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Staatsexamina
 

LAW Aktuell 01.11.2021
Was der Schuldner nicht kann….

Was der Schuldner nicht kann….
Widerrufsrecht kann auch bei einem Schuldbeitritt ausgeschlossen sein, wenn es auch dem Schuldner nicht zusteht.
 
Wer einer bestehenden Verbindlichkeit eines anderen rechtsgeschäftlich beitritt, ohne diese von diesem – mit Zustimmung des Gläubigers – allein und vollständig zu übernehmen (befreiende (privative) Schuldübernahme, vgl. §§ 414, 415 BGB, der erklärt einen Schuldbeitritt, §§ 311 I, 241 BGB (Schuldmitübernahme, kumulative Schuldübernahme). Für den Gläubiger hat dies grundsätzlich nur Vorteile, denn er erhält so einen zweiten Schuldner, deshalb ist seine Zustimmung nicht erforderlich. Der Beitretende wiederum tritt neben dem bisherigen Schuldner mit all dessen Rechten und Pflichten in der eigenen Person in das Schuldverhältnis zusätzlich ein und wird neben ihm Gesamtschuldner, §§ 421 ff BGB. Im Falle von Verbraucherdarlehensverträgen, vgl. §§ 491 ff BGB etwa kann dies bedeuten, dass dem Beitretenden auch ein – eigenständiges – Widerrufsrecht, §§ 495, 355 BGB, zustehen kann.

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LAW Aktuell 11.11.2021
Schadensminderungspflicht ist kein Mitverschulden!

Schadensminderungspflicht ist kein Mitverschulden!
Bei Verletzung der Schadensminderungspflicht ist keine quotenmäßige Anspruchskürzung wie beim Mitverschulden veranlasst, sondern eine anspruchsmindernde Anrechnung des konkreten, nicht abgewendeten, Mehrschadens.
 
Wer den Schaden hat, hat meistens auch den Ärger. So ist es häufig, dass dem Geschädigten ein Vorwurf der Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) gemacht wird. Diese Obliegenheit kann beispielsweise dazu führen, dass bestimmte Aufwendungen, die nicht wirklich sein mussten, nicht ersetzt verlangt werden können oder aber auch eine nicht rechtzeitige Mitteilung an die gegnerische Haftpflichtversicherung über eine unvorhergesehene Verlängerung der Reparaturdauer zu Abstrichen bei den Mietwagenkosten führt.

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LAW Aktuell 11.11.2021
Immer diese Schriftform

Immer diese Schriftform
Im Mietrecht ist jedenfalls dann eine Änderung auch von vertragswesentlichen Vereinbarungen formlos möglich, wenn diese nicht länger als ein Jahr gelten sollen, ohne dass der Mietvertrag „entfristet" wird.
 
Für viele Mietvertragsparteien erscheint die zwingende Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften (§ 550 Satz 1, § 126 BGB) bei Vertragsabschluss eines befristeten Mietverhältnisses oftmals als eine nur schwer erträgliche bürokratische Bürde. Kommt es nachfolgend zum Streit über das Ob und Wie einer inhaltlichen Vereinbarung, kehrt sich das Blatt oftmals recht schnell um, denn die Schriftformvorgabe dient unter anderem ja auch der Beweissicherung. Abweichend von der allgemein üblichen Rechtsfolge eines Formverstoßes, nämlich der Nichtigkeit gem. § 125 BGB, hat der Gesetzgeber aber im Mietrecht aus Erwägungen des interessengerechten Ausgleichs vorgesehen, dass ein nicht hinreichend schriftlicher Mietvertrag, der für eine längere Dauer als nur ein Jahr abgeschlossen wird, nicht nichtig ist, sondern als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt, § 550 Satz 1 BGB). Bei der Vermietung von Wohnraum ist die Kündigung überdies auch erst nach einem Jahr zulässig, § 550 Satz 2 i. V. m. § 578 Abs. 1 BGB. Bei ohnehin unbefristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die Schriftform indessen vernachlässigbar.

