LAW Aktuell
LAW Aktuell 14.04.2022
Arglist erfordert mehr als bloßes „Aufdrängen müssen“
Für den Einwand eines arglistig verschwiegenen Mangels muss der Käufer mehr als nur das bloße „Aufdrängen müssen" nachweisen.
LAW Aktuell 12.04.2022
Bundestag gewählt wird und nicht bestimmt!
Die Vorgabe des Grundgesetzes, wonach der Präsident des Bundestages sowie seine Stellvertreter zu wählen sind, verbietet prozedurale Einschränkungen oder Vorgaben für bestimmte Wahlergebnisse.
LAW Aktuell 08.04.2022
Chef bitte für ausgefallene Hochzeit zahlen!
Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen Verletzung der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht (§ 241 II BGB).
Die Klägerin war bei der Beklagten als Immobilienwirtin beschäftigt. Im August 2020 kehrte der Geschäftsführer der Beklagten mit Erkältungssymptomen aus dem Urlaub in Italien zurück. Trotz dieser Symptome fuhr er zusammen mit der Klägerin am 18. und 20.08.- beide ohne Mund-Nasen-Schutz – in einem Pkw zu mehreren Eigentümerversammlungen. Jede Fahrt dauerte mehr als eine Viertelstunde. Am 20.08. wurde die Ehefrau des Geschäftsführers positiv auf Corona getestet. Der von ihrem Ehemann daraufhin am 24.08. absolvierte Corona-Test war ebenfalls positiv. Vom Gesundheitsamt wurde die Klägerin daraufhin als „Kontaktperson 1" eingestuft und eine Quarantäne bis zum 3.09. angeordnet. Infolgedessen musste die Klägerin ihre für den 29.08. geplante kirchliche Trauung und anschließende Hochzeitsfeier absagen. Eingeladen waren 99 Gäste. U.a. musste die Miete für den Raum, die Band und das Catering storniert werden. Die anschließend geplante Hochzeitsreise musste um einen Tag auf den 4.09. verschoben werden.
Mit Ihrer beim ArbG eingereichten Klage forderte die Klägerin Ersatz des Schadens für die im Zusammenhang mit der Absage der Hochzeit verbundenen Kosten der Stornierungen und Umbuchungen. Sie machte u.a. geltend, dass durch das Verhalten ihres Geschäftsführers die Beklagte grob gegen die Arbeitsschutzvorschriften der SARS-CoV2 – Arbeitsschutzstandards und die allgemeinen Fürsorgepflichten verstoßen habe.
Das ArbG hat der Klage stattgegeben und einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Schadens in Höhe von 4.916,00 € aus §§ 280 I, (282), 249 I BGB bejaht. Die seitens der Beklagten eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Aus Sicht des LAG habe die Beklagte durch den Geschäftsführer (§ 278 BGB) ihre nach § 241 II BGB obliegende Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin als ihre Arbeitnehmerin verletzt. Obwohl der Geschäftsführer vermeintliche Erkältungssymptome hatte, sei er mehrmals über eine längere Zeitspanne mit der Klägerin im Auto gefahren. Beide trugen dabei keine Maske. Das sei nach den damals geltenden SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln bereits allein aufgrund des allgemeinen Abstandsgebots (1,5 m) nicht zulässig gewesen. Mit seinen Krankheitssymptomen hätte er zuhause bleiben müssen.
Diese Pflichtverletzung sei auch „ursächlich für den entstandenen Schaden" gewesen sei. Wäre der Geschäftsführer nicht ins Büro gekommen oder hätte er wenigstens durch getrennte Autofahrten den notwendigen Abstand zur Klägerin gewahrt, wäre gegen die Klägerin keine Quarantäneanordnung ergangen und die geplante Hochzeit hätte stattfinden können.
Die Beklagte habe deshalb der Klägerin den durch die Pflichtverletzung entstandenen Schaden nach § 249 I BGB zu ersetzen. Dieser bestehe in den Aufwendungen, die infolge des schädigenden Ereignisses nutzlos geworden sind und den Belastungen mit Verbindlichkeiten. Im vorliegenden Fall sind damit die nutzlos gewordenen Ausgaben für die Hochzeitsfeier abgedeckt.
