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Staatsexamina
 

LAW Aktuell 17.09.2021
Immer diese Notare. Nein nicht immer!

Immer diese Notare. Nein nicht immer!

Die Auftragserteilung zum Erwerb eines Grundstücks durch den Auftragnehmer in eigenen Namen, aber für den Auftraggeber, ist formpflichtig, nicht aber die Pflicht zur Herausgabe nach Heilung.

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LAW Aktuell 16.09.2021
Will ich die Ehe noch oder nicht? Eindeutiger Trennungswille bei Antragstellung auf Verfahrenskostenhilfe zur Scheidung

Will ich die Ehe noch oder nicht? Eindeutiger Trennungswille bei Antragstellung auf Verfahrenskostenhilfe zur Scheidung

Anders als nach früherer Rechtslage bedarf es für die Scheidung einer Ehe längst nicht mehr des Nachweises deren „Zerrüttung", vielmehr genügt es, dass anhand objektiver Kriterien das „Scheitern" der Ehe festgestellt werden kann (§ 1565 I 1 BGB).

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LAW Aktuell 14.09.2021
Schwarzbau = Arglist?

Schwarzbau = Arglist? Allein aus dem Umstand, dass ein Gebäude ganz oder teilweise in „Schwarzarbeit" errichtet worden ist, folgt noch kein Indiz für ein arglistiges Verschweigen vorhandener Baumängel.

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LAW Aktuell 14.09.2021
Da war was faul!

Da war was faul!
Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG).

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LAW Aktuell 10.09.2021
Und Du bleibst draußen!

Und Du bleibst draußen!

Weder durch Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen noch unter Berufung auf das Urheberrecht kann ein Architekt nach Abschluss von Umbauarbeiten unbegrenzten Zutritt zu einem Bauwerk verlangen.

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LAW Aktuell 10.09.2021
Hohe Anforderungen an bedingten Tötungsvorsatz

Hohe Anforderungen an bedingten Tötungsvorsatz
Bei der Abgrenzung von bedingtem Vorsatz zu bewusster Fahrlässigkeit ist gerade bei den Tötungsdelikten große Aufmerksamkeit erforderlich.
 
Die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz, auch dolus eventualis genannt, zu bewusster Fahrlässigkeit, der luxuria, ist bei den lehrbuchhaften Beispielen oftmals relativ einfach. Die Faustformel, wonach derjenige bedingt vorsätzlich handelt, der den Taterfolg billigend in Kauf nimmt, während derjenige nur fahrlässig handelt, der darauf vertraut, dass trotz des verursachten Risikos schon alles gut gehen wird, klingt ja auch recht prägnant sowie griffig. Tatsächlich ist es dann, in Klausur wie auch in der Praxis, letztlich eine Frage des Einzelfalls und der richtigen Subsumtion.
Eine solche haben die Richter am Landgericht Duisburg aber offenbar, jedenfalls in den Augen der Kollegen am Bundesgerichtshof in Karlsruhe, nicht ausreichend hinbekommen. Denn dort hielt die erstinstanzliche Verurteilung eines Angeklagten, der mit seinem Pkw auf der Flucht vor einer Polizeikontrolle mit hoher Geschwindigkeit erst über mehrere Straßen und schließlich über einen Rad- und Fußweg geflüchtet war, wofür er unter anderem auch zwei Absperrpfosten buchstäblich überfuhr, wegen versuchten Mordes der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 01.09.2021
Annahmeverzug: auch bei Nichtzuweisung einer behinderungsgerechten (anderen) Beschäftigung? 16/21 ZR

Annahmeverzug: auch bei Nichtzuweisung einer behinderungsgerechten (anderen) Beschäftigung? 16/21 ZR

Sounds:

1. Bietet ein schwerbehinderter Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung für eine Tätigkeit an, die zwar leidensgerecht ist, jedoch nicht mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit übereinstimmt oder von dieser umfasst ist, so erstreckt sich dieses Angebot nicht auf die zu bewirkende Tätigkeit i.S.v. § 294 BGB. Dieses Angebot kann den Arbeitgeber folglich nicht in Annahmeverzug versetzen.

