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Staatsexamina
 
Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 05.02.2021
Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds: Beginn der Kündigungserklärungsfrist des § 626 II BGB 03/21 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 

BAG, Urteil vom 1. Oktober 2020, Az. 2 AZR 238/20 = NZA 2020, 1639 = NJW 2020, 3741

Sounds:

1. Bedarf es gemäß § 103 I BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung und hat der Arbeitgeber innerhalb der Frist des § 626 II S. 1 BGB beim Betriebsrat die erforderliche Zustimmung beantragt sowie bei deren ausdrücklicher oder wegen Fristablaufs zu unterstellender Verweigerung das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung nach § 103 II BetrVG beim Arbeitsgericht eingeleitet, ist die Kündigung nicht wegen einer Überschreitung der Frist unwirksam, wenn das Zustimmungsersetzungsverfahren bei ihrem Ablauf noch nicht abgeschlossen ist.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 05.02.2021
„Hilfsweise“ Urlaubsgewährung: bei geschicktem Vorgehen auch bei fristloser Kündigung möglich! 02/21 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 

Sounds:

1. Im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub vorsorglich für den Fall gewähren, dass die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Dazu muss er den Arbeitnehmer unmissverständlich und endgültig zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub von der Arbeitspflicht befreien und das Urlaubsentgelt entweder vor Antritt des Urlaubs zahlen oder dessen Zahlung vorbehaltlos zusagen.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 05.02.2021
Elektronische Übermittlung bestimmender Schriftsätze: Voraussetzungen der sog. einfachen Signatur 01/21 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 

BAG, Beschluss vom 14. September 2020, Az. 5 AZB 23/20 = NZA 2020, 1501 = NJW 2020, 3476

Sounds:

1. Die Sollvorschriften von vorbereitenden Schriftsätzen (etwa § 130 Nr. 6 oder § 130a ZPO) sind bei bestimmenden Schriftsätzen als zwingende Regelung zu behandeln, deren Missachtung grds. zur Unwirksamkeit führt.

2. Die einfache Signatur i.S.d. § 130a III S. 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 02.02.2021
Wer bist denn Du? Die GbR und das Schriftformerfordernis

Schriftform
 
 
Im deutschen Zivilrecht kann grundsätzlich jedes Rechtsgeschäft formlos abgeschlossen werden. Der häufig zuhörende Satz „Ich hab‘ ja nichts unterschrieben" ist insoweit nur eingeschränkt zutreffend. In der Regel dürfte sehr wohl bereits ein Vertrag zustande gekommen sein, nur wird dies die andere Partei, wenn sie hieraus Ansprüche ableiten will, nicht oder nicht ohne Weiteres beweisen können.
 
Daneben gibt es aber auch Rechtsgeschäfte, für die der Gesetzgeber eine bestimmte Form, etwa die Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB), vorsieht. So etwa für befristete Miet- und (Land-) Pachtverträge, wenn sie länger als ein Jahr bzw. zwei Jahre laufen sollen (§ 550 Satz 1 BGB, § 585a BGB). Zu beachten ist dabei, dass entgegen der sonstigen Regelung, wonach eine Verletzung der Formvorgabe zur Nichtigkeit führt (§ 125 BGB), eine Missachtung der Schriftform „nur" dazu führt, dass der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen anzusehen ist. Liegen also von beiden Vertragsparteien keine eigenhändigen Unterschriften unter dem Vertragstext vor (§ 126 Abs. 2 Satz 1 BGB), ist der Vertrag „entfristet".

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 14.01.2021
Covid-19 lässt grüßen – Hausverbot aus hygienischen Gründen? 03/21 OeR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
VG München, Beschl. v. 9.10.2020 – M 7 S 20.4171,www.gesetze.bayern.de

Sound:

Wer sich bei Besuchen in öffentlichen Einrichtungen den Hygieneregelungen der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen widersetzt, kann mit einem Hausverbot belegt werden.

Sachverhalt:

Die Landeshauptstadt München betreibt auf ihrem Stadtgebiet mehrere sog. „Bildungslokale", die insbesondere über gut sortierte Bibliotheken und frei zugängliche Bildschirmarbeitsplätze verfügen.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 14.01.2021
Vorbescheid überwindet Art. 82 BayBO – neue Version der Bindungswirkung 02/21 OeR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 

VGH München, Beschl. v. 13.10.2020, Az. 22 CS 20.1848,www.gesetze.bayern.de

Sound:

Die Bindungswirkung eines Vorbescheides überwindet auch eine Änderung des Gesetzes. Wurde der Vorbescheid vor Erlass des Art. 82 BayBO erlassen, kann trotz des in dieser Norm enthaltenen Verbotes eine Genehmigung für eine Windenergieanlage erteilt werden.

