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Staatsexamina
 
Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 03.11.2020
Sonderkündigungsschutz von schwerbehinderten Menschen: Vorrang von § 174 V SGB IX gegenüber § 626 Abs. 2 BGB! 18/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

BAG, Urteil vom 27. Februar 2020, Az. 2 AZR 390/19 = NZA 2020, 717 und BAG, Urteil vom 11. Juni 2020, Az. 2 AZR 442/19 = NZA 2020, 1326

Sounds

Nach seinem Wortlaut überwindet § 174 V SGB IX den Ablauf der Frist des § 626 II 1 BGB stets dann, wenn die außerordentliche Kündigung unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes erklärt wurde. Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs von § 174 V SGB IX in Fällen, in denen die Versäumung der Frist des § 626 II 1 BGB nicht durch die Besonderheiten des Sonderkündigungsschutzes bedingt war, ist abzulehnen (insoweit Äderung der Rechtsprechung).

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 03.11.2020
Annahmeverzugslohn: Auskunftsanspruch des Arbeitgebers hinsichtlich anderweitiger Stellenangebote! 17/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
BAG, Urteil vom 27. Mai 2020, Az. 5 AZR 387/19 = NZA 2020, 1113Sounds:

1. Die §§ 615 S. 2 BGB, 11 Nr. 2 KSchG regeln Einwände, für die grds. der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast trägt.

2. Das Unterlassen der Meldung des Arbeitnehmers bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend erfüllt das Merkmal des böswilligen Unterlassens i.S.d. §§ 615 S. 2 BGB, 11 Nr. 2 KSchG.

3. Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge. Grundlage des Auskunftsbegehrens ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 242 BGB.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 06.10.2020
Polizeiliche Gefährderansprache 12/20 OeR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
VG München, Urteil vom 18.02.2020 – M 7 K 18.5065, www.gesetze.bayern.de

Sound:

Die polizeiliche Gefährderansprache enthält im Allgemeinen keine über eine Warnung und Hinweise hinausgehende Regelungswirkung. Sie hat zum Ziel, auf die Willensentschließung des Betroffenen einzuwirken. Ein bestimmtes Verhalten gibt sie diesem aber nicht auf und enthält folglich keine verbindliche Regelung. Somit stellt die polizeiliche Gefährderansprache keinen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar, sondern ist als schlicht-hoheitliches Handeln zu qualifizieren.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 06.10.2020
Durchsuchung einer Wohnung mal anders! 11/20 OeR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
VG Würzburg, Urteil v. 03.04.2020 – W 6 X 20.481, juris

Sound:

Nach Art. 37 Abs. 3 S. 1 VwZVG sind die mit der Durchführung des Verwaltungszwangs beauftragten Bediensteten der Vollstreckungsbehörde und Polizeibeamte befugt, die Wohnung eines Pflichtigen zu betreten und verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert. Zwar enthält diese Vorschrift keinen richterlichen Erlaubnisvorbehalt, im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 GG ist diese Vorschrift jedoch verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung des Pflichtigen und das Öffnen verschlossener Türen und Behältnisse nur durch den Richter angeordnet werden darf.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 06.10.2020
Mal wieder Abschleppen und Kostenbescheid – nichts Neues, aber eine nette, examensnahe Wiederholung 10/20 OeR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
VG München, Urteil vom 28.04.2020, M 7 K 18.5617, www.gesetze.bayern.de
 
Sound:

Bei einer polizeilichen Abschleppmaßnahme ist einerseits zu unterschieden zwischen einer Sicherstellung nach Art. 25 PAG und einer atypischen Maßnahme eines bloßen Versetzens nach Art. 11 Abs. 2 PAG, andererseits zwischen der unmittelbaren Ausführung der Primärmaßnahme nach Art. 9 PAG oder ihrer Vollstreckung im Wege einer sofort vollzogenen Ersatzvornahme nach Art. 70 Abs. 2, 72 PAG.

Sachverhalt (etwas abgewandelt und ergänzt):

Die Klägerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme als Kostenschuldner im Zusammenhang mit einer Abschleppmaßnahme vom 16. Oktober 2018 durch das Polizeipräsidium München.

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Geschrieben von RA Christoph Wilhelm

LAW Aktuell 22.09.2020
Zu alt für ein junges Team?

Diskriminierung
 
ArbRAktuell 2020, 424

Stellenanzeige „Junges, hochmotiviertes Team" diskriminierend
Der Rechtsstreit betrifft eine behauptete Diskriminierung wegen Alters und daraus folgende Ersatzansprüche nach dem AGG. Die Beklagte schaltete im März 2019 online eine Stellenanzeige, mit der sie einen „Mitarbeiter SAP-Anwendungsbetreuung (m/w/d)" suchte. Bezüglich des Karrierelevels war „Berufseinsteiger" angegeben. Im Begleittext fand sich unter der Überschrift „Wir bieten Ihnen" folgender Text: „Zukunftsorientierte, kreative Mitarbeit in einem jungen, hoch motivierten Team in einem sehr interessanten und abwechslungsreichen Themenumfeld …" Gefordert war zudem die Vorlage von „Aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen (wie Lebenslauf und vollständigen Zeugnissen)".
Auf diese Stellenanzeige bewarb sich der 61-jährige Kläger über das Online-Portal der Beklagten Der Kläger ist seit 1996 im SAP-Bereich tätig und verfügt über diverse Zertifikate und Ausbildungen in dieser Richtung. Die Bekl. lehnte die Bewerbung des Klägers nach Durchsicht seiner Unterlagen im Rahmen einer Vorauswahl per E-Mail mit der Begründung ab, sich für andere Bewerber entschieden zu haben, die das spezielle Anforderungsprofil noch besser erfüllten. Der Kläger machte daraufhin gegenüber der Bekl. Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen einer behaupteten Diskriminierung wegen seines Alters geltend. Die Beklagte lehnte dies ab. Der Kläger erhob daraufhin Klage beim ArbG. Das ArbG gab der Klage auf Entschädigung von zwei Bruttomonatsgehältern iHv. 6.710,98 €, statt.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 21.09.2020
Da ist Schluss!

