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LAW Aktuell 09.06.2021
Jetzt ist Schluss!

Jetzt ist Schluss!

Nach der rechtskräftigen Abweisung einer Klage „in der Sache" gegen die Haftpflichtversicherung kann der Halter eines Fahrzeugs als Versicherungsnehmer nicht mehr verklagt werden.

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LAW Aktuell 08.06.2021
Wirklich ein „shitstorm“ oder nur ein laues Lüftchen?

Wirklich ein „shitstorm“ oder nur ein laues Lüftchen?
Die Behauptung, ein anderer sei Opfer eines „shitstorms" geworden, stellt eine Tatsachenbehauptung dar, für deren Richtigkeit es mehr als nur ein paar negativer Bewertungen bzw. Kommentare braucht.

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LAW Aktuell 07.06.2021
Ab durch die Nase!

Ab durch die Nase!
Die ordnungsgemäße Durchführung eines Corona-Schnelltests durch Einführung eines entsprechenden Abstrichstabs in die Nase stellt keine Körperverletzung dar.

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LAW Aktuell 07.06.2021
Da bist Du zahnlos!

Da bist Du zahnlos!
Bei der Entsorgung von offensichtlichem Abfall muss nicht damit gerechnet werden, dass sich „im Müll" Wertgegenstände oder sonstige, nicht zur Entsorgung bestimmte Gegenstände befinden.

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LAW Aktuell 01.06.2021
Aber Du hast doch immer gezahlt! Wer zahlt, erkennt noch lange nicht an.

Aber Du hast doch immer gezahlt! Wer zahlt, erkennt noch lange nicht an.
Ohne das Vorliegen besonderer Umstände kann in der bloßen Tilgung einer Verbindlichkeit noch kein Schuldversprechen des Zahlenden gegenüber dem Zahlungsempfänger gesehen werden.

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LAW Aktuell 01.06.2021
Kein guter Deal!

Kein guter Deal!
Für eine verfahrensbeendigende Absprache im Strafprozess, „Deal" genannt, bedarf es mehr als nur einer konkludenten Zustimmung des Angeklagten oder auch der Staatsanwaltschaft.

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LAW Aktuell 01.06.2021
Das geht zu weit

Das geht zu weit
Bei der Beurteilung, ob ein Rechtsgeschäft, etwa ein Ehevertrag oder eine Erbeneinsetzung, sittenwidrig ist, ist immer eine Gesamtbetrachtung anzustellen.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 31.05.2021
Elektronisches Dokument nach § 130a ZPO: Übereinstimmung von Absender und signierender Person erforderlich! 12/21 ZR

Elektronisches Dokument nach § 130a ZPO: Übereinstimmung von Absender und signierender Person erforderlich!  12/21 ZR

Sounds:

Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt.

Sachverhalt (modifiziert und vereinfacht):

Gegen die Klägerin ist ein Versäumnisurteil ergangen, das ihr zugestellt wurde. Am letzten Tag der Einspruchsfrist hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Einspruch als elektronisches Dokument an das Gericht gesandt. Der Schriftsatz ist nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen gewesen, sondern mit dem gedruckten Namen des Anwalts unter Hinzufügung von „Rechtsanwalt".

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 31.05.2021
Klage des Leasinggebers gegen Leasingnehmer: isolierte Drittwiderklage gegen Verkäufer zulässig! 11/21 ZR

Klage des Leasinggebers gegen Leasingnehmer: isolierte Drittwiderklage gegen Verkäufer zulässig! 11/21 ZR

Sounds:

1. Wird der Leasingnehmer vom Leasinggeber auf Zahlung rückständiger Leasingraten oder – nach fristloser Kündigung des Leasingvertrags wegen Zahlungsverzugs – auf Schadensersatz statt der Leistung in Anspruch genommen, so ist der Ausgang des Rechtsstreits wegen Anwendbarkeit von § 313 BGB vom Erfolg der auf den Leasingnehmer übertragenen Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer abhängig.

2. In einem solchen Fall ist daher eine isolierte Drittwiderklage des Leasingnehmers auf Rückgewähr des Kaufpreises an den Leasinggeber zulässig.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 31.05.2021
Beitritt auf Seiten des Gegners: Reichweite der Interventionswirkung gemäß § 68 ZPO 10/21 ZR

Beitritt auf Seiten des Gegners: Reichweite der Interventionswirkung gemäß § 68 ZPO 10/21 ZR

Sounds:

1. Bei einem Beitritt des Streitverkündeten auf Seiten des Prozessgegners des Streitverkünders tritt die Interventionswirkung gemäß § 74 II und III ZPO in Verbindung mit § 68 ZPO in gleicher Weise ein wie bei einem unterlassenen Beitritt. Sie setzt daher die Zulässigkeit der Streitverkündung i.S.d. § 72 ZPO voraus.

2. Die Interventionswirkung tritt im Folgeprozess zwar nicht ein, soweit der dem Rechtsstreit im Vorprozess nicht beigetretene Streitverkündete im Falle seines Beitritts nach § 67 ZPO gehindert gewesen wäre, auf den Verlauf des Vorprozesses Einfluss zu nehmen. Tritt der Streitverkündete dem Rechtsstreit im Vorprozess jedoch nicht auf Seiten des Streitverkünders, sondern auf Seiten von dessen Prozessgegners bei, kommen ihm die sich aus § 67 ZPO ergebenden Beschränkungen der Interventionswirkung nicht zugute.

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