Sachverhalt:

Die A-GmbH beantragte am 24. Oktober 2013 die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für den Neubau einer Windenergieanlage im Gebiet der kreisangehörigen Gemeinde B im Landkreis Starnberg, Oberbayern.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 14.01.2021
Baurechtliche Unklarheiten: Wohnheime als Wohnungen oder Beherbergungsbetriebe? 01/21 OeR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
VGH München, Beschl. v. 13.08.2020, 15 CS 20.1512,www.gesetze.bayern.de
 
Sound: Ein Wohnheim ist eine Übergangsform zwischen Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb, die Beurteilung ist einzelfallbezogen durchzuführen. Fehlt ein grundsätzlich notwendiger Antrag auf Befreiung nach § 31 BauGB, Art. 63 BayBO, wird die Gemeinde bei Ersetzung des Einvernehmens in ihren Rechten verletzt, wenn sie deshalb keine Möglichkeit hat, sich zu der Befreiung zu äußern.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 17.12.2020
Glück gehabt! Ablauf der Tilgungsfrist in letzter mündlicher Verhandlung ist bindend

Fahrrad
 
 
Nach dem Ablauf der Tilgungsfrist für eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt kann auf die Verurteilung nicht mehr die Annahme fehlender Radfahreignung gestützt werden.
 
Die Begehung einer Trunkenheitsfahrt ist kein Kavaliersdelikt, denn oftmals ist es blanker Zufall, dass es bei einer folgenlosen Tat bleibt und niemand, insbesondere unbeteiligte Dritte, geschädigt werden. Im Katalog der Maßregeln zur Besserung und Sicherung (§§ 63 ff. StGB) ist daher auch vorgesehen, dass im Normalfall der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 I StGB) der Führerschein ein- und die Fahrerlaubnis zu entziehen ist (§ 69 II StGB). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der entsprechend angetrunkene oder sogar betrunkene Täter mit dem Kraftfahrzeug unterwegs gewesen war (§ 69 I StGB). Wird die Trunkenheitsfahrt dagegen „nur" mit dem Fahrrad begangen, kommt jedenfalls im Regelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht nicht in Betracht.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 15.12.2020
Schaun 'mer erst mal! Mangelerforschung ist kein Anerkenntnis

Mangel
 
Erklärt sich ein Vermieter bereit, nach den Ursachen eines vom Mieter behaupteten Mangels zu forschen, liegt bereits hierin nicht ohne Weiteres ein Anerkenntnis für das Vorliegen eines Mangels.
 
Man ist ordentlich, dennoch riecht es in den eigenen vier Wänden unangenehm, sobald man auch nur mal einen halben Tag außer Haus ist. Da liegt irgendwann dann schon der Gedanke nahe, dass sich irgendwo womöglich Schimmel entwickelt hat oder aber der vom Vermieter kurz vor Einzug frisch verlegte Bodenbelag doch nicht so ganz fachgerecht verlegt worden ist. Gegenüber dem Vermieter ist das zwar schnell zur Mangelanzeige gebracht worden, allerdings kann auch der in der Regel ja keine Wunder vollbringen. Nur in seltenen Fällen wird es möglich sein, ohne weiter- und tiefergehende Erforschung der Ursache diese zu finden und dann auch zu beseitigen.
Eher selten kommt es dabei überhaupt vor, dass ein Vermieter von sich aus, wenn auch unter mieterseitiger Androhung einer mangelbedingten Mietminderung (§ 536 I BGB), sogleich tätig wird. Gleichwohl ist ein solches Verhalten nur zu begrüßen, denn in nicht wenigen Fällen führt eine Verweigerungshaltung des Vermieters über kurz oder lang zu einem Rechtsstreit, im Zuge dessen letztlich das Gleiche auf gerichtliche Veranlassung hin erfolgen muss.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 08.12.2020
Meinungsfreiheit versus Menschenwürde

Menschenwürde
 
 
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist ohne Weiteres gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer einen anderen Arbeitnehmer in menschenverachtender Weise beleidigt.
 
Wo Menschen sind, da menschelt es. Je nach den äußeren Umständen kann es auch unter Arbeitskollegen schon mal zu heftigeren und gegebenenfalls auch „deftigeren" Wortwechseln kommen.
Ganz anders sieht es aber aus, wenn es zu Beleidigungen von letztlich nur menschenverachtender Qualität kommt. In einem solchen Fall kann sich der Beleidiger auch nicht mehr auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) berufen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte dies kürzlich in einer Entscheidung, mit der eine bereits durch alle drei arbeitsgerichtlichen Instanzen gegangene Kündigungsschutzklage endgültig abgewiesen worden war. Der Kläger hatte einen Schwarzen Kollegen während einer Betriebsratssitzung mit Affenlauten wie „Ugah, Ugah!" betitelt und diffamiert.

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