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LAW Aktuell 23.06.2021
Genaue Schadenshöhe – Sache des Gerichts!

Genaue Schadenshöhe – Sache des Gerichts!
Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs kann es ausreichen, dass die Klage alle für eine Schätzung der konkreten Schadenshöhe notwendigen Angaben mitteilt.

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LAW Aktuell 22.06.2021
Das geht zu weit!

Das geht zu weit!
Regelungen in den AGB von Banken, wonach die Zustimmung eines Kunden zu einer Änderung der AGB als erteilt gilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Monaten widerspricht, sind unzulässig.

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LAW Aktuell 22.06.2021
Fristlose Kündigung wegen rassistischer Äußerung über Vorgesetzte.

Fristlose Kündigung wegen rassistischer Äußerung über Vorgesetzte.
In dem Verfahren vor dem ArbG Berlin ging es um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung einer Verkäuferin (§ 15 KSchG, § 626 BGB) eines Kaufhauses mit internationalem Publikum. Da die Verkäuferin selbst Mitglied des Betriebsrats war, musste arbeitgeberseitig die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung gem. § 103 I BetrVG eingeholt werden. Diese Zustimmung wurde seitens des Betriebsrats jedoch nicht erteilt. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung gem. § 103 I BetrVG, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers gem. § 103 II BetrVG ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist.

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LAW Aktuell 21.06.2021
Nur nicht so förmlich!

Nur nicht so förmlich!
Die (gleichzeitige) Bestellung eines Nießbrauchs an einem auf einen Minderjährigen übertragenem Grundstück erfordert keine familiengerichtliche Genehmigung und auch keinen Ergänzungspfleger.

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LAW Aktuell 21.06.2021
Frag lieber nach!

Frag lieber nach!
Geschäftsleute müssen sich bei ihrer unternehmerischen Tätigkeit fortlaufend über die aktuelle Rechtsentwicklung informieren und können sich daher kaum auf einen Verbotsirrtum berufen.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 18.06.2021
Halbe-halbe bei pandemiebedingter Hotelstornierung

Halbe-halbe bei pandemiebedingter Hotelstornierung
Bei einer pandemiebedingten Stornierung einer Hotelbuchung steht dem Buchenden nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage ein Rückzahlungsanspruch von 50 % der bereits bezahlten Übernachtungskosten zu.
 
Nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie hierzulande im März 2020 waren unter anderem zahlreiche Messeveranstaltungen ersatzlos abgesagt worden. Im Zuge dessen kam es zu einer Welle an Stornierungen von teilweise schon Monate im Voraus hierfür gebuchten Hotelübernachtungen, weil Unternehmen die für die vorgesehene Teilnahme ihrer Mitarbeiter benötigten Zimmer nichtmehr brauchen – und auch nicht anderweitig nutzen – konnten. Zahlreiche Hotels hatten allerdings in ihren Buchungsbedingungen im Falle der (kurzfristigen) Stornierung eine Rückzahlung von lediglich 10 % des unter Umständen schon im Voraus bezahlten Zimmerpreises vorgesehen und die „restlichen" 90 % als Servicegebühr deklariert.

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Geschrieben von RA Christoph Wilhelm

LAW Aktuell 18.06.2021
Aber ich war doch gut! Leistungsbonus ohne konkrete Zielvereinbarung

Aber ich war doch gut! Leistungsbonus ohne konkrete Zielvereinbarung Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten Schadensersatz wegen entgangener variabler Vergütung (Bonuszahlung) verlangen kann.

