LAW Aktuell
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 08.12.2020
Meinungsfreiheit versus Menschenwürde
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 05.12.2020
Besitzaufgabe durch „unter Druck“ erfolgter Schlüsselübergabe
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 27.11.2020
Räumungsvollstreckung: Vorgehen bei Versterben eines der beiden Titelschuldner 21/20 ZR
Sounds:
1. Bei einer Räumungsvollstreckung müssen die Gläubiger eine Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 750 II, § 727 ZPO nur dann erwirken, wenn sich aus den Gesamtumständen klar und eindeutig ergibt, dass die Rechtsnachfolger des Schuldners tatsächlichen (Mit-)Besitz an den Räumen haben.
2. „Besitz" i.S.d. § 885 ZPO meint den Besitz in Form des „Gewahrsams" gemäß § 886 ZPO. Dies ist der unmittelbare Besitz nach § 854 I BGB, nicht aber der nicht tatsächlich ausgeübte und nur fiktive Erbenbesitz nach § 857 BGB.
3. Für die Räumung
gemäß § 885 ZPO genügt ein gegen einen von mehreren Mitmietern erwirkter
Räumungstitel, wenn dieser im Alleinbesitz der Mietsache ist. BAG,
Urteil vom 11. Juni 2020, Az. 2 AZR
442/19 = NZA 2020, 1326 1. Der
Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat,
der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach
pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen
anhören, ohne dass die Frist des § 626 II S. 1 BGB zu laufen beginnt. Dies muss
er aber innerhalb einer angemessenen knappen Frist tun. 2. Der Arbeitgeber muss
wegen seiner eingeschränkten Kontaktaufnahmemöglichkeit mit dem erkrankten
Arbeitnehmer und dessen fehlender Verpflichtung, den Grund und die Auswirkungen
seiner Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, regelmäßig nicht nachforschen, ob der
Arbeitnehmer trotz Arbeitsunfähigkeit an einer Anhörung teilnehmen kann bzw.
versuchen, ihn zu der Teilnahme an einer Anhörung zu bewegen. 1. Eine
Prozessbeschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eines titulierten
allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs begründet kein Arbeitsverhältnis,
auch kein „faktisches oder fehlerhaftes Arbeitsverhältnis". 2. Wenn sich
nachträglich die Kündigung als wirksam erweist, erfolgt die Rückabwicklung
einer dann zu Unrecht erfolgten Weiterbeschäftigung nach Bereicherungsrecht.
Der Arbeitgeber hat daher dem Arbeitnehmer nach § 818 II BGB für die erbrachte
Arbeitsleistung Wertersatz zu leisten. Hat der Arbeitnehmer wegen Krankheit
oder eines Feiertags nicht gearbeitet, hat der Arbeitgeber nichts erlangt und
schuldet folglich keinen Wertersatz. Seite 63 von 138 - Artikel 620 bis 630 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück54555657585960616263646566676869707172vor
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 27.11.2020
Fristlose Kündigung / Beginn der Erklärungsfrist des § 626 II BGB bei Krankheit des Arbeitnehmers 20/20 ZR
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 27.11.2020
Prozessbeschäftigung nach Weiterbeschäftigungsanspruch: Gibt es auch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall? 19/20 ZR
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 23.11.2020
Bitte immer helfen!
Für die Verwirklichung des Straftatbestands der unterlassenen Hilfeleistung kommt es nicht darauf an, ob eine etwaige Hilfeleistung überhaupt erfolgreich gewesen wäre.
Der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c I StGB) stellt ein sogenanntes echtes Unterlassungsdelikt dar. Anders als die unechten Unterlassungsdelikte, bei denen es sich dem Grunde nach um Begehungsdelikte handelt, bei denen aber auch der Erfolgseintritt zu einer Strafbarkeit „wegen Unterlassens" führen kann, wenn der Täter eine sogenannte Garantenstellung (§ 13 I StGB) hatte, aus der heraus er rechtlich zur Erfolgsabwehr verpflichtet gewesen wäre, gibt es bei der unterlassenen Hilfeleistung schon rein begrifflich kein „Gegenstück". Und auch keine Versuchsstrafbarkeit (§ 22 StGB).
Allerdings, so der Bundesgerichtshof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil, kommt es bei der Beurteilung des strafbaren Unterlassens von gebotener Hilfeleistung wiederum auch nicht darauf an, ob eine etwaige Hilfeleistung ihrerseits überhaupt erfolgversprechend gewesen wäre. Anders ausgedrückt: Wer gegenüber einem anderen die erforderliche und dem Täter selbst auch zumutbare Hilfeleistung unterlässt, kann sich nicht darauf berufen, dass absehbar ohnehin „jede Hilfe zu spät gekommen wäre." Denn, so die Urteilsbegründung, bei der Beurteilung des Vorliegens eines Unglücksfalls oder einer Notlage sei allein auf eine objektivierte ex-ante-Sicht abzustellen. Danach ist auf einen verständigen Dritten in der Situation des Täters abzustellen, von dem die Erbringung einer möglichen Hilfeleistung auch dann zu erwarten ist, wenn in einer Rückschau dieselbe als von Anfang an vergeblich anzusehen ist. Allein eine ex-post-Rückschau sei demgegenüber unzulässig.
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 15.11.2020
Nun zahl´ mal schön! Zahlungsverzug trotz Corona
Absagen von Reisen, womöglich noch dazu kurz vor ihrem Beginn, sind ein Ärgernis, und zwar für so ziemlich jedermann. Die aktuelle Situation der Pandemie lässt indessen oftmals nichts anderes zu. Und an sich ist die Rechtslage auch klar: Erfolgt die Stornierung einer Pauschalreise durch Rücktritt des Reiseveranstalters gem. § 651 h, Abs. 4, S. 1 Nr. 2 BGB, hat der die Reise buchende Kunde Anspruch darauf, dass ihm seine geleisteten Anzahlungen zeitnah, innerhalb von 14 Tagen, gem. § 346 Abs. 1 BGB zurückerstattet werden.
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 12.11.2020
Was willst Du mit dem Messer, sprich! Notwehrprovokation muss nachgewiesen werden
In wenigen anderen Rechtsordnungen ist das Notwehrrecht (§ 32 StGB) ähnlich schrankenlos wie im deutschen Strafrecht, weshalb schon seit demnächst fast zweihundert Jahren von einem „schneidigen Notwehrrecht" gesprochen wird. Wer angegriffen wird oder einen anderen gegen einen rechtswidrigen Angriff im Wege der Nothilfe verteidigt, darf grundsätzlich so ziemlich alles, was erforderlich und geboten ist. Und das ist, bei rechtem Licht betrachtet, schon recht viel.
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 10.11.2020
Hallo, ist da jemand? Einbruch in vermeintlich bewohnte Wohnung
Es dürfte dem „Laien auf der Straße" nicht ganz einfach zu erklären sein, worin genau der Unterschied zwischen einer Wohnung und einer Privatwohnung liegen soll. Dass es da einen Unterschied geben muss, weil für den Einbruch in das jeweilige Objekt recht unterschiedliche Strafrahmen vorgesehen sind, welche die Tat einmal „nur" zum Vergehen (§ 12 II StGB) werden lassen und das andere Mal zum Verbrechen (§ 12 I StGB) „erheben", mag da wenig weiterhelfen. Und dann ist da noch die Sache mit dem untauglichen Versuch, die im besten Fall leicht irritierte