Hacking
 
OLG Hamburg, Urt. v. 18.06.2020 – 5 U 33/19

Hacking schließt Haftung aus
Betreiber von Webseiten müssen sich auch dann die von Hackern hochgeladenen Bilder und damit verbundene Rechtsverletzungen nicht zurechnen lassen, wenn sie die Seiten nicht ausreichend gesichert hatten.
Hacker-Angriffe können vielfältige Folgen haben: Von der unwiderruflichen Löschung von Daten über deren Verschlüsselung zwecks Lösegeld-Erpressung bis schließlich hin zur Schädigung von Betriebsabläufen oder auch Ausspähen von Betriebsgeheimnissen.
Daneben, dies zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg, kann es aber auch vorkommen, dass nach dem Hacker-Angriff nichts mehr so ist, wie es mal war, etwa, indem Fotos auf eine Webseite hochgeladen werden, die da gar nicht hingehören. Und es müssen nicht immer anstößige oder gar strafbare Bildinhalte sein, um die es da geht. So begehrte kürzlich ein Berufsfotograf im einstweiligen Rechtsschutz eine Unterlassungsverfügung (§§ 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO) gegen die Betreiberin von Webseiten, auf deren Unterseiten Dritte im Zuge eines „Hacks" urheberrechtsgeschützte Fotoaufnahmen eingestellt hatten (§§ 97 Abs. 1, 15, 16, 19a UrhG).

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 20.09.2020
Was lange währt……

Ausweis
 
BGH, Beschluss vom 21.07.2020 - 5 StR 146/19
 
Nutzung eines falschen digitalen Ausweises jetzt strafbar.
Ab sofort ist auch die Verwendung eines gefälschten digitalen Ausweispapieres, das zur Identitätstäuschung etwa im Internet verwendet wird, strafbar.
Die Mühlen der Justiz mahlen langsam, aber sie mahlen. So auch im Zusammenhang mit der Digitalisierung und der sich hierdurch auftuenden Straftaten. Seit 1964 galt, dass ein strafbarer Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB) nur dann in Betracht kommt, wenn es sich dabei um ein fremdes Ausweispapier im Original handelt. Der Täter musste also letztlich den auf eine andere Person ausgestellten Ausweis mit der Behauptung, es sei der eigene, zweckentfremden.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 19.09.2020
Ersetzt wird nur, was es tatsächlich gekostet hat!

Scahden
Rabattberücksichtigung beim Schadensersatz
Begehrt ein Geschädigter nach einem (Verkehrs-)Unfall Ersatz für die ihm konkret entstandenen Schäden, muss er sich auch etwaige Rabatte anrechnen lassen.
Nach einem (Verkehrs-)Unfall oder einem anderen schädigenden Ereignis stehen dem Geschädigten grundsätzlich zwei Möglichkeiten offen, den ihm entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen: Die sogenannte „abstrakte / fiktive Schadensberechnung" und die „konkrete Schadensberechnung."
Bei der abstrakten Schadensberechnung, die sich insbesondere bei der Beschädigung von Fahrzeugen häufig findet, verlangt der Geschädigte auf Basis eines Sachverständigengutachtens die „üblicherweise" notwendigen Kosten für eine Schadensbeseitigung vom Schädiger (§ 249 II S. 1 BGB), muss sich aber unter Umständen insoweit mit den Netto-Beträgen, also ohne Umsatz- oder Mehrwertsteuer, zufriedengeben (§ 249 II S. 2 BGB). Alternativ kann der Geschädigte, namentlich, wenn er zwischenzeitlich die notwendigen Reparaturen etwa schon veranlasst hat, auch einfach „nur" die ihm hierfür entstandenen Aufwendungen im Wege der konkreten Schadensberechnung geltend machen (§ 249 II S. 1 BGB – dann inklusive der angefallenen USt.).

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 16.09.2020
Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?

Kosten
 
 
Anwaltsgebühren sind nicht immer streitwerterhöhend.
Die mit einer Klage geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten sind nicht streitwerterhöhend, wenn es sich um die Kosten hinsichtlich des geltend gemachten Hauptsacheanspruchs handelt.
Es mag bisweilen erstaunen, aber die Gerichte sind oftmals mit der Geltendmachung von Rechtsanwaltsgebühren und erstattungsfähigen Kosten nicht minder beschäftigt als mit den eigentlichen Rechtsstreitigkeiten „in der Hauptsache". Und dies, obwohl es dem Grunde nach am Beginn der ZPO recht eindeutige Regelungen gibt, etwa die des § 4 I Hs. 2 ZPO. Danach werden bei der (Streit-)Wertberechnung „Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten" nicht berücksichtigt, wenn sie (nur) als Nebenforderung geltend gemacht werden.

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