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LAW Aktuell 21.06.2021
Frag lieber nach!

Frag lieber nach!
Geschäftsleute müssen sich bei ihrer unternehmerischen Tätigkeit fortlaufend über die aktuelle Rechtsentwicklung informieren und können sich daher kaum auf einen Verbotsirrtum berufen.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 18.06.2021
Halbe-halbe bei pandemiebedingter Hotelstornierung

Halbe-halbe bei pandemiebedingter Hotelstornierung
Bei einer pandemiebedingten Stornierung einer Hotelbuchung steht dem Buchenden nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage ein Rückzahlungsanspruch von 50 % der bereits bezahlten Übernachtungskosten zu.
 
Nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie hierzulande im März 2020 waren unter anderem zahlreiche Messeveranstaltungen ersatzlos abgesagt worden. Im Zuge dessen kam es zu einer Welle an Stornierungen von teilweise schon Monate im Voraus hierfür gebuchten Hotelübernachtungen, weil Unternehmen die für die vorgesehene Teilnahme ihrer Mitarbeiter benötigten Zimmer nichtmehr brauchen – und auch nicht anderweitig nutzen – konnten. Zahlreiche Hotels hatten allerdings in ihren Buchungsbedingungen im Falle der (kurzfristigen) Stornierung eine Rückzahlung von lediglich 10 % des unter Umständen schon im Voraus bezahlten Zimmerpreises vorgesehen und die „restlichen" 90 % als Servicegebühr deklariert.

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Geschrieben von RA Christoph Wilhelm

LAW Aktuell 18.06.2021
Aber ich war doch gut! Leistungsbonus ohne konkrete Zielvereinbarung

Aber ich war doch gut! Leistungsbonus ohne konkrete Zielvereinbarung Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten Schadensersatz wegen entgangener variabler Vergütung (Bonuszahlung) verlangen kann.

Die Beklagte - tätig im Luftfrachtgeschäft - stellte den Kläger mit schriftlichem Formular Arbeitsvertrag als "Head of Operations" ein. Das Beschäftigungsverhältnis dauerte vom 01.03.2016 bis zum 31.05.2017. Der Arbeitsvertrag enthielt in § 5 eine „Bonusregelung", nach der der Kläger je nach Leistung und Geschäftsentwicklung bis zu 25% seines Bruttojahresgehalts zusätzlich verdienen konnte. Die genauen Modalitäten der erfolgsabhängigen variablen Vergütung (Bonus) sollten in einer „Zielvereinbarung" jährlich gesondert geregelt werden.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 18.06.2021
Ich glaube, das war ein Schneeballsystem!

Ich glaube, das war ein Schneeballsystem!
Geschädigte von sogenannten Schneeballsystemen müssen nur substantiiert darlegen, dass ein solches kriminelles Anlagemodell vorgelegen haben könnte.
 
Die Anpreisungen extrem hoher Renditen praktisch ohne jegliches Risiko sprechen eigentlich schon immer für sich, denn die 10- bis 20-fache marktübliche Rendite gibt es nun einmal zum Nulltarif praktisch nicht. Gleichwohl verfangen entsprechende vollmundige Anpreisungen immer wieder, wobei nicht selten eine hohe Komplexität der vermeintlichen Investition sogar noch eher förderlich ist – verstehen muss man es ja nicht unbedingt, es reicht, wenn man daran verdient. Das Entsetzen und der Ärger (selten über sich selbst) ist dann umso größer, wenn anstelle der Traumrenditen der Alptraumverlust in Gestalt vollständigen Ausfalls der Investition ansteht.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 18.06.2021
Maklerlohn? Nein danke!

Maklerlohn? Nein danke!
Um die Relevanz einer Maklerleistung in Gestalt der Vermittlung der Möglichkeit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Immobilie wird immer wieder gestritten.
 
Während die für die Bezahlung der Courtage Pflichtigen oftmals behaupten, auch rein zufällig vom (Ver-)Kaufangebot erfahren zu haben, wird seitens der die Courtage Einfordernden geltend gemacht, dass es ohne ihre Vermittlung überhaupt keinen Kaufvertrag gegeben hätte (§ 652 I BGB). Naturgemäß sind die Fälle selten schon in rein tatsächlicher Hinsicht absolut eindeutig, weshalb es unter anderem eine Art Vermutung dahingehend gibt, dass ein nach der Kontaktierung eines Maklers und der Mitteilung der Kontaktangaben des Käufers oder Verkäufers an den jeweils anderen späteren Vertragspartner zu einer zumindest mitursächlichen Vermittlung des zu Stande gekommenen Vertrags durch eine wesentliche Maklerleistung gekommen ist (sog. vertragsadäquate Kausalität).

