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Staatsexamina
 
Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 14.01.2021
Baurechtliche Unklarheiten: Wohnheime als Wohnungen oder Beherbergungsbetriebe? 01/21 OeR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
VGH München, Beschl. v. 13.08.2020, 15 CS 20.1512,www.gesetze.bayern.de
 
Sound: Ein Wohnheim ist eine Übergangsform zwischen Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb, die Beurteilung ist einzelfallbezogen durchzuführen. Fehlt ein grundsätzlich notwendiger Antrag auf Befreiung nach § 31 BauGB, Art. 63 BayBO, wird die Gemeinde bei Ersetzung des Einvernehmens in ihren Rechten verletzt, wenn sie deshalb keine Möglichkeit hat, sich zu der Befreiung zu äußern.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 17.12.2020
Glück gehabt! Ablauf der Tilgungsfrist in letzter mündlicher Verhandlung ist bindend

Fahrrad
 
 
Nach dem Ablauf der Tilgungsfrist für eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt kann auf die Verurteilung nicht mehr die Annahme fehlender Radfahreignung gestützt werden.
 
Die Begehung einer Trunkenheitsfahrt ist kein Kavaliersdelikt, denn oftmals ist es blanker Zufall, dass es bei einer folgenlosen Tat bleibt und niemand, insbesondere unbeteiligte Dritte, geschädigt werden. Im Katalog der Maßregeln zur Besserung und Sicherung (§§ 63 ff. StGB) ist daher auch vorgesehen, dass im Normalfall der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 I StGB) der Führerschein ein- und die Fahrerlaubnis zu entziehen ist (§ 69 II StGB). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der entsprechend angetrunkene oder sogar betrunkene Täter mit dem Kraftfahrzeug unterwegs gewesen war (§ 69 I StGB). Wird die Trunkenheitsfahrt dagegen „nur" mit dem Fahrrad begangen, kommt jedenfalls im Regelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht nicht in Betracht.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 15.12.2020
Schaun 'mer erst mal! Mangelerforschung ist kein Anerkenntnis

Mangel
 
Erklärt sich ein Vermieter bereit, nach den Ursachen eines vom Mieter behaupteten Mangels zu forschen, liegt bereits hierin nicht ohne Weiteres ein Anerkenntnis für das Vorliegen eines Mangels.
 
Man ist ordentlich, dennoch riecht es in den eigenen vier Wänden unangenehm, sobald man auch nur mal einen halben Tag außer Haus ist. Da liegt irgendwann dann schon der Gedanke nahe, dass sich irgendwo womöglich Schimmel entwickelt hat oder aber der vom Vermieter kurz vor Einzug frisch verlegte Bodenbelag doch nicht so ganz fachgerecht verlegt worden ist. Gegenüber dem Vermieter ist das zwar schnell zur Mangelanzeige gebracht worden, allerdings kann auch der in der Regel ja keine Wunder vollbringen. Nur in seltenen Fällen wird es möglich sein, ohne weiter- und tiefergehende Erforschung der Ursache diese zu finden und dann auch zu beseitigen.
Eher selten kommt es dabei überhaupt vor, dass ein Vermieter von sich aus, wenn auch unter mieterseitiger Androhung einer mangelbedingten Mietminderung (§ 536 I BGB), sogleich tätig wird. Gleichwohl ist ein solches Verhalten nur zu begrüßen, denn in nicht wenigen Fällen führt eine Verweigerungshaltung des Vermieters über kurz oder lang zu einem Rechtsstreit, im Zuge dessen letztlich das Gleiche auf gerichtliche Veranlassung hin erfolgen muss.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 08.12.2020
Meinungsfreiheit versus Menschenwürde

Menschenwürde
 
 
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist ohne Weiteres gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer einen anderen Arbeitnehmer in menschenverachtender Weise beleidigt.
 
