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Staatsexamina
 
Geschrieben von D. D.

LAW Aktuell 29.04.2021
Armer Makler! Widerrufsbelehrung bei Maklerverträgen

Armer Makler! Widerrufsbelehrung bei Maklerverträgen
Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Maklerverträgen erlischt nur dann nach vierzehn Tagen, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß in Papierform oder mit seiner Zustimmung anderweitig belehrt worden ist.

Maklerverträge können, wie viele andere Verträge, auch aufgrund eines gesetzlichen Widerrufsrechts widerrufen werden, wenn sie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind (§ 312g I i. V. m. § 355 BGB). Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge, die bei gleichzeitiger Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers (§§ 13, 14 BGB) an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist (§ 312 I S. 1 Nr. 1 BGB).

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 25.03.2021
Ab wann ist ein Schlüssel falsch? Vergessen löst keine Entwidmung aus

Ab wann ist ein Schlüssel falsch? Vergessen löst keine Entwidmung aus
Das schlichte „Vergessen" eines vorhandenen Schlüssels bei dem Berechtigten führt noch nicht dazu, dass der Schlüssel nicht mehr zum ordnungsgemäßen Eröffnen des Zugangs dient.

Der Straftatbestand des Wohnungseinbruchsdiebstahls (§ 244 I Nr. 3 StGB), der in den Fällen einer Qualifikation bei einer dauerhaft genutzten Privatwohnung sogar einen Verbrechenstatbestand darstellt (§ 244 IV i. V. m. § 12 I StGB) zielt auf das hohe Integritätsinteresse ab, das grundsätzlich Jedermann bei seinen „eigenen vier Wänden" hat: Das unbefugte Eindringen Dritter wird hier als besonders empfindliche Störung der eigenen Privatsphäre erlebt und führt nicht selten auch zu fast schon traumatischen Erlebnissen, selbst wenn nur die Spuren des Einbruchs vorgefunden werden.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 04.03.2021
„Ich bin dann mal weg!“ Kündigung wegen Kirchenaustritts?

„Ich bin dann mal weg!“ Kündigung wegen Kirchenaustritts?
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB. Die beklagte Evangelische Gesamtkirchengemeinde Stuttgart betreibt ca. 51 Kindertageseinrichtungen mit rund 1.900 Kindern. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1995 (seit 24 Jahren) als Koch in einer Kita beschäftigt. Im Juni 2019 erklärte der Kläger seinen Austritt aus der evangelischen Landeskirche.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 03.03.2021
Hättste besser mal nicht geholfen!

Hättste besser mal nicht geholfen!
Die Halterhaftung ist auch dann gegenüber dem Führer eines Kraftfahrzeugs ausgeschlossen, wenn dieser das Fahrzeug nur aus Gefälligkeit führt.

„Undank ist der Welten Lohn". Wer kennt dieses Sprichwort nicht: Man hilft, unentgeltlich und keineswegs zum eigenen Vorteil, etwa bei einem Privatumzug, was dem Geholfenen natürlich erst einmal gut gefällt. Aber wehe, es kommt zu einem Schadenseintritt. Daran sind schon langjährige Freundschaften zerbrochen. Der Bundesgerichtshof hat nun auf seine Weise, allerdings nur den Vorgaben des Gesetzgebers folgend, seinen Beitrag zum Fortbestand dieser Volksweisheit geleistet: 

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 02.03.2021
Kündigung einer Hausangestellten: keine Geltung der verlängerten Kündigungsfristen! 06/21 ZR

Kündigung einer Hausangestellten: keine Geltung der verlängerten Kündigungsfristen! 06/21 ZR

Sounds:

1. Die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 II BGB gelten nicht für Arbeitsverhältnisse, die ausschließlich in einem privaten Haushalt durchzuführen sind. Es fehlt an der Zugehörigkeit zu einem „Betrieb oder Unternehmen".

2. Diese Differenzierung durch § 622 II BGB ist unter Beachtung des dem Gesetzgeber zur Verfügung stehenden Regelungsspielraums verfassungskonform.

