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LAW Aktuell 18.05.2021
Das musste aushalten! Zum Unterlassungsanspruch aus APR

Das musste aushalten! Zum Unterlassungsanspruch aus APR
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gibt weder einen Anspruch auf eine „wunschgemäße" Darstellung in den Medien, noch verbietet es die Mitteilung von Gerüchten.

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Geschrieben von D. D.

LAW Aktuell 06.05.2021
Das muss weg!

Das muss weg!
Zur Zustandsstörerhaftung eines Entsorgungsunternehmens für vermietete Abfallcontainer.

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Geschrieben von D. D.

LAW Aktuell 06.05.2021
Finger weg vom Mietrecht!

Finger weg vom Mietrecht!
Für Regelungen des materiellen Mietrechts ist aufgrund der bislang schon erreichten Regelungsdichte allein der Bundesgesetzgeber zuständig.

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Geschrieben von RA Christoph Wilhelm

LAW Aktuell 05.05.2021
„Corona Anhuster“ kann Kündigung rechtfertigen! Aber bewiesen muss es sein.

„Corona Anhuster“ kann Kündigung rechtfertigen! Aber bewiesen muss es sein.
Der Kläger war bei der Beklagten zunächst als Auszubildender und seit Januar 2019 als Mechaniker beschäftigt, zudem war er Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Seit März 2020 galt bei der Beklagte im Hinblick auf das Auftreten des Coronavirus ein interner Pandemieplan mit diversen Verhaltens- und Hygienemaßnahmen, z.B. die Aufforderung an die Beschäftigten Abstand zueinander zu halten, sowie das Bedecken von Mund und Nase beim Husten oder Niesen mit einem Papiertaschentuch oder Ärmel. Die Belegschaft wurde in verschiedenen E-Mails und in einer Abteilungsversammlung über die Verhaltens- und Hygieneregeln informiert, zudem wurden die Regeln auf Zetteln im Betrieb verteilt. 

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Geschrieben von D. D.

LAW Aktuell 04.05.2021
Vollständigkeitsklausel in Mietverträgen

Vollständigkeitsklausel in Mietverträgen
Klauseln in Gewerbemietverträgen, wonach keine mündlichen Nebenabreden bestehen, verstärken lediglich die Vermutung, dass es auch keine mündlichen Nebenabreden gibt.

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Geschrieben von D. D.

LAW Aktuell 04.05.2021
Her damit!

Her damit!
Auch bei bereits verjährten Vermögensstraftaten ist eine Abschöpfung von erlangten Vermögensvorteilen zulässig.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 30.04.2021
Urlaubsabgeltungsanspruch: Verfall wegen tariflicher Ausschlussfrist 09/21 ZR

Urlaubsabgeltungsanspruch: Verfall wegen tariflicher Ausschlussfrist 09/21 ZR

Sounds:

1. Eine Inhaltskontrolle von arbeitsvertraglich insgesamt in Bezug genommenen Tarifverträgen nach § 307 I BGB erfolgt nicht, weil sie nach § 307 III S. 1 BGB nur stattfindet, wenn von Rechtsvorschriften abgewichen wird und Tarifverträge nach § 310 IV S. 3 BGB insoweit den Rechtsvorschriften i.S.v. § 307 III BGB gleichstehen.

2. Der Verstoß gegen § 3 S. 1 MiLoG führt lediglich zur Teilunwirksamkeit von § 16 Ziffer 2 MTV. Anders als bei einer vom Arbeitgeber gestellten Ausschlussfristenregelung führt die fehlende Ausnahme des gesetzlichen Mindestlohns auch nicht zur Unwirksamkeit der Regelung wegen Intransparenz nach § 307 I S. 2 BGB, weil auch dem § 310 IV S. 1 BGB i.V.m. § 307 III S. 1 BGB entgegensteht.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 30.04.2021
Kündigungsschutzklage: Wahrung der Klagefrist bei Klageerweiterung in zweiter Instanz und Berufungsrücknahme 08/21 ZR

Kündigungsschutzklage: Wahrung der Klagefrist bei Klageerweiterung in zweiter Instanz und Berufungsrücknahme  08/21 ZR

Sounds:

1. Hat der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage gegen eine Folgekündigung im Wege der Anschlussberufung in ein zweitinstanzliches Verfahren über eine frühere Kündigung eingeführt, verliert diese Anschließung infolge einer Berufungsrücknahme durch den Arbeitgeber zwar ihre Wirkung (§ 524 IV ZPO), doch ist die Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG bzgl. der Folgekündigung trotzdem grds. zunächst gewahrt.

2. Allerdings droht dem Arbeitnehmer eine Verwirkung des Klagerechts bezüglich dieser Folgekündigung, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis vom Wirkungsverlust der Anschlussberufung eine neue Klage gegen die Folgekündigung anhängig macht. Diese Frist resultiert aus einer analogen Anwendung der in § 5 III S. 1 KSchG bestimmten Frist.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 30.04.2021
Rechtskraft der Kündigungsschutzklage: Präklusion der Prüfung der Anfechtung des Arbeitsvertrags! 07/21 ZR

Rechtskraft der Kündigungsschutzklage: Präklusion der Prüfung der Anfechtung des Arbeitsvertrags! 07/21 ZR

Sounds:

1. Mit der Rechtskraft der Entscheidung über einen Antrag nach §4 S.1 KSchG, dass ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung nicht aufgelöst worden ist, steht zugleich fest, dass im Zeitpunkt der beabsichtigten Wirkung dieser Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat.

2. Nach Rechtskraft einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage ist eine auf Anfechtung des Arbeitsvertrags gestützte Feststellungsklage daher als unbegründet abzuweisen, ohne dass es darauf ankommt, ob der geltend gemachte Anfechtungsgrund vorlag. Die mit der Anfechtung angestrebte Nichtigkeit der Willenserklärung kann allein aufgrund der Rechtskraft der Entscheidung über die Kündigung nicht eintreten.

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Geschrieben von D. D.

LAW Aktuell 03.05.2021
Garantenstellung ist „höchstpersönlich“

Garantenstellung ist „höchstpersönlich“
Die Garantenstellung aus Ingerenz stellt ein besonderes persönliches Merkmal für den jeweiligen Unterlassungstäter dar, das Teilnehmern nicht zugerechnet werden kann.

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