LAW Aktuell
Geschrieben von D. D.LAW Aktuell 09.03.2021
Kein stilles Örtchen! Das Einsperren eines Arbeitskollegen (in der Toilette) rechtfertigt eine außerordentliche fristlose Kündigung.
Geschrieben von D. D.
LAW Aktuell 20.03.2021
Europarechtswidrig? Macht nichts!
Geschrieben von D. D.
LAW Aktuell 29.04.2021
Armer Makler! Widerrufsbelehrung bei Maklerverträgen
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 25.03.2021
Ab wann ist ein Schlüssel falsch? Vergessen löst keine Entwidmung aus
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 04.03.2021
„Ich bin dann mal weg!“ Kündigung wegen Kirchenaustritts?
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 03.03.2021
Hättste besser mal nicht geholfen!
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 02.03.2021
Kündigung einer Hausangestellten: keine Geltung der verlängerten Kündigungsfristen! 06/21 ZR
Sounds:
1. Die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 II BGB gelten nicht für Arbeitsverhältnisse, die ausschließlich in einem privaten Haushalt durchzuführen sind. Es fehlt an der Zugehörigkeit zu einem „Betrieb oder Unternehmen".
2. Diese Differenzierung durch § 622 II BGB ist unter Beachtung des dem Gesetzgeber zur Verfügung stehenden Regelungsspielraums verfassungskonform.
Sachverhalt (etwas vereinfacht):
Die Klägerin war seit Februar 2006 als Haushaltshilfe im
Privathaushalt des Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war eine
beiderseitige Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende vereinbart. Sounds: 1. Die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 I Nr. 3 BGB setzt
voraus, dass der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch durch seine Kennzeichnung
von anderen Ansprüchen unterschieden und abgegrenzt werden kann. Der im
Mahnbescheid bezeichnete Anspruch muss deshalb Grundlage eines
Vollstreckungstitels sein können und dem Schuldner die Beurteilung ermöglichen,
ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. 2. Wann dieser Anforderung genüge getan ist, hängt auch von der
„Vorgeschichte" des Mahnverfahrens ab. Sounds: 1. Eine Kündigungsschutzklage kann die Frist des § 4 S. 1 KSchG
wahren, obwohl der Arbeitnehmer in der Klageschrift entgegen § 253 IV i.V.m. § 130
Nr. 1 ZPO seinen Wohnort nicht angibt. 2. Der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit als spezielle
Ausprägung des Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses greift nicht durch, wenn
das Rechtschutzziel der späteren Klage über das der ersten hinausgeht. So liegt
es im Verhältnis eines Kündigungsschutzantrags zu einer früheren allgemeinen
Feststellungsklage. Seite 61.1 von 138 - Artikel 601 bis 611 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück52.153.154.155.156.157.158.159.160.161.162.163.164.165.166.167.168.169.170.1vor
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 02.03.2021
Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid: Hinreichende Individualisierung des Anspruchs! 05/21 ZR
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 02.03.2021
Kündigungsschutzklage ohne Angabe der Klägeradresse: Klagefrist trotzdem gewahrt! 04/21 ZR
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 01.03.2021
Dann halt nur das eine! Berufung nach Teilrücknahme zulässig
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