Ein Mitverschulden der Klägerin gem. § 254 BGB liege daneben nicht vor. Aus Sicht des LAG konnte es von der Klägerin nicht erwartet werden, dass sie gegenüber ihrem Vorgesetzten verlangte, ein zweites Auto zu nutzen. Dies wäre einem Hinweis der Angestellten gegenüber dem Geschäftsführer gleichgekommen, dass dieser seinen eigenen Gesundheitszustand nicht ausreichend beachte und nicht adäquat darauf reagiere. Ein solches Verhalten ist von der Mitarbeiterin, selbst wenn sie wie hier ein besonderes Interesse an der Einhaltung der Regelungen hatte, nicht zu verlangen.
Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.
LAW Aktuell 29.03.2022
Jetzt biste dran! Geschäftsführerhaftung mangels ordnungsgemäßer Angabe der Rechtsform
Juristische Personen wie etwa die Kapitalgesellschaften werden von ihren Organen vertreten und handeln letztlich auch nur durch diese. Bei einer GmbH ist dies der Geschäftsführer (§ 35 I GmbHG), bei einer AG deren Vorstand (§ 78 I AktG). Entsprechend den allgemeinen Bestimmungen über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) werden namens der jeweiligen Gesellschaft ausgesprochene Willenserklärungen dieser und nicht etwa dem handelnden Organ zugerechnet, wie auch ein etwaiges Verschulden der Organe bei Pflichtverletzungen oder deliktischem Handeln der jeweiligen Gesellschaft zugerechnet wird (§ 31 BGB). Im Ergebnis bedeutet dies nichts anderes, als dass eine persönliche Haftung der Organe im Rahmen der organschaftlichen Betätigung kaum in Betracht kommt.
Anders kann es sich allerdings verhalten, wenn der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (UG), einer Sonderform der GmbH (§ 5a I GmbHG), tätig wird und es dabei an einer ordnungsgemäßen, namentlich vollständigen, Wiedergabe der Rechtsform des von ihm geführten und vertretenen Unternehmens fehlen lässt. In einem solchen Fall kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine persönliche Haftung des Geschäftsführers nach den Grundsätzen der Vertrauenshaftung aus § 179 BGB analog i.V.m. § 311 II und III BGB entstehen.
Dies deshalb, weil der Gesetzgeber im Falle der UG, die lediglich über ein haftbares Stammkapital von nur 1 € verfügen muss, zwingend die Rechtsformzusätze „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder „UG (haftungsbeschränkt)" vorsieht. Eine anderweitige, insbesondere weiter abkürzende, Bezeichnung innerhalb der Firma der GmbH ist zum Schutze des Rechtsverkehrs nicht zulässig und führt, wie im vorliegenden Fall, dazu, dass etwaige Geschäftspartner mangels Erkennbarkeit des erhöhten Ausfallrisikos gegenüber dem Geschäftsführer selbst anspruchsberechtigt werden. Dieser könne insoweit aus einer schuldunabhängigen Garantiehaftung in Anspruch genommen werden und zwar mit seinem gesamten Privatvermögen.
Ausgeschlossen sein kann die Haftung allein dadurch, dass dem Geschäftspartner die tatsächliche Haftungsbeschränkung als solche anderweitig bekannt gewesen war. Dies festzustellen hatte das Oberlandesgericht Dresden, dessen Berufungsurteil in Karlsruhe zur rechtlichen Überprüfung anstand, unterlassen, weshalb der BGH die im Übrigen nicht beanstandete Entscheidung aufhob und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung dorthin zurückverwies.
LAW Aktuell 25.03.2022
Der Bürge wird doch gewürgt!
Die Einrede der Anfechtbarkeit ist durch AGB ausschließbar.
LAW Aktuell 25.03.2022
Nix gibt’s! Betriebsschließung ohne Entschädigung
LAW Aktuell 25.03.2022
Einmal unwirksam, immer unwirksam! – AGB-Klausel nicht heilbar
LAW Aktuell 25.03.2022
Kostentragung durch Kläger nach Klagerücknahme Ausnahme nur nach dem Gesetz!
LAW Aktuell 25.03.2022
Lass uns rausgehen!
LAW Aktuell 24.03.2022
Handy am Steuer das wird nicht nur teuer!
Beruht die fahrlässige Tötung eines anderen Verkehrsteilnehmers auf einer verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt, so kommt keine Bewährungsstrafe mehr in Betracht.
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