiben müssen. Diese
Pflichtverletzung sei auch „ursächlich für den entstandenen Schaden" gewesen
sei. Wäre der Geschäftsführer nicht ins Büro gekommen oder hätte er wenigstens durch
getrennte Autofahrten den notwendigen Abstand zur Klägerin gewahrt, wäre gegen
die Klägerin keine Quarantäneanordnung ergangen und die geplante Hochzeit hätte
stattfinden können. Die Beklagte habe
deshalb der Klägerin den durch die Pflichtverletzung entstandenen Schaden nach
§ 249 I BGB zu ersetzen. Dieser bestehe in den Aufwendungen, die infolge des schädigenden
Ereignisses nutzlos geworden sind und den Belastungen mit Verbindlichkeiten. Im
vorliegenden Fall sind damit die nutzlos gewordenen Ausgaben für die
Hochzeitsfeier abgedeckt. Ein Mitverschulden der Klägerin
gem. § 254 BGB liege daneben nicht vor. Aus Sicht des LAG konnte es von der
Klägerin nicht erwartet werden, dass sie gegenüber ihrem Vorgesetzten
verlangte, ein zweites Auto zu nutzen. Dies wäre einem Hinweis der Angestellten
gegenüber dem Geschäftsführer gleichgekommen, dass dieser seinen eigenen
Gesundheitszustand nicht ausreichend beachte und nicht adäquat darauf reagiere.
Ein solches Verhalten ist von der Mitarbeiterin, selbst wenn sie wie hier ein
besonderes Interesse an der Einhaltung der Regelungen hatte, nicht zu
verlangen. Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen. Juristische Personen wie etwa die
Kapitalgesellschaften werden von ihren Organen vertreten und handeln letztlich
auch nur durch diese. Bei einer GmbH ist dies der Geschäftsführer (§ 35 I
GmbHG), bei einer AG deren Vorstand (§ 78 I AktG). Entsprechend den allgemeinen
Bestimmungen über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) werden namens der
jeweiligen Gesellschaft ausgesprochene Willenserklärungen dieser und nicht etwa
dem handelnden Organ zugerechnet, wie auch ein etwaiges Verschulden der Organe
bei Pflichtverletzungen oder deliktischem Handeln der jeweiligen Gesellschaft
zugerechnet wird (§ 31 BGB). Im Ergebnis bedeutet dies nichts anderes, als dass
eine persönliche Haftung der Organe im Rahmen der organschaftlichen Betätigung
kaum in Betracht kommt. Anders kann es sich allerdings
verhalten, wenn der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (UG), einer
Sonderform der GmbH (§ 5a I GmbHG), tätig wird und es dabei an einer
ordnungsgemäßen, namentlich vollständigen, Wiedergabe der Rechtsform des von
ihm geführten und vertretenen Unternehmens fehlen lässt. In einem solchen Fall
kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine persönliche Haftung
des Geschäftsführers nach den Grundsätzen der Vertrauenshaftung aus § 179 BGB
analog i.V.m. § 311 II und III BGB entstehen. Dies deshalb, weil der
Gesetzgeber im Falle der UG, die lediglich über ein haftbares Stammkapital von
nur 1 € verfügen muss, zwingend die Rechtsformzusätze „Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt)" oder „UG (haftungsbeschränkt)" vorsieht. Eine
anderweitige, insbesondere weiter abkürzende, Bezeichnung innerhalb der Firma
der GmbH ist zum Schutze des Rechtsverkehrs nicht zulässig und führt, wie im
vorliegenden Fall, dazu, dass etwaige Geschäftspartner mangels Erkennbarkeit
des erhöhten Ausfallrisikos gegenüber dem Geschäftsführer selbst
anspruchsberechtigt werden. Dieser könne insoweit aus einer schuldunabhängigen
Garantiehaftung in Anspruch genommen werden und zwar mit seinem gesamten
Privatvermögen. Ausgeschlossen sein kann die
Haftung allein dadurch, dass dem Geschäftspartner die tatsächliche
Haftungsbeschränkung als solche anderweitig bekannt gewesen war. Dies festzustellen
hatte das Oberlandesgericht Dresden, dessen Berufungsurteil in Karlsruhe zur
rechtlichen Überprüfung anstand, unterlassen, weshalb der BGH die im Übrigen
nicht beanstandete Entscheidung aufhob und den Rechtsstreit zur erneuten
Verhandlung dorthin zurückverwies. Die Einrede der
Anfechtbarkeit ist durch AGB ausschließbar. Seite 36.2 von 138 - Artikel 352 bis 362 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück27.228.229.230.231.232.233.234.235.236.237.238.239.240.241.242.243.244.245.2vorLAW Aktuell 14.04.2022
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