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Staatsexamina
 
Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 02.03.2021
Kündigung einer Hausangestellten: keine Geltung der verlängerten Kündigungsfristen! 06/21 ZR

Kündigung einer Hausangestellten: keine Geltung der verlängerten Kündigungsfristen! 06/21 ZR

Sounds:

1. Die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 II BGB gelten nicht für Arbeitsverhältnisse, die ausschließlich in einem privaten Haushalt durchzuführen sind. Es fehlt an der Zugehörigkeit zu einem „Betrieb oder Unternehmen".

2. Diese Differenzierung durch § 622 II BGB ist unter Beachtung des dem Gesetzgeber zur Verfügung stehenden Regelungsspielraums verfassungskonform.

Sachverhalt (etwas vereinfacht):

Die Klägerin war seit Februar 2006 als Haushaltshilfe im Privathaushalt des Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war eine beiderseitige Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende vereinbart.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 02.03.2021
Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid: Hinreichende Individualisierung des Anspruchs! 05/21 ZR

Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid: Hinreichende Individualisierung des Anspruchs! 05/21 ZR

Sounds:

1. Die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 I Nr. 3 BGB setzt voraus, dass der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen unterschieden und abgegrenzt werden kann. Der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch muss deshalb Grundlage eines Vollstreckungstitels sein können und dem Schuldner die Beurteilung ermöglichen, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht.

2. Wann dieser Anforderung genüge getan ist, hängt auch von der „Vorgeschichte" des Mahnverfahrens ab.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 02.03.2021
Kündigungsschutzklage ohne Angabe der Klägeradresse: Klagefrist trotzdem gewahrt! 04/21 ZR

Kündigungsschutzklage ohne Angabe der Klägeradresse: Klagefrist trotzdem gewahrt! 04/21 ZR

Sounds:

1. Eine Kündigungsschutzklage kann die Frist des § 4 S. 1 KSchG wahren, obwohl der Arbeitnehmer in der Klageschrift entgegen § 253 IV i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO seinen Wohnort nicht angibt.

2. Der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit als spezielle Ausprägung des Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses greift nicht durch, wenn das Rechtschutzziel der späteren Klage über das der ersten hinausgeht. So liegt es im Verhältnis eines Kündigungsschutzantrags zu einer früheren allgemeinen Feststellungsklage.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 01.03.2021
Dann halt nur das eine! Berufung nach Teilrücknahme zulässig

Dann halt nur das eine! Berufung nach Teilrücknahme zulässig
Eine anfänglich unzulässige Berufung kann durch Teilrücknahme zulässig werden.
 
Im Zivilprozess gilt, dass die Berufung als Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile nicht nur rechtzeitig und formgerecht (§ 517 ZPO) eingelegt werden muss, sie muss sodann weitergehend auch form- und fristgerecht (§ 520 II ZPO) hinreichend begründet werden (§ 520 III S. 2 Nr. 2 ZPO). Die Frist für die Einlegung der Berufung als solche beträgt einen Monat, die für die Begründung zwei Monate, jeweils ab Zustellung des angegriffenen Urteils gerechnet. Verlängert werden kann nur die Berufungsbegründungsfrist, nachdem die Berufungs(einlegungs)frist eine Notfrist darstellt (§ 517 i. V. m. § 224 I ZPO); für eine Verlängerung um mehr als einen Monat bedarf es aber der Zustimmung des Berufungsgegners (§ 520 II S. 3 ZPO).

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 05.02.2021
Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds: Beginn der Kündigungserklärungsfrist des § 626 II BGB 03/21 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 

BAG, Urteil vom 1. Oktober 2020, Az. 2 AZR 238/20 = NZA 2020, 1639 = NJW 2020, 3741

Sounds:

1. Bedarf es gemäß § 103 I BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung und hat der Arbeitgeber innerhalb der Frist des § 626 II S. 1 BGB beim Betriebsrat die erforderliche Zustimmung beantragt sowie bei deren ausdrücklicher oder wegen Fristablaufs zu unterstellender Verweigerung das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung nach § 103 II BetrVG beim Arbeitsgericht eingeleitet, ist die Kündigung nicht wegen einer Überschreitung der Frist unwirksam, wenn das Zustimmungsersetzungsverfahren bei ihrem Ablauf noch nicht abgeschlossen ist.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 05.02.2021
„Hilfsweise“ Urlaubsgewährung: bei geschicktem Vorgehen auch bei fristloser Kündigung möglich! 02/21 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 

