LAW Aktuell
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 14.01.2021
Vorbescheid überwindet Art. 82 BayBO – neue Version der Bindungswirkung 02/21 OeR
VGH München, Beschl. v. 13.10.2020, Az. 22 CS 20.1848,www.gesetze.bayern.de
Sound:
Die Bindungswirkung eines Vorbescheides überwindet auch eine Änderung des Gesetzes. Wurde der Vorbescheid vor Erlass des Art. 82 BayBO erlassen, kann trotz des in dieser Norm enthaltenen Verbotes eine Genehmigung für eine Windenergieanlage erteilt werden.
Sachverhalt:
Die A-GmbH beantragte am 24. Oktober 2013 die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für den Neubau einer Windenergieanlage im Gebiet der kreisangehörigen Gemeinde B im Landkreis Starnberg, Oberbayern.Geschrieben von Martin Mielke
LAW Aktuell 14.01.2021
Baurechtliche Unklarheiten: Wohnheime als Wohnungen oder Beherbergungsbetriebe? 01/21 OeR
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 17.12.2020
Glück gehabt! Ablauf der Tilgungsfrist in letzter mündlicher Verhandlung ist bindend
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 15.12.2020
Schaun 'mer erst mal! Mangelerforschung ist kein Anerkenntnis
Eher selten kommt es dabei überhaupt vor, dass ein Vermieter von sich aus, wenn auch unter mieterseitiger Androhung einer mangelbedingten Mietminderung (§ 536 I BGB), sogleich tätig wird. Gleichwohl ist ein solches Verhalten nur zu begrüßen, denn in nicht wenigen Fällen führt eine Verweigerungshaltung des Vermieters über kurz oder lang zu einem Rechtsstreit, im Zuge dessen letztlich das Gleiche auf gerichtliche Veranlassung hin erfolgen muss.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 08.12.2020
Meinungsfreiheit versus Menschenwürde
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 05.12.2020
Besitzaufgabe durch „unter Druck“ erfolgter Schlüsselübergabe
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 27.11.2020
Räumungsvollstreckung: Vorgehen bei Versterben eines der beiden Titelschuldner 21/20 ZR
Sounds:
1. Bei einer Räumungsvollstreckung müssen die Gläubiger eine Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 750 II, § 727 ZPO nur dann erwirken, wenn sich aus den Gesamtumständen klar und eindeutig ergibt, dass die Rechtsnachfolger des Schuldners tatsächlichen (Mit-)Besitz an den Räumen haben.
2. „Besitz" i.S.d. § 885 ZPO meint den Besitz in Form des „Gewahrsams" gemäß § 886 ZPO. Dies ist der unmittelbare Besitz nach § 854 I BGB, nicht aber der nicht tatsächlich ausgeübte und nur fiktive Erbenbesitz nach § 857 BGB.
3. Für die Räumung
gemäß § 885 ZPO genügt ein gegen einen von mehreren Mitmietern erwirkter
Räumungstitel, wenn dieser im Alleinbesitz der Mietsache ist. BAG,
Urteil vom 11. Juni 2020, Az. 2 AZR
442/19 = NZA 2020, 1326 1. Der
Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat,
der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach
pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen
anhören, ohne dass die Frist des § 626 II S. 1 BGB zu laufen beginnt. Dies muss
er aber innerhalb einer angemessenen knappen Frist tun. 2. Der Arbeitgeber muss
wegen seiner eingeschränkten Kontaktaufnahmemöglichkeit mit dem erkrankten
Arbeitnehmer und dessen fehlender Verpflichtung, den Grund und die Auswirkungen
seiner Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, regelmäßig nicht nachforschen, ob der
Arbeitnehmer trotz Arbeitsunfähigkeit an einer Anhörung teilnehmen kann bzw.
versuchen, ihn zu der Teilnahme an einer Anhörung zu bewegen. 1. Eine
Prozessbeschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eines titulierten
allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs begründet kein Arbeitsverhältnis,
auch kein „faktisches oder fehlerhaftes Arbeitsverhältnis". 2. Wenn sich
nachträglich die Kündigung als wirksam erweist, erfolgt die Rückabwicklung
einer dann zu Unrecht erfolgten Weiterbeschäftigung nach Bereicherungsrecht.
Der Arbeitgeber hat daher dem Arbeitnehmer nach § 818 II BGB für die erbrachte
Arbeitsleistung Wertersatz zu leisten. Hat der Arbeitnehmer wegen Krankheit
oder eines Feiertags nicht gearbeitet, hat der Arbeitgeber nichts erlangt und
schuldet folglich keinen Wertersatz. Seite 62.6 von 138 - Artikel 616 bis 626 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück53.654.655.656.657.658.659.660.661.662.663.664.665.666.667.668.669.670.671.6vor
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 27.11.2020
Fristlose Kündigung / Beginn der Erklärungsfrist des § 626 II BGB bei Krankheit des Arbeitnehmers 20/20 ZR
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 27.11.2020
Prozessbeschäftigung nach Weiterbeschäftigungsanspruch: Gibt es auch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall? 19/20 ZR
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 23.11.2020
Bitte immer helfen!
Für die Verwirklichung des Straftatbestands der unterlassenen Hilfeleistung kommt es nicht darauf an, ob eine etwaige Hilfeleistung überhaupt erfolgreich gewesen wäre.
Der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c I StGB) stellt ein sogenanntes echtes Unterlassungsdelikt dar. Anders als die unechten Unterlassungsdelikte, bei denen es sich dem Grunde nach um Begehungsdelikte handelt, bei denen aber auch der Erfolgseintritt zu einer Strafbarkeit „wegen Unterlassens" führen kann, wenn der Täter eine sogenannte Garantenstellung (§ 13 I StGB) hatte, aus der heraus er rechtlich zur Erfolgsabwehr verpflichtet gewesen wäre, gibt es bei der unterlassenen Hilfeleistung schon rein begrifflich kein „Gegenstück". Und auch keine Versuchsstrafbarkeit (§ 22 StGB).
Allerdings, so der Bundesgerichtshof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil, kommt es bei der Beurteilung des strafbaren Unterlassens von gebotener Hilfeleistung wiederum auch nicht darauf an, ob eine etwaige Hilfeleistung ihrerseits überhaupt erfolgversprechend gewesen wäre. Anders ausgedrückt: Wer gegenüber einem anderen die erforderliche und dem Täter selbst auch zumutbare Hilfeleistung unterlässt, kann sich nicht darauf berufen, dass absehbar ohnehin „jede Hilfe zu spät gekommen wäre." Denn, so die Urteilsbegründung, bei der Beurteilung des Vorliegens eines Unglücksfalls oder einer Notlage sei allein auf eine objektivierte ex-ante-Sicht abzustellen. Danach ist auf einen verständigen Dritten in der Situation des Täters abzustellen, von dem die Erbringung einer möglichen Hilfeleistung auch dann zu erwarten ist, wenn in einer Rückschau dieselbe als von Anfang an vergeblich anzusehen ist. Allein eine ex-post-Rückschau sei demgegenüber unzulässig.
Der hemmer-shop Kundenservice ist für Sie da.
KUNDENSERVICE
Sie erreichen uns Montag
bis Freitag 9.00 Uhr - 16.00 Uhr
E-Mail: hemmer-club.de
Tel. 0931 / 79 78 245
Fax: 0931 / 79 78 240
Keine Porto-, Verpackungs- oder Versicherungskosten.