Wo Menschen sind, da menschelt es. Je nach den äußeren Umständen kann es auch unter Arbeitskollegen schon mal zu heftigeren und gegebenenfalls auch „deftigeren" Wortwechseln kommen.
Ganz anders sieht es aber aus, wenn es zu Beleidigungen von letztlich nur menschenverachtender Qualität kommt. In einem solchen Fall kann sich der Beleidiger auch nicht mehr auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) berufen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte dies kürzlich in einer Entscheidung, mit der eine bereits durch alle drei arbeitsgerichtlichen Instanzen gegangene Kündigungsschutzklage endgültig abgewiesen worden war. Der Kläger hatte einen Schwarzen Kollegen während einer Betriebsratssitzung mit Affenlauten wie „Ugah, Ugah!" betitelt und diffamiert.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 05.12.2020
Besitzaufgabe durch „unter Druck“ erfolgter Schlüsselübergabe

 
Mit der Rückgabe eines der Schlüssel für eine Wohnung oder eines Gewerberaums verliert der bisherige Besitzer als Mieter oder Pächter seinen unmittelbaren Besitz, und zwar freiwillig auch dann, wenn er durch Polizeibeamte dazu aufgefordert wurde.
 
Übergibt ein Mieter oder Pächter im Zusammenhang mit einer Aufkündigung des bisherigen Vertragsverhältnisses die Schlüssel für die angemieteten oder gepachteten Räume an den Vermieter oder Verpächter, so verliert er den unmittelbaren Besitz (§ 854 I BGB)an den Räumlichkeiten, vgl. auch § 856 I BGB. Und zwar freiwillig, auch wenn die Herausgabe möglicherweise nur auf Aufforderung von Seiten des Vermieters oder Verpächters hinzugezogenen Polizeibeamten erfolgt. Entscheidend ist dabei die nach außen erkennbare Beendigung der tatsächlichen Sachherrschaft mit dem Willen, die Sachherrschaft aufzugeben.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 27.11.2020
Räumungsvollstreckung: Vorgehen bei Versterben eines der beiden Titelschuldner 21/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
BGH, Beschluss vom 30. April 2020, Az. I ZB 61/19 = NJW 2020, 3376

Sounds:

1. Bei einer Räumungsvollstreckung müssen die Gläubiger eine Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 750 II, § 727 ZPO nur dann erwirken, wenn sich aus den Gesamtumständen klar und eindeutig ergibt, dass die Rechtsnachfolger des Schuldners tatsächlichen (Mit-)Besitz an den Räumen haben.

2. „Besitz" i.S.d. § 885 ZPO meint den Besitz in Form des „Gewahrsams" gemäß § 886 ZPO. Dies ist der unmittelbare Besitz nach § 854 I BGB, nicht aber der nicht tatsächlich ausgeübte und nur fiktive Erbenbesitz nach § 857 BGB.

3. Für die Räumung gemäß § 885 ZPO genügt ein gegen einen von mehreren Mitmietern erwirkter Räumungstitel, wenn dieser im Alleinbesitz der Mietsache ist.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 27.11.2020
Fristlose Kündigung / Beginn der Erklärungsfrist des § 626 II BGB bei Krankheit des Arbeitnehmers 20/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

BAG, Urteil vom 11. Juni 2020, Az. 2 AZR 442/19 = NZA 2020, 1326

Sounds:

1. Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 II S. 1 BGB zu laufen beginnt. Dies muss er aber innerhalb einer angemessenen knappen Frist tun.

2. Der Arbeitgeber muss wegen seiner eingeschränkten Kontaktaufnahmemöglichkeit mit dem erkrankten Arbeitnehmer und dessen fehlender Verpflichtung, den Grund und die Auswirkungen seiner Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, regelmäßig nicht nachforschen, ob der Arbeitnehmer trotz Arbeitsunfähigkeit an einer Anhörung teilnehmen kann bzw. versuchen, ihn zu der Teilnahme an einer Anhörung zu bewegen.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 27.11.2020
Prozessbeschäftigung nach Weiterbeschäftigungsanspruch: Gibt es auch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall? 19/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
BAG, Urteil vom 27. Mai 2020, Az. 5 AZR 247/19 = NZA 2020, 1169
 
Sounds:

1. Eine Prozessbeschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eines titulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs begründet kein Arbeitsverhältnis, auch kein „faktisches oder fehlerhaftes Arbeitsverhältnis".