Sounds:

1. Im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub vorsorglich für den Fall gewähren, dass die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Dazu muss er den Arbeitnehmer unmissverständlich und endgültig zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub von der Arbeitspflicht befreien und das Urlaubsentgelt entweder vor Antritt des Urlaubs zahlen oder dessen Zahlung vorbehaltlos zusagen.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 05.02.2021
Elektronische Übermittlung bestimmender Schriftsätze: Voraussetzungen der sog. einfachen Signatur 01/21 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 

BAG, Beschluss vom 14. September 2020, Az. 5 AZB 23/20 = NZA 2020, 1501 = NJW 2020, 3476

Sounds:

1. Die Sollvorschriften von vorbereitenden Schriftsätzen (etwa § 130 Nr. 6 oder § 130a ZPO) sind bei bestimmenden Schriftsätzen als zwingende Regelung zu behandeln, deren Missachtung grds. zur Unwirksamkeit führt.

2. Die einfache Signatur i.S.d. § 130a III S. 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 02.02.2021
Wer bist denn Du? Die GbR und das Schriftformerfordernis

Schriftform
 
 
Im deutschen Zivilrecht kann grundsätzlich jedes Rechtsgeschäft formlos abgeschlossen werden. Der häufig zuhörende Satz „Ich hab‘ ja nichts unterschrieben" ist insoweit nur eingeschränkt zutreffend. In der Regel dürfte sehr wohl bereits ein Vertrag zustande gekommen sein, nur wird dies die andere Partei, wenn sie hieraus Ansprüche ableiten will, nicht oder nicht ohne Weiteres beweisen können.
 
Daneben gibt es aber auch Rechtsgeschäfte, für die der Gesetzgeber eine bestimmte Form, etwa die Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB), vorsieht. So etwa für befristete Miet- und (Land-) Pachtverträge, wenn sie länger als ein Jahr bzw. zwei Jahre laufen sollen (§ 550 Satz 1 BGB, § 585a BGB). Zu beachten ist dabei, dass entgegen der sonstigen Regelung, wonach eine Verletzung der Formvorgabe zur Nichtigkeit führt (§ 125 BGB), eine Missachtung der Schriftform „nur" dazu führt, dass der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen anzusehen ist. Liegen also von beiden Vertragsparteien keine eigenhändigen Unterschriften unter dem Vertragstext vor (§ 126 Abs. 2 Satz 1 BGB), ist der Vertrag „entfristet".

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 14.01.2021
Covid-19 lässt grüßen – Hausverbot aus hygienischen Gründen? 03/21 OeR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
VG München, Beschl. v. 9.10.2020 – M 7 S 20.4171,www.gesetze.bayern.de

Sound:

Wer sich bei Besuchen in öffentlichen Einrichtungen den Hygieneregelungen der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen widersetzt, kann mit einem Hausverbot belegt werden.

Sachverhalt:

Die Landeshauptstadt München betreibt auf ihrem Stadtgebiet mehrere sog. „Bildungslokale", die insbesondere über gut sortierte Bibliotheken und frei zugängliche Bildschirmarbeitsplätze verfügen.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 14.01.2021
Vorbescheid überwindet Art. 82 BayBO – neue Version der Bindungswirkung 02/21 OeR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 

VGH München, Beschl. v. 13.10.2020, Az. 22 CS 20.1848,www.gesetze.bayern.de

Sound:

Die Bindungswirkung eines Vorbescheides überwindet auch eine Änderung des Gesetzes. Wurde der Vorbescheid vor Erlass des Art. 82 BayBO erlassen, kann trotz des in dieser Norm enthaltenen Verbotes eine Genehmigung für eine Windenergieanlage erteilt werden.

Sachverhalt:

Die A-GmbH beantragte am 24. Oktober 2013 die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für den Neubau einer Windenergieanlage im Gebiet der kreisangehörigen Gemeinde B im Landkreis Starnberg, Oberbayern.

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