LAW Aktuell
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 30.06.2021
Abgrenzung Beseitigung oder Nutzungsuntersagung oder atypische Maßnahme – immer wieder spannend 09/21 OeR
Sound:
Eine Nutzungsuntersagung stellt nach Maßgabe des materiellen Rechts einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, sodass insoweit maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder gerichtlichen Entscheidung ist.
Sachverhalt:
Mit Bescheid vom
1. Oktober 2015 wurde der T von der kreisfreien Stadt A auf ihren Antrag hin die
Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Ladengeschäfts zu einer Wettannahmestelle
ohne Verweilmöglichkeit auf dem Grundstück Fl. Nr. 298/2 in der Gemarkung A
erteilt. Unter Nr. 6 der Auflagen und Bedingungen zum Bescheid ist ausgeführt,
dass es sich bei dem geplanten Bauvorhaben um eine Wettannahmestelle ohne
Verweildauer (keine Vergnügungsstätte) handeln muss. In Nr. 7 ist geregelt,
dass keinerlei Bildschirme zur Übertragung von Sportereignissen zulässig sind;
nach Nr. 8 sind Sitzgelegenheiten unzulässig. Sound: §
35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB verlangt die Gleichartigkeit in jeder bodenrechtlich
beachtlichen Beziehung, insbesondere in Bezug auf den Standort, das Bauvolumen,
die Nutzung sowie die Funktion. Innerhalb dieser verschiedenen Richtungen liegt
das Schwergewicht bei der Gleichartigkeit in der Funktion. Dafür reicht es
nicht aus, wenn das neu errichtete Gebäude nur in einer von zwei Funktionen mit
dem vorherigen Gebäude übereinstimmt. Sachverhalt: Sound: Eine Satzung nach Art.
81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO kann grundsätzlich nicht für das gesamte Gemeindegebiet
erlassen werden, weil es hierfür regelmäßig am generellen Schutzbedürfnis
fehlt. Obwohl eine Anwendbarkeit von §§ 2 Abs. 3, 1 Abs. 7 BauGB nicht
angeordnet ist, müssen auch örtliche Bauvorschriften das Ergebnis einer
sachgerechten Abwägung aller im Einzelfall berührten und erheblichen Belange
sein. Sachverhalt: K ist Eigentümer
eines Grundstücks in der Gemeinde Z (7.500 Einwohner), Landkreis S. Er
beantragt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung einer
beleuchteten Plakatanschlagtafel mit den Maßen 2,80 m mal 3,80 m an der
südöstlichen Außenwand des auf dem Grundstück FlNr. 249, Hauptstraße 44
befindlichen gewerblich genutzten Hauptgebäudes auf Höhe dessen ersten
Obergeschosses. Die Idee mag auf den ersten Blick
verlockend und sogar bestechend erscheinen: Durch den kostengünstigen Einkauf
von Setzlingen und deren nachfolgende Aufzucht mittels entsprechenden
Wiederverkaufs der ausgewachsenen Pflanzen einen satten Gewinn zu erzielen.
Letztlich arbeiten ja Gärtnereien und Baumschulen sowie die Landwirtschaft
insgesamt nach diesem Prinzip. Probleme gibt es allerdings bei diesem
Geschäftsmodell, wenn es sich nicht etwa um Obst, Gemüse oder Blumen, sondern
um Cannabissetzlinge handelt. Seite 53.6 von 138 - Artikel 526 bis 536 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück44.645.646.647.648.649.650.651.652.653.654.655.656.657.658.659.660.661.662.6vor
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 30.06.2021
Tücken des § 35 Abs. 4 BauGB – enge Auslegung der Teilprivilegierung 08/21 OeR
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 30.06.2021
Immer Ärger mit Werbung – Reichweite örtlicher Bauvorschriften 07/21 OeR
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 30.06.2021
Die Verkehrssicherungspflicht umfasst auch die Absicherung, dass durch
ergriffene Sicherungsmaßnahmen keine neuen, eigenständigen Risiken entstehen.
Noch sicherer ist noch sicherer!
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 30.06.2021
Der bloße Ankauf von Cannabis-Setzlingen ist noch kein Handeltreiben
mit unerlaubten Betäubungsmitteln.
Die hab' ich doch nur gekauft!
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 25.06.2021
Die Eigentümer eines mit einem Wegerecht belasteten Grundstücks müssen mehr als nur ein abstraktes Sicherungsbedürfnis nachweisen, um ihr Grundstück einfrieden zu dürfen.
Tor zu! Nicht immer!
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 25.06.2021
Kronzeuge muss liefern!
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 24.06.2021
Aber da steht es doch! Oder auch nicht.LAW Aktuell 24.06.2021
„Ran an den Speck“LAW Aktuell 22.06.2021
Aus eins mach zwei!
Der hemmer-shop Kundenservice ist für Sie da.
KUNDENSERVICE
Sie erreichen uns Montag
bis Freitag 9.00 Uhr - 16.00 Uhr
E-Mail: hemmer-club.de
Tel. 0931 / 79 78 245
Fax: 0931 / 79 78 240
Keine Porto-, Verpackungs- oder Versicherungskosten.