LAW Aktuell
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 01.09.2021
Annahmeverzug: auch bei Nichtzuweisung einer behinderungsgerechten (anderen) Beschäftigung? 16/21 ZR
Sounds:
1. Bietet ein schwerbehinderter Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung für eine Tätigkeit an, die zwar leidensgerecht ist, jedoch nicht mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit übereinstimmt oder von dieser umfasst ist, so erstreckt sich dieses Angebot nicht auf die zu bewirkende Tätigkeit i.S.v. § 294 BGB. Dieses Angebot kann den Arbeitgeber folglich nicht in Annahmeverzug versetzen.
2. Unterlässt es der Arbeitgeber schuldhaft, dem Arbeitnehmer
eine leidensgerechte und vertragsgemäße Arbeit zuzuweisen, kann dies lediglich
einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz nach § 280 I BGB oder § 823
II BGB begründen. Diese Haftung ist aber verschuldensabhängig und stellt
gegenüber dem Anspruch auf Annahmeverzugslohn prozessual um einen anderen
Streitgegenstand dar. Sounds: 2. Die Anrechnung eines
anderweitigen Verdienstes kann allerdings auch konkludent vereinbart sein. Die
Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts in einer Vertragsklausel in
Verbindung mit der Zahlung einer Abfindung bei vorzeitiger Beendigung („Sprinterklausel")
kann auf den Willen zu einer solchen Abrede hinweisen. Das Mietverhältnis über Wohnraum
kann vom Vermieter auch dann ordentlich gekündigt werden, wenn dieser
nachweisen kann, dass ihm – nur – so eine wirtschaftlich angemessene Verwertung
der immerhin ja auch in seinem Eigentum stehenden Räumlichkeiten möglich ist.
Dieser Kündigungsgrund (§ 573 II Nr. 3 BGB) steht insoweit gleichberechtigt
neben dem Kündigungsgrund des Eigenbedarfs (§573 II Nr. 2 BGB) und dem
der Vertragsverletzung des Mieters (§ 573 II Nr. 1 BGB). Allerdings setzt
dieser Kündigungsgrund seinerseits voraus, dass die nachzuweisende
wirtschaftliche Nutzung unmittelbar am materiellen Wert des Gebäudes oder
Gebäudeteils ansetzt. Seit einigen Jahren hat es der
Bundesgesetzgeber den Ländern ermöglicht, mittels Rechtsverordnungen
Obergrenzen für Wohnraummieten zu erlassen. Voraussetzung für die sogenannten
„Mietpreisbremsen" (§ 556d I BGB) ist zunächst das Vorliegen eines angespannten
Wohnungsmarktes. Stellen die Landesregierungen das Vorliegen eines solchen
fest, was naturgemäß gerade bei (Groß-)Städten eher der Fall sein dürfte als
„auf dem flachen Land", so können sie mittels Rechtsverordnung (Art. 80 I GG)
für die Dauer von höchstens fünf Jahren ein bestimmtes Gebiet zu einem Gebiet
mit angespanntem Wohnungsmarkt erklären (§ 556d II S. 1 BGB). Als Rechtsfolge
hieraus sieht das Gesetz vor, dass bei Neuabschluss eines Mietvertrags über
Wohnraum der Mietzins höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete (§
558 II BGB) liegen darf (§ 556d I BGB). Weigert sich ein Untermieter nach gekündigtem
Untermietverhältnis auszuziehen, muss er dem Vermieter unter Umständen
Schadensersatz für die ganze Wohnung zahlen. Es besteht möglicherweise kein Anspruch darauf, den Rundfunkbeitrag in
bar bezahlen zu dürfen. Seite 50 von 138 - Artikel 490 bis 500 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück41424344454647484950515253545556575859vor
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 01.09.2021
Vergütung aus Aufhebungsvertrag: konkludente Abrede über Anrechnung anderweitigen Verdienstes? 15/21 ZRLAW Aktuell 26.08.2021
Die Kündigung wegen wirtschaftlicher Verwertung ist dann nicht möglich,
wenn ein zu Wohnzwecken vermietetes Gebäude oder ein Gebäudeteil ersatzlos
abgerissen werden soll.
Bloßer Abriss ist keine wirtschaftliche VerwertungLAW Aktuell 26.08.2021
Aus der
Unwirksamkeit von Mietpreisbremsen lassen sich keine Amtshaftungsansprüche
gegenüber den Kommunen oder Ländern ableiten.
Keine Amtshaftung für Mietpreisbremse
LAW Aktuell 26.08.2021
Wärste besser raus!LAW Aktuell 26.08.2021
Rundfunkbeitrag „bar cash“?LAW Aktuell 25.08.2021
Radfahrer aufgepasst!LAW Aktuell 25.08.2021
Da war ich im Bilde!LAW Aktuell 25.08.2021
Dir drehe ich den Saft ab!LAW Aktuell 25.08.2021
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