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Staatsexamina
 
Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 30.11.2021
Zurückweisung einer Kündigung nach § 174 BGB: Erkennbarkeit der Kündigungskompetenz i.S.v. Satz 2? 21/21 ZR

Zurückweisung einer Kündigung nach § 174 BGB: Erkennbarkeit der Kündigungskompetenz i.S.v. Satz 2? 21/21 ZR

Sounds:

1. Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung ist ohne Vorliegen besonderer Umstände nach mehr als einer Woche nicht mehr unverzüglich i.S.d. § 174 S. 1 BGB.

2. Erfolgt das Inkenntnissetzen dadurch, dass eine Person in die Stellung als Personalleiter berufen wird, wäre dies wie im Arbeitsleben üblich dahin zu verstehen, dass dieser bevollmächtigt ist, für die Arbeitgeberin die Kündigung von Arbeitsverhältnissen zu erklären.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 30.11.2021
Unterlassener Zwischenverdienst im Annahmeverzug: Böswilligkeit bei Betriebsübergang? 20/21 ZR

Unterlassener Zwischenverdienst im Annahmeverzug: Böswilligkeit bei Betriebsübergang? 20/21 ZR

Sounds:

1. Das zur Begründung eines Annahmeverzugs gemäß §§ 294 ff BGB grds. erforderliche Angebot des Arbeitnehmers kann in Einzelfällen entbehrlich sein.

2. Das Angebot des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer im Rahmen eines Betriebsübergangs bei dem Betriebserwerber als Leiharbeitnehmer die bisherige Tätigkeit zu unveränderten Konditionen befristet weiterzuführen, ist dem Arbeitnehmer zumutbar i.S.d. § 615 S. 2 BGB, wenn keine konkreten Umstände des Einzelfalls – etwa in der Person des Betriebsübernehmers – etwas anderes ergeben.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 30.11.2021
Ordentliche Kündigung ohne KSchG: Fremdgeschäftsführer nur ausnahmsweise Arbeitnehmer i.S.v. § 23 I S. 3 KSchG 19/21 ZR

Ordentliche Kündigung ohne KSchG: Fremdgeschäftsführer nur ausnahmsweise Arbeitnehmer i.S.v. § 23 I S. 3 KSchG 19/21 ZR

Sounds:

1. Im Rahmen der Kleinbetriebsklausel des § 23 I S. 3 KSchG ist die negative Fiktion des § 14 I Nr. 1 KSchG nicht anwendbar, weil deren Wortlaut ihren Anwendungsbereich ausdrücklich auf den Ersten Abschnitt des KSchG, also die §§ 1 bis 14 KSchG beschränkt. Daher kann auch ein GmbH-Geschäftsführer u.U. ein bei § 23 I S. 3 KSchG zu zählender Arbeitnehmer sein.

2. Allerdings gilt im KSchG nicht der unionsrechtlich determinierte Arbeitnehmerbegriff, sondern der nationale Arbeitnehmerbegriff, wie er sich aus § 611a I BGB ergibt.

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LAW Aktuell 12.11.2021
Anrechnung von Prozesszinsen auf Schaden

Anrechnung von Prozesszinsen auf Schaden

Im Falle eines sich in der weiteren Entwicklung befindenden Vermögensschadens kann es geboten sein, die Prozesszinsen aus einem Ersturteil auf den weiteren Schaden anzurechnen.

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LAW Aktuell 12.11.2021
Getäuscht hat doch nur der Hersteller!

Getäuscht hat doch nur der Hersteller!

Der Käufer einer mangelbehafteten Sache kann nur unter besonderen Umständen ohne Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn (nur) der Hersteller ihn getäuscht hat.

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LAW Aktuell 11.11.2021
Her damit! BAG bestätigt: Fahrradkurier hat Anspruch auf Fahrrad und Handy

Her damit! BAG bestätigt: Fahrradkurier hat Anspruch auf Fahrrad und Handy

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz um die Bereitstellung von Arbeitsmittel durch die Arbeitgeberin. Der Kläger ist bei der Beklagten als Fahrradlieferant (sog. Rider") beschäftigt.

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LAW Aktuell 11.11.2021
Geldstrafe wegen Fehlverhalten der Fans ist gar keine!

Geldstrafe wegen Fehlverhalten der Fans ist gar keine!

Die Verhängung einer „Geldstrafe" gegen einen Fußballverein, dessen Fans sich verbotener Pyrotechnik bedienen, ist mit der öffentlichen Ordnung vereinbar.

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LAW Aktuell 11.11.2021
Immer diese Radfahrer!

Immer diese Radfahrer!
Fahrradfahren ist nicht minder unfallträchtig als Autofahren. Und wenngleich es bei Unfällen mit oder sogar zwischen Fahrradfahrern zu keiner Betriebsgefahrabwägung gem. § 17 II, I StVG kommt, so gibt es gleichwohl gewisse „Spielregeln", die eben auch für Fahrradfahrer gelten (u. a. § 1 StVO). Insbesondere können Fahrradfahrer nicht erwarten, stets und überall freie Fahrt zu haben.
 
So musste sich ein gestürzter Fahrradfahrer vor dem Landgericht Frankenthal vorhalten lassen, dass er für seinen Sturz aufgrund des Hängenbleibens an mehreren, auf dem Radweg stehenden Mülltonnen doch ganz selbst schuld gewesen sei, § 254 I BGB. Der Kläger hatte nach der Urteilsbegründung angegeben, das Hindernis zwar schon von weitem gesehen zu haben. Beim Versuch, dieses zu umrunden, sei er dann aber doch hängengeblieben und es kam zum verletzungsträchtigen Sturz. Den Vorwurf an die Müllabfuhr, sie habe die Tonnen rechtswidrig auf dem Radwege stehen gelassen, folgte das Gericht jedenfalls im Ergebnis nicht. Allein das Vorhandensein eines gut wahrnehmbaren Hindernisses enthebe den Radfahrer nicht von der im eigenen Interesse liegenden Pflicht, dieses rechtzeitig und hinreichend zu umfahren. Die Klage wurde abgewiesen.

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LAW Aktuell 11.11.2021
Tierhalterhaftung nur bei Tiergefahr

Tierhalterhaftung nur bei Tiergefahr
Die verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung greift nur ein, wenn sich nachweislich auch eine Tiergefahr verwirklicht hat.
 
Das Reiten von Pferden mag für viele eine erfüllende und höchst willkommene sportliche Betätigung sein, es ist, wie zahlreiche Vorfälle und auch Gerichtsentscheidungen belegen, indessen alles andere als risikolos. Dies weniger, weil Pferde besonders aggressive oder gefährliche Tiere wären. Sondern deutlich mehr, weil das Zusammenspiel von Reiter und Reittier bisweilen einfach nicht so funktioniert, wie es sollte – es passt manchmal einfach nicht.

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LAW Aktuell 01.11.2021
Was der Schuldner nicht kann….

Was der Schuldner nicht kann….
Widerrufsrecht kann auch bei einem Schuldbeitritt ausgeschlossen sein, wenn es auch dem Schuldner nicht zusteht.
 
Wer einer bestehenden Verbindlichkeit eines anderen rechtsgeschäftlich beitritt, ohne diese von diesem – mit Zustimmung des Gläubigers – allein und vollständig zu übernehmen (befreiende (privative) Schuldübernahme, vgl. §§ 414, 415 BGB, der erklärt einen Schuldbeitritt, §§ 311 I, 241 BGB (Schuldmitübernahme, kumulative Schuldübernahme). Für den Gläubiger hat dies grundsätzlich nur Vorteile, denn er erhält so einen zweiten Schuldner, deshalb ist seine Zustimmung nicht erforderlich. Der Beitretende wiederum tritt neben dem bisherigen Schuldner mit all dessen Rechten und Pflichten in der eigenen Person in das Schuldverhältnis zusätzlich ein und wird neben ihm Gesamtschuldner, §§ 421 ff BGB. Im Falle von Verbraucherdarlehensverträgen, vgl. §§ 491 ff BGB etwa kann dies bedeuten, dass dem Beitretenden auch ein – eigenständiges – Widerrufsrecht, §§ 495, 355 BGB, zustehen kann.

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