LAW Aktuell
LAW Aktuell 29.03.2022
Jetzt biste dran! Geschäftsführerhaftung mangels ordnungsgemäßer Angabe der Rechtsform
Juristische Personen wie etwa die Kapitalgesellschaften werden von ihren Organen vertreten und handeln letztlich auch nur durch diese. Bei einer GmbH ist dies der Geschäftsführer (§ 35 I GmbHG), bei einer AG deren Vorstand (§ 78 I AktG). Entsprechend den allgemeinen Bestimmungen über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) werden namens der jeweiligen Gesellschaft ausgesprochene Willenserklärungen dieser und nicht etwa dem handelnden Organ zugerechnet, wie auch ein etwaiges Verschulden der Organe bei Pflichtverletzungen oder deliktischem Handeln der jeweiligen Gesellschaft zugerechnet wird (§ 31 BGB). Im Ergebnis bedeutet dies nichts anderes, als dass eine persönliche Haftung der Organe im Rahmen der organschaftlichen Betätigung kaum in Betracht kommt.
Anders kann es sich allerdings verhalten, wenn der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (UG), einer Sonderform der GmbH (§ 5a I GmbHG), tätig wird und es dabei an einer ordnungsgemäßen, namentlich vollständigen, Wiedergabe der Rechtsform des von ihm geführten und vertretenen Unternehmens fehlen lässt. In einem solchen Fall kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine persönliche Haftung des Geschäftsführers nach den Grundsätzen der Vertrauenshaftung aus § 179 BGB analog i.V.m. § 311 II und III BGB entstehen.
Dies deshalb, weil der Gesetzgeber im Falle der UG, die lediglich über ein haftbares Stammkapital von nur 1 € verfügen muss, zwingend die Rechtsformzusätze „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder „UG (haftungsbeschränkt)" vorsieht. Eine anderweitige, insbesondere weiter abkürzende, Bezeichnung innerhalb der Firma der GmbH ist zum Schutze des Rechtsverkehrs nicht zulässig und führt, wie im vorliegenden Fall, dazu, dass etwaige Geschäftspartner mangels Erkennbarkeit des erhöhten Ausfallrisikos gegenüber dem Geschäftsführer selbst anspruchsberechtigt werden. Dieser könne insoweit aus einer schuldunabhängigen Garantiehaftung in Anspruch genommen werden und zwar mit seinem gesamten Privatvermögen.
Ausgeschlossen sein kann die Haftung allein dadurch, dass dem Geschäftspartner die tatsächliche Haftungsbeschränkung als solche anderweitig bekannt gewesen war. Dies festzustellen hatte das Oberlandesgericht Dresden, dessen Berufungsurteil in Karlsruhe zur rechtlichen Überprüfung anstand, unterlassen, weshalb der BGH die im Übrigen nicht beanstandete Entscheidung aufhob und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung dorthin zurückverwies.
LAW Aktuell 25.03.2022
Der Bürge wird doch gewürgt!
Die Einrede der Anfechtbarkeit ist durch AGB ausschließbar.
LAW Aktuell 25.03.2022
Nix gibt’s! Betriebsschließung ohne Entschädigung
LAW Aktuell 25.03.2022
Einmal unwirksam, immer unwirksam! – AGB-Klausel nicht heilbar
LAW Aktuell 25.03.2022
Kostentragung durch Kläger nach Klagerücknahme Ausnahme nur nach dem Gesetz!
LAW Aktuell 25.03.2022
Lass uns rausgehen!
LAW Aktuell 24.03.2022
Handy am Steuer das wird nicht nur teuer!
Beruht die fahrlässige Tötung eines anderen Verkehrsteilnehmers auf einer verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt, so kommt keine Bewährungsstrafe mehr in Betracht.
LAW Aktuell 23.03.2022
Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung, Mietminderung?
LAW Aktuell 23.03.2022
250.000 Euro Umsatz Indiz für ein Handelsgewerbe!
LAW Aktuell 22.03.2022
Bei Reiserücktritt keine Pauschalisierung der Einbehalte
Bei einem Rücktritt vom Reisevertrag darf der Reiseveranstalter keinen pauschalen Abzug vom zurückzuzahlenden Reisepreis vornehmen, allerdings hat der Reisende auch keinen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Kriterien für die Höhe der Entschädigung.
Seite 36.7 von 138 - Artikel 357 bis 367 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik.
zurück27.728.729.730.731.732.733.734.735.736.737.738.739.740.741.742.743.744.745.7vor
Der hemmer-shop Kundenservice ist für Sie da.
KUNDENSERVICE Sie erreichen uns Montag
bis Freitag 9.00 Uhr - 16.00 Uhr
E-Mail: hemmer-club.de
Tel. 0931 / 79 78 245
Fax: 0931 / 79 78 240
Keine Porto-, Verpackungs- oder Versicherungskosten.