Die Beklagte - tätig im Luftfrachtgeschäft - stellte den Kläger mit schriftlichem Formular Arbeitsvertrag als "Head of Operations" ein. Das Beschäftigungsverhältnis dauerte vom 01.03.2016 bis zum 31.05.2017. Der Arbeitsvertrag enthielt in § 5 eine „Bonusregelung", nach der der Kläger je nach Leistung und Geschäftsentwicklung bis zu 25% seines Bruttojahresgehalts zusätzlich verdienen konnte. Die genauen Modalitäten der erfolgsabhängigen variablen Vergütung (Bonus) sollten in einer „Zielvereinbarung" jährlich gesondert geregelt werden.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 18.06.2021
Ich glaube, das war ein Schneeballsystem!

Ich glaube, das war ein Schneeballsystem!
Geschädigte von sogenannten Schneeballsystemen müssen nur substantiiert darlegen, dass ein solches kriminelles Anlagemodell vorgelegen haben könnte.
 
Die Anpreisungen extrem hoher Renditen praktisch ohne jegliches Risiko sprechen eigentlich schon immer für sich, denn die 10- bis 20-fache marktübliche Rendite gibt es nun einmal zum Nulltarif praktisch nicht. Gleichwohl verfangen entsprechende vollmundige Anpreisungen immer wieder, wobei nicht selten eine hohe Komplexität der vermeintlichen Investition sogar noch eher förderlich ist – verstehen muss man es ja nicht unbedingt, es reicht, wenn man daran verdient. Das Entsetzen und der Ärger (selten über sich selbst) ist dann umso größer, wenn anstelle der Traumrenditen der Alptraumverlust in Gestalt vollständigen Ausfalls der Investition ansteht.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 18.06.2021
Maklerlohn? Nein danke!

Maklerlohn? Nein danke!
Um die Relevanz einer Maklerleistung in Gestalt der Vermittlung der Möglichkeit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Immobilie wird immer wieder gestritten.
 
Während die für die Bezahlung der Courtage Pflichtigen oftmals behaupten, auch rein zufällig vom (Ver-)Kaufangebot erfahren zu haben, wird seitens der die Courtage Einfordernden geltend gemacht, dass es ohne ihre Vermittlung überhaupt keinen Kaufvertrag gegeben hätte (§ 652 I BGB). Naturgemäß sind die Fälle selten schon in rein tatsächlicher Hinsicht absolut eindeutig, weshalb es unter anderem eine Art Vermutung dahingehend gibt, dass ein nach der Kontaktierung eines Maklers und der Mitteilung der Kontaktangaben des Käufers oder Verkäufers an den jeweils anderen späteren Vertragspartner zu einer zumindest mitursächlichen Vermittlung des zu Stande gekommenen Vertrags durch eine wesentliche Maklerleistung gekommen ist (sog. vertragsadäquate Kausalität).

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 18.06.2021
Mein Feind der Baum

Mein Feind der Baum
Selbsthilferecht unabhängig davon, ob der Rückschnitt die Gesundheit des Baums oder gar dessen Existenz gefährden.
 
Pflanzen sind Grundstücksgrenzen, mögen sie auch durch Zäune abgegrenzt und abgetrennt sein, reichlich egal. Nach Jahren ungestörten Wachstums entfaltet sich so ziemlich jede Großpflanze auch über die Grundstücksgrenze, mag sie auch selbst unter Beachtung der landesrechtlichen Abstände gepflanzt worden sein (z. B. Art. 47 AGBGB). Nun gefällt es aber wiederum nicht jedem Nachbarn, dass da so ein bisweilen ausladender Ast in den Luftraum des eigenen Grundstücks ragt. Und hingenommen muss es keineswegs immer, vgl. § 910 I, II BGB.
§ 910 BGB gibt ein nicht verjährbares, aber verwirkbares, Selbsthilferecht zum Abschneiden. Der Anspruch auf Beseitigung des Überhangs ergibt sich aus § 1004 I BGB. Dabei ist § 910 II BGB im Rahmen der Duldungspflicht gem. § 1004 II BGB entsprechend anwendbar. Zur Beseitigung der Eigentumsstörung ist mehr als nur das bloße Abschneiden der eingedrungenen Baumwurzeln erforderlich.

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