Sachverhalt (etwas vereinfacht):

Die Klägerin war seit Februar 2006 als Haushaltshilfe im Privathaushalt des Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war eine beiderseitige Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende vereinbart.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 02.03.2021
Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid: Hinreichende Individualisierung des Anspruchs! 05/21 ZR

Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid: Hinreichende Individualisierung des Anspruchs! 05/21 ZR

Sounds:

1. Die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 I Nr. 3 BGB setzt voraus, dass der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen unterschieden und abgegrenzt werden kann. Der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch muss deshalb Grundlage eines Vollstreckungstitels sein können und dem Schuldner die Beurteilung ermöglichen, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht.

2. Wann dieser Anforderung genüge getan ist, hängt auch von der „Vorgeschichte" des Mahnverfahrens ab.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 02.03.2021
Kündigungsschutzklage ohne Angabe der Klägeradresse: Klagefrist trotzdem gewahrt! 04/21 ZR

Kündigungsschutzklage ohne Angabe der Klägeradresse: Klagefrist trotzdem gewahrt! 04/21 ZR

Sounds:

1. Eine Kündigungsschutzklage kann die Frist des § 4 S. 1 KSchG wahren, obwohl der Arbeitnehmer in der Klageschrift entgegen § 253 IV i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO seinen Wohnort nicht angibt.

2. Der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit als spezielle Ausprägung des Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses greift nicht durch, wenn das Rechtschutzziel der späteren Klage über das der ersten hinausgeht. So liegt es im Verhältnis eines Kündigungsschutzantrags zu einer früheren allgemeinen Feststellungsklage.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 01.03.2021
Dann halt nur das eine! Berufung nach Teilrücknahme zulässig

Dann halt nur das eine! Berufung nach Teilrücknahme zulässig
Eine anfänglich unzulässige Berufung kann durch Teilrücknahme zulässig werden.
 
Im Zivilprozess gilt, dass die Berufung als Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile nicht nur rechtzeitig und formgerecht (§ 517 ZPO) eingelegt werden muss, sie muss sodann weitergehend auch form- und fristgerecht (§ 520 II ZPO) hinreichend begründet werden (§ 520 III S. 2 Nr. 2 ZPO). Die Frist für die Einlegung der Berufung als solche beträgt einen Monat, die für die Begründung zwei Monate, jeweils ab Zustellung des angegriffenen Urteils gerechnet. Verlängert werden kann nur die Berufungsbegründungsfrist, nachdem die Berufungs(einlegungs)frist eine Notfrist darstellt (§ 517 i. V. m. § 224 I ZPO); für eine Verlängerung um mehr als einen Monat bedarf es aber der Zustimmung des Berufungsgegners (§ 520 II S. 3 ZPO).

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 05.02.2021
Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds: Beginn der Kündigungserklärungsfrist des § 626 II BGB 03/21 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 

BAG, Urteil vom 1. Oktober 2020, Az. 2 AZR 238/20 = NZA 2020, 1639 = NJW 2020, 3741

Sounds:

1. Bedarf es gemäß § 103 I BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung und hat der Arbeitgeber innerhalb der Frist des § 626 II S. 1 BGB beim Betriebsrat die erforderliche Zustimmung beantragt sowie bei deren ausdrücklicher oder wegen Fristablaufs zu unterstellender Verweigerung das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung nach § 103 II BetrVG beim Arbeitsgericht eingeleitet, ist die Kündigung nicht wegen einer Überschreitung der Frist unwirksam, wenn das Zustimmungsersetzungsverfahren bei ihrem Ablauf noch nicht abgeschlossen ist.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 05.02.2021
„Hilfsweise“ Urlaubsgewährung: bei geschicktem Vorgehen auch bei fristloser Kündigung möglich! 02/21 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 

Sounds:

1. Im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub vorsorglich für den Fall gewähren, dass die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Dazu muss er den Arbeitnehmer unmissverständlich und endgültig zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub von der Arbeitspflicht befreien und das Urlaubsentgelt entweder vor Antritt des Urlaubs zahlen oder dessen Zahlung vorbehaltlos zusagen.

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