LAW Aktuell
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 30.04.2021
Kündigungsschutzklage: Wahrung der Klagefrist bei Klageerweiterung in zweiter Instanz und Berufungsrücknahme 08/21 ZR
Sounds:
1. Hat der Arbeitnehmer
eine Kündigungsschutzklage gegen eine Folgekündigung im Wege der
Anschlussberufung in ein zweitinstanzliches Verfahren über eine frühere
Kündigung eingeführt, verliert diese Anschließung infolge einer
Berufungsrücknahme durch den Arbeitgeber zwar ihre Wirkung (§ 524 IV ZPO), doch
ist die Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG bzgl. der Folgekündigung trotzdem grds.
zunächst gewahrt.
2. Allerdings droht dem Arbeitnehmer eine
Verwirkung des Klagerechts bezüglich dieser Folgekündigung, wenn er nicht
innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis vom Wirkungsverlust der Anschlussberufung
eine neue Klage gegen die Folgekündigung anhängig macht. Diese Frist resultiert
aus einer analogen Anwendung der in § 5 III S. 1 KSchG
bestimmten Frist.
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Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 30.04.2021
Rechtskraft der Kündigungsschutzklage: Präklusion der Prüfung der Anfechtung des Arbeitsvertrags! 07/21 ZR
Sounds:
1. Mit der Rechtskraft
der Entscheidung über einen Antrag nach §4 S.1 KSchG, dass ein
Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung nicht aufgelöst worden ist, steht
zugleich fest, dass im Zeitpunkt der beabsichtigten Wirkung dieser Kündigung
ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat.
2. Nach Rechtskraft einer erfolgreichen
Kündigungsschutzklage ist eine auf Anfechtung des Arbeitsvertrags gestützte
Feststellungsklage daher als unbegründet abzuweisen, ohne dass es darauf
ankommt, ob der geltend gemachte Anfechtungsgrund vorlag. Die mit der
Anfechtung angestrebte Nichtigkeit der Willenserklärung kann allein aufgrund
der Rechtskraft der Entscheidung über die Kündigung nicht eintreten.
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Geschrieben von D. D.LAW Aktuell 03.05.2021
Garantenstellung ist „höchstpersönlich“
Die Garantenstellung aus Ingerenz stellt ein besonderes persönliches Merkmal für den jeweiligen Unterlassungstäter dar, das Teilnehmern nicht zugerechnet werden kann.
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Geschrieben von D. D.LAW Aktuell 29.04.2021
„Bin dann mal weg“ kann teuer werden!
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort kann nicht nur eine Strafbarkeit begründen, sondern auch den eigenen Kaskoschutz kosten.
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Geschrieben von D. D.LAW Aktuell 30.04.2021
Im Kaufrecht bleibt alles beim Alten.
Während im Werkvertragsrecht beim sogenannten „kleinen Schadensersatz" ein Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten nicht mehr möglich sein soll, ändert sich im Kaufrecht insoweit nichts.
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Geschrieben von D. D.LAW Aktuell 27.04.2021
Nicht immer so förmlich! Treuhandvertrag für Grundstückserwerb formfrei
Der treuhänderische Auftrag, für den Treuhandgeber ein Grundstück zu beschaffen und bis auf Weiteres im eigenen Namen zu halten, bedarf nicht der notariellen Beurkundung.
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Geschrieben von D. D.LAW Aktuell 22.04.2021
Jetzt aber raus, Alter! Hohes Alter allein schützt nicht vor Kündigung
Ein hohes Lebensalter allein, so sehr dies auch wünschens- und bewundernswert ist, schützt für sich allein noch nicht vor der Kündigung des angemieteten Wohnraums. Dies entschied kürzlich der Bundesgerichtshof unter Aufhebung und Zurückverweisung eines anderslautenden Berufungsurteils des Landgerichts Berlin.
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Geschrieben von D. D.LAW Aktuell 21.04.2021
Aber ich war doch krank!
Die unvorhersehbare Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten am letzten Tag einer ablaufenden Frist rechtfertigt für sich allein noch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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Geschrieben von D. D.LAW Aktuell 20.04.2021
Schon Dieb(in) oder nur Unterschlagende(r)? Gewahrsamsbruch am Geldautomaten
Die Wegnahme des Bargeldes an einem Geldautomaten, den der Geschädigte bereits ordnungsgemäß zur Auszahlung veranlasst hat, stellt einen Diebstahl und keine bloße Unterschlagung dar.
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Geschrieben von D. D.LAW Aktuell 19.04.2021
Du bist mir ein schöner Assistent!
Der einem vorausfahrenden Fahrzeug Auffahrende haftet auch dann ganz überwiegend für den gesamten Schaden, wenn bei dem Vorausfahrenden versehentlich der Notfallbremsassistent ausgelöst wurde.
„Wer auffährt ist schuld". Diese „Volksweisheit" im Hinblick auf die Verantwortlichkeit im Straßenverkehr ist, wie alle Juristen wissen, eine Regel – und keine Regel ohne Ausnahme. Tatsächlich handelt sich, bekanntermaßen, um die Rechtsfigur des sogenannten „Beweis des ersten Anscheins", auch prima-facie-Beweis genannt. Es entspricht nun einmal der allgemeinen Lebens- und auch Rechtserfahrung, dass ein Auffahrunfall „in der Regel" dadurch entsteht, dass der Auffahrende zu schnell und/oder mit zu geringem (Sicherheits-) Abstand hinter dem Vorausfahrenden hergefahren ist. Anerkannte Ausnahmen sind etwa völlig unvorhersehbare und auch unbegründete ruckartige Bremsungen des Vorausfahrenden, jedoch nicht schon bei einer Vollbremsung oder Notbremsung des Vordermannes.
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