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Staatsexamina
 
Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 25.06.2021
Kronzeuge muss liefern!

Kronzeuge muss liefern!
Die Strafmilderung der Aufklärungshilfe, auch Kronzeugenregelung genannt, erfordert, dass über andere Tatbeteiligte substantiierte Angaben gemacht werden, die zumindest zu deren Ermittlung führen können.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 24.06.2021
Aber da steht es doch! Oder auch nicht.

Aber da steht es doch! Oder auch nicht.
Verwenden Ärzte entgegen der gesetzlichen Vorgabe eine veraltete Software, bei der nachträgliche Änderungen in der Patientenakte nicht deutlich werden, entfällt die Indizwirkung der Behandlungsunterlagen.

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LAW Aktuell 24.06.2021
„Ran an den Speck“

„Ran an den Speck“
Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Ein Arbeitnehmer kann analog §§ 242, 1004 I S. 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen, wenn z.B. kein schutzwürdiges Interesse des AG am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte besteht.

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LAW Aktuell 22.06.2021
Aus eins mach zwei!

Aus eins mach zwei!
Die Verwendung zweier unterschiedlicher Widerrufsbelehrungen durch einen Online-Shop ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es hierfür sachliche Gründe gibt.

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LAW Aktuell 23.06.2021
Genaue Schadenshöhe – Sache des Gerichts!

Genaue Schadenshöhe – Sache des Gerichts!
Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs kann es ausreichen, dass die Klage alle für eine Schätzung der konkreten Schadenshöhe notwendigen Angaben mitteilt.

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LAW Aktuell 22.06.2021
Das geht zu weit!

Das geht zu weit!
Regelungen in den AGB von Banken, wonach die Zustimmung eines Kunden zu einer Änderung der AGB als erteilt gilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Monaten widerspricht, sind unzulässig.

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LAW Aktuell 22.06.2021
Fristlose Kündigung wegen rassistischer Äußerung über Vorgesetzte.

Fristlose Kündigung wegen rassistischer Äußerung über Vorgesetzte.
In dem Verfahren vor dem ArbG Berlin ging es um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung einer Verkäuferin (§ 15 KSchG, § 626 BGB) eines Kaufhauses mit internationalem Publikum. Da die Verkäuferin selbst Mitglied des Betriebsrats war, musste arbeitgeberseitig die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung gem. § 103 I BetrVG eingeholt werden. Diese Zustimmung wurde seitens des Betriebsrats jedoch nicht erteilt. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung gem. § 103 I BetrVG, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers gem. § 103 II BetrVG ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist.

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LAW Aktuell 21.06.2021
Nur nicht so förmlich!

Nur nicht so förmlich!
Die (gleichzeitige) Bestellung eines Nießbrauchs an einem auf einen Minderjährigen übertragenem Grundstück erfordert keine familiengerichtliche Genehmigung und auch keinen Ergänzungspfleger.

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LAW Aktuell 21.06.2021
Frag lieber nach!

Frag lieber nach!
Geschäftsleute müssen sich bei ihrer unternehmerischen Tätigkeit fortlaufend über die aktuelle Rechtsentwicklung informieren und können sich daher kaum auf einen Verbotsirrtum berufen.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 18.06.2021
Halbe-halbe bei pandemiebedingter Hotelstornierung

Halbe-halbe bei pandemiebedingter Hotelstornierung
Bei einer pandemiebedingten Stornierung einer Hotelbuchung steht dem Buchenden nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage ein Rückzahlungsanspruch von 50 % der bereits bezahlten Übernachtungskosten zu.
 
Nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie hierzulande im März 2020 waren unter anderem zahlreiche Messeveranstaltungen ersatzlos abgesagt worden. Im Zuge dessen kam es zu einer Welle an Stornierungen von teilweise schon Monate im Voraus hierfür gebuchten Hotelübernachtungen, weil Unternehmen die für die vorgesehene Teilnahme ihrer Mitarbeiter benötigten Zimmer nichtmehr brauchen – und auch nicht anderweitig nutzen – konnten. Zahlreiche Hotels hatten allerdings in ihren Buchungsbedingungen im Falle der (kurzfristigen) Stornierung eine Rückzahlung von lediglich 10 % des unter Umständen schon im Voraus bezahlten Zimmerpreises vorgesehen und die „restlichen" 90 % als Servicegebühr deklariert.

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