2. Wenn sich nachträglich die Kündigung als wirksam erweist, erfolgt die Rückabwicklung einer dann zu Unrecht erfolgten Weiterbeschäftigung nach Bereicherungsrecht. Der Arbeitgeber hat daher dem Arbeitnehmer nach § 818 II BGB für die erbrachte Arbeitsleistung Wertersatz zu leisten. Hat der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder eines Feiertags nicht gearbeitet, hat der Arbeitgeber nichts erlangt und schuldet folglich keinen Wertersatz.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 23.11.2020
Bitte immer helfen!

Unterlassene Hilfeleistung
 

Für die Verwirklichung des Straftatbestands der unterlassenen Hilfeleistung kommt es nicht darauf an, ob eine etwaige Hilfeleistung überhaupt erfolgreich gewesen wäre.

Der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c I StGB) stellt ein sogenanntes echtes Unterlassungsdelikt dar. Anders als die unechten Unterlassungsdelikte, bei denen es sich dem Grunde nach um Begehungsdelikte handelt, bei denen aber auch der Erfolgseintritt zu einer Strafbarkeit „wegen Unterlassens" führen kann, wenn der Täter eine sogenannte Garantenstellung (§ 13 I StGB) hatte, aus der heraus er rechtlich zur Erfolgsabwehr verpflichtet gewesen wäre, gibt es bei der unterlassenen Hilfeleistung schon rein begrifflich kein „Gegenstück". Und auch keine Versuchsstrafbarkeit (§ 22 StGB).
Allerdings, so der Bundesgerichtshof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil, kommt es bei der Beurteilung des strafbaren Unterlassens von gebotener Hilfeleistung wiederum auch nicht darauf an, ob eine etwaige Hilfeleistung ihrerseits überhaupt erfolgversprechend gewesen wäre. Anders ausgedrückt: Wer gegenüber einem anderen die erforderliche und dem Täter selbst auch zumutbare Hilfeleistung unterlässt, kann sich nicht darauf berufen, dass absehbar ohnehin „jede Hilfe zu spät gekommen wäre." Denn, so die Urteilsbegründung, bei der Beurteilung des Vorliegens eines Unglücksfalls oder einer Notlage sei allein auf eine objektivierte ex-ante-Sicht abzustellen. Danach ist auf einen verständigen Dritten in der Situation des Täters abzustellen, von dem die Erbringung einer möglichen Hilfeleistung auch dann zu erwarten ist, wenn in einer Rückschau dieselbe als von Anfang an vergeblich anzusehen ist. Allein eine ex-post-Rückschau sei demgegenüber unzulässig.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 15.11.2020
Nun zahl´ mal schön! Zahlungsverzug trotz Corona

Corona Verzug
 
 
Kommt es infolge der Corona-Pandemie zu einer Stornierung einer Pauschalreise, ist der Reiseveranstalter gleichwohl zur zeitgerechten Rückerstattung der Anzahlungen verpflichtet.

Absagen von Reisen, womöglich noch dazu kurz vor ihrem Beginn, sind ein Ärgernis, und zwar für so ziemlich jedermann. Die aktuelle Situation der Pandemie lässt indessen oftmals nichts anderes zu. Und an sich ist die Rechtslage auch klar: Erfolgt die Stornierung einer Pauschalreise durch Rücktritt des Reiseveranstalters gem. § 651 h, Abs. 4, S. 1 Nr. 2 BGB, hat der die Reise buchende Kunde Anspruch darauf, dass ihm seine geleisteten Anzahlungen zeitnah, innerhalb von 14 Tagen, gem. § 346 Abs. 1 BGB zurückerstattet werden.

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