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 18.06.2021
Mein Feind der Baum

Mein Feind der Baum
Selbsthilferecht unabhängig davon, ob der Rückschnitt die Gesundheit des Baums oder gar dessen Existenz gefährden.
 
Pflanzen sind Grundstücksgrenzen, mögen sie auch durch Zäune abgegrenzt und abgetrennt sein, reichlich egal. Nach Jahren ungestörten Wachstums entfaltet sich so ziemlich jede Großpflanze auch über die Grundstücksgrenze, mag sie auch selbst unter Beachtung der landesrechtlichen Abstände gepflanzt worden sein (z. B. Art. 47 AGBGB). Nun gefällt es aber wiederum nicht jedem Nachbarn, dass da so ein bisweilen ausladender Ast in den Luftraum des eigenen Grundstücks ragt. Und hingenommen muss es keineswegs immer, vgl. § 910 I, II BGB.
§ 910 BGB gibt ein nicht verjährbares, aber verwirkbares, Selbsthilferecht zum Abschneiden. Der Anspruch auf Beseitigung des Überhangs ergibt sich aus § 1004 I BGB. Dabei ist § 910 II BGB im Rahmen der Duldungspflicht gem. § 1004 II BGB entsprechend anwendbar. Zur Beseitigung der Eigentumsstörung ist mehr als nur das bloße Abschneiden der eingedrungenen Baumwurzeln erforderlich.

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LAW Aktuell 14.06.2021
„Kostenvorschuss“ auch im Kaufrecht

„Kostenvorschuss“ auch im KaufrechtKäufer einer mangelbehafteten Sache haben einen Anspruch auf Vorschusszahlung des Verkäufers, ohne anschließend über die Mittelverwendung Rechenschaft ablegen zu müssen.

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LAW Aktuell 14.06.2021
Fahr da mal (nicht) hin!

Fahr da mal (nicht) hin!
Ein Notwegerecht für Kraftfahrzeuge kommt dann nicht in Betracht, wenn das Grundstück in einem Bereich liegt, wo nach kommunaler Verkehrsplanung kein Kraftfahrzeugverkehr gewünscht wird.

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LAW Aktuell 11.06.2021
Glückwunsch, sie haben bestanden!

Glückwunsch, sie haben bestanden!
Für die meisten Jurist*innen ist es einer der größten Tage des (bisherigen) Lebens: Mit erfolgreicher Ablegung der mündlichen Prüfung „im Zweiten" ist die in Summe mehr als sechs Jahre dauernde Ausbildung zum Volljuristen bzw. zur Volljuristin endlich abgeschlossen und nach zig fünfstündigen Klausuren, deren Zahl ohne Weiteres ins Dreistellige gehen kann, ist nun endlich der Titel „Assessor" bzw. "Assessorin" verdient. In nicht wenigen Fällen gibt es zu diesem Zeitpunkt dann entweder bereits auch schon einen konkreten Zeitpunkt für den Einstieg ins Berufsleben, sei es als Berufsträger oder im Zuge einer wissenschaftlichen Tätigkeit an einer Universität. Allerdings, dies liegt in der Natur der Sache, ist der „Übergang" vom Referendariat als besonderes öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis mit einer – überschaubaren – Unterhaltsbeihilfe zum endlich selbstverdienten Geld selten nahtlos.

Das Bundessozialgericht hat nun die Rechte der (ehemaligen) Referendar*innen sozialrechtlich dahingehend gestärkt, dass der Bezug der Unterhaltsbeihilfe zu Monatsbeginn einem späteren „Arbeitsloswerden" im jeweiligen Kalendermonat selbst nicht entgegensteht. Die im Sozialrecht (SGB III) vorgesehene Sperrwirkung eines Bezugs eines Gehalts oder ähnlicher Bezüge für den Zeitraum bis zur Kündigung oder infolge Befristung durch Zeitablauf endenden Beschäftigung komme hier nicht zum Tragen. Das Ausbildungsverhältnis im Referendariat ende, so die Kasseler Richter, nämlich weder durch Kündigung noch Befristungsablauf, sondern kraft Gesetzes: Mit erfolgreichem Abschluss der Ausbildung endet das Beschäftigungsverhältnis am Tag des Ausbildungsabschlusses. Damit entstehe zeitgleich, und zwar unabhängig davon, ob für die restliche Zeit des laufenden Kalendermonats bereits die Unterhaltsbeihilfe gezahlt worden ist, ein Anspruch auf Leistungen aus Arbeitslosengeld I.

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LAW Aktuell 10.06.2021
Kein Beschäftigungsanspruch ohne Maske!

Kein Beschäftigungsanspruch ohne Maske!
Die Parteien streiten über den Beschäftigungsanspruch des Klägers ohne Maske oder im Homeoffice. Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete im Frühjahr 2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Gegen diese Pflicht wehrte sich der Kläger.

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