2. Unterlässt es der Arbeitgeber schuldhaft, dem Arbeitnehmer eine leidensgerechte und vertragsgemäße Arbeit zuzuweisen, kann dies lediglich einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz nach § 280 I BGB oder § 823 II BGB begründen. Diese Haftung ist aber verschuldensabhängig und stellt gegenüber dem Anspruch auf Annahmeverzugslohn prozessual um einen anderen Streitgegenstand dar.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 01.09.2021
Vergütung aus Aufhebungsvertrag: konkludente Abrede über Anrechnung anderweitigen Verdienstes? 15/21 ZR

Vergütung aus Aufhebungsvertrag: konkludente Abrede über Anrechnung anderweitigen Verdienstes? 15/21 ZR

Sounds:

1. Im Fall der in einem Aufhebungsvertrag vereinbarten unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers unter Weiterzahlung der Vergütung und Anrechnung von Urlaub bis zum Beendigungszeitpunkt, sind gesetzliche Regeln zur Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes des Arbeitnehmers, etwa § 615 S. 2 BGB, nicht anwendbar.

2. Die Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes kann allerdings auch konkludent vereinbart sein. Die Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts in einer Vertragsklausel in Verbindung mit der Zahlung einer Abfindung bei vorzeitiger Beendigung („Sprinterklausel") kann auf den Willen zu einer solchen Abrede hinweisen.

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LAW Aktuell 26.08.2021
Bloßer Abriss ist keine wirtschaftliche Verwertung

Bloßer Abriss ist keine wirtschaftliche VerwertungDie Kündigung wegen wirtschaftlicher Verwertung ist dann nicht möglich, wenn ein zu Wohnzwecken vermietetes Gebäude oder ein Gebäudeteil ersatzlos abgerissen werden soll.

Das Mietverhältnis über Wohnraum kann vom Vermieter auch dann ordentlich gekündigt werden, wenn dieser nachweisen kann, dass ihm – nur – so eine wirtschaftlich angemessene Verwertung der immerhin ja auch in seinem Eigentum stehenden Räumlichkeiten möglich ist. Dieser Kündigungsgrund (§ 573 II Nr. 3 BGB) steht insoweit gleichberechtigt neben dem Kündigungsgrund des Eigenbedarfs (§573 II Nr. 2 BGB) und dem der Vertragsverletzung des Mieters (§ 573 II Nr. 1 BGB). Allerdings setzt dieser Kündigungsgrund seinerseits voraus, dass die nachzuweisende wirtschaftliche Nutzung unmittelbar am materiellen Wert des Gebäudes oder Gebäudeteils ansetzt.

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LAW Aktuell 26.08.2021
Keine Amtshaftung für Mietpreisbremse

Keine Amtshaftung für MietpreisbremseAus der Unwirksamkeit von Mietpreisbremsen lassen sich keine Amtshaftungsansprüche gegenüber den Kommunen oder Ländern ableiten.

Seit einigen Jahren hat es der Bundesgesetzgeber den Ländern ermöglicht, mittels Rechtsverordnungen Obergrenzen für Wohnraummieten zu erlassen. Voraussetzung für die sogenannten „Mietpreisbremsen" (§ 556d I BGB) ist zunächst das Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarktes. Stellen die Landesregierungen das Vorliegen eines solchen fest, was naturgemäß gerade bei (Groß-)Städten eher der Fall sein dürfte als „auf dem flachen Land", so können sie mittels Rechtsverordnung (Art. 80 I GG) für die Dauer von höchstens fünf Jahren ein bestimmtes Gebiet zu einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt erklären (§ 556d II S. 1 BGB). Als Rechtsfolge hieraus sieht das Gesetz vor, dass bei Neuabschluss eines Mietvertrags über Wohnraum der Mietzins höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 II BGB) liegen darf (§ 556d I BGB).

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