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Staatsexamina
 

LAW Aktuell 11.06.2021
Glückwunsch, sie haben bestanden!

Glückwunsch, sie haben bestanden!
Für die meisten Jurist*innen ist es einer der größten Tage des (bisherigen) Lebens: Mit erfolgreicher Ablegung der mündlichen Prüfung „im Zweiten" ist die in Summe mehr als sechs Jahre dauernde Ausbildung zum Volljuristen bzw. zur Volljuristin endlich abgeschlossen und nach zig fünfstündigen Klausuren, deren Zahl ohne Weiteres ins Dreistellige gehen kann, ist nun endlich der Titel „Assessor" bzw. "Assessorin" verdient. In nicht wenigen Fällen gibt es zu diesem Zeitpunkt dann entweder bereits auch schon einen konkreten Zeitpunkt für den Einstieg ins Berufsleben, sei es als Berufsträger oder im Zuge einer wissenschaftlichen Tätigkeit an einer Universität. Allerdings, dies liegt in der Natur der Sache, ist der „Übergang" vom Referendariat als besonderes öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis mit einer – überschaubaren – Unterhaltsbeihilfe zum endlich selbstverdienten Geld selten nahtlos.

Das Bundessozialgericht hat nun die Rechte der (ehemaligen) Referendar*innen sozialrechtlich dahingehend gestärkt, dass der Bezug der Unterhaltsbeihilfe zu Monatsbeginn einem späteren „Arbeitsloswerden" im jeweiligen Kalendermonat selbst nicht entgegensteht. Die im Sozialrecht (SGB III) vorgesehene Sperrwirkung eines Bezugs eines Gehalts oder ähnlicher Bezüge für den Zeitraum bis zur Kündigung oder infolge Befristung durch Zeitablauf endenden Beschäftigung komme hier nicht zum Tragen. Das Ausbildungsverhältnis im Referendariat ende, so die Kasseler Richter, nämlich weder durch Kündigung noch Befristungsablauf, sondern kraft Gesetzes: Mit erfolgreichem Abschluss der Ausbildung endet das Beschäftigungsverhältnis am Tag des Ausbildungsabschlusses. Damit entstehe zeitgleich, und zwar unabhängig davon, ob für die restliche Zeit des laufenden Kalendermonats bereits die Unterhaltsbeihilfe gezahlt worden ist, ein Anspruch auf Leistungen aus Arbeitslosengeld I.

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LAW Aktuell 10.06.2021
Kein Beschäftigungsanspruch ohne Maske!

Kein Beschäftigungsanspruch ohne Maske!
Die Parteien streiten über den Beschäftigungsanspruch des Klägers ohne Maske oder im Homeoffice. Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete im Frühjahr 2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Gegen diese Pflicht wehrte sich der Kläger.

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LAW Aktuell 09.06.2021
Schnell soll es gehen!

Schnell soll es gehen! Im Urkundenprozess ist nach dem Sinn und Zweck dieses besonderen Verfahrens die Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit grundsätzlich nur in Ausnahmefällen zulässig.

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LAW Aktuell 09.06.2021
Wer zahlt, gibt (nicht) an?

Wer zahlt, gibt (nicht) an? Eine Diskriminierung muss auch noch nach der Zahlung eines Schadensersatzbetrages gerichtlich festgestellt werden können.

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LAW Aktuell 09.06.2021
Jetzt ist Schluss!

Jetzt ist Schluss!

Nach der rechtskräftigen Abweisung einer Klage „in der Sache" gegen die Haftpflichtversicherung kann der Halter eines Fahrzeugs als Versicherungsnehmer nicht mehr verklagt werden.

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LAW Aktuell 08.06.2021
Wirklich ein „shitstorm“ oder nur ein laues Lüftchen?

Wirklich ein „shitstorm“ oder nur ein laues Lüftchen?
Die Behauptung, ein anderer sei Opfer eines „shitstorms" geworden, stellt eine Tatsachenbehauptung dar, für deren Richtigkeit es mehr als nur ein paar negativer Bewertungen bzw. Kommentare braucht.

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LAW Aktuell 07.06.2021
Ab durch die Nase!

Ab durch die Nase!
Die ordnungsgemäße Durchführung eines Corona-Schnelltests durch Einführung eines entsprechenden Abstrichstabs in die Nase stellt keine Körperverletzung dar.

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LAW Aktuell 07.06.2021
Da bist Du zahnlos!

Da bist Du zahnlos!
Bei der Entsorgung von offensichtlichem Abfall muss nicht damit gerechnet werden, dass sich „im Müll" Wertgegenstände oder sonstige, nicht zur Entsorgung bestimmte Gegenstände befinden.

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LAW Aktuell 01.06.2021
Aber Du hast doch immer gezahlt! Wer zahlt, erkennt noch lange nicht an.

Aber Du hast doch immer gezahlt! Wer zahlt, erkennt noch lange nicht an.
Ohne das Vorliegen besonderer Umstände kann in der bloßen Tilgung einer Verbindlichkeit noch kein Schuldversprechen des Zahlenden gegenüber dem Zahlungsempfänger gesehen werden.

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LAW Aktuell 01.06.2021
Kein guter Deal!

Kein guter Deal!
Für eine verfahrensbeendigende Absprache im Strafprozess, „Deal" genannt, bedarf es mehr als nur einer konkludenten Zustimmung des Angeklagten oder auch der Staatsanwaltschaft.

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