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LAW Aktuell 11.11.2021
Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben, ...oder der Chef

Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben, ...oder der Chef
Die Parteien streiten über die soziale Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung nach § 1 II S.1 KSchG.
Die Klägerin ist seit 2006 in der Poststelle beim Sozialgericht als Teilzeitkraft beschäftigt. An ihren Arbeitstagen ist sie dort die einzige Mitarbeiterin. Zwischen Juni 2018 und Februar 2019 verließ die Klägerin wiederholt zum Rauchen das Gebäude, ohne auszustempeln. In einem Gespräch mit dem Geschäftsleiter wurde ihr am 27.02. mitgeteilt, dass sie damit einen Arbeitszeitbetrug begangen habe. Die Parteien verständigten sich daraufhin auf die Erteilung einer schriftlichen Abmahnung.  Am 31.7. wurde die Klägerin wegen verspäteten Erscheinens zu einer internen dienstlichen Fortbildung erneut schriftlich abgemahnt. Am 21.10. meldete sich die Klägerin telefonisch erst 1,5 Std. nach Beginn der Kernzeit, da sie verschlafen hatte. Sie entschuldigte sich für das Fehlverhalten und es wurde vereinbart, den Tag als Urlaubstag anzurechnen. Am 25.10. rief die Klägerin 2,5 Std. nach Beginn der Kernzeit (11:30 Uhr) an und teilte mit, dass sie erneut verschlafen habe. Sie erschien erst um 14:30 Uhr zum Dienst. Am 28.10. erschien die Klägerin erst um 9:07 Uhr verspätet zur Arbeit. Sie teilte mit, sie habe am Vorabend des 21. und 25.10. ein homöopathisches Mittel eingenommen und den Wecker nicht gehört. Das beklagte Land kündigte das Arbeitsverhältnis Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 30.10.2019 außerordentlich fristlos (§ 626 I BGB), hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin.

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LAW Aktuell 10.11.2021
Was jetzt? Erfolgsqualifizierter Versuch oder Versuch der Erfolgsqualifikation?

Was jetzt? Erfolgsqualifizierter Versuch oder Versuch der Erfolgsqualifikation?

Eine Strafbarkeit wegen eines erfolgsqualifizierten Versuchs kann auch bereits dann vorliegen, wenn schon das Grunddelikt nur versucht worden und die schwere Folge nicht eingetreten ist.

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LAW Aktuell 09.11.2021
Auskunftsanspruch auch nach Veräußerung des Nachlasses

Auskunftsanspruch auch nach Veräußerung des Nachlasses

Ein Pflichtteilsberechtigter kann auch nach Veräußerung des Nachlasses durch den Erben noch verlangen, dass der Wert der Erbschaft festgestellt wird.

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LAW Aktuell 05.11.2021
Mieterhöhung ohne Mitlieferung Mietspiegel möglich

Mieterhöhung ohne Mitlieferung Mietspiegel möglich

Vermieter müssen ihren Mietern auch dann den Mietspiegel nicht zur Verfügung stellen, wenn sie ihr Mieterhöhungsverlangen hierauf stützen.

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LAW Aktuell 05.11.2021
Kündigung wegen Eigenbedarfs nach Zwangsversteigerung

Kündigung wegen Eigenbedarfs nach Zwangsversteigerung

Der Ersteigerer einer zwangsversteigerten Wohnung kann das bisherige Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs auch dann kündigen, wenn dies mit dem bisherigen Vermieter ausgeschlossen ist.

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LAW Aktuell 03.11.2021
Kindergeld bis Abschluss Hochschulstudium

Kindergeld bis Abschluss Hochschulstudium

Als relevanter Zeitpunkt für den (erfolgreichen)Abschluss eines Hochschulstudiums ist jedenfalls beim Kindergeld auf den Zeitpunkt der endgültigen Ergebnismitteilung abzustellen.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 29.10.2021
Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer: Rechtskrafterstreckung auf Fahrzeughalter 18/21 ZR

Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer: Rechtskrafterstreckung auf Fahrzeughalter 18/21 ZR

Sounds:

1. Über den Wortlaut des § 124 I VVG hinaus betrifft die Bindungswirkung der rechtskräftigen Klageabweisung auch das Verhältnis des (Mit-)Versicherten (Fahrer) zum Versicherer und umgekehrt.

2. Ist die Direktklage eines Dritten gegen den Versicherer und den Fahrer rechtskräftig abgewiesen worden, ist eine Klage gegen den Halter gemäß § 124 I VVG dann ausgeschlossen, wenn der Versicherer zumindest auch wegen der Halterhaftung erfolglos in Anspruch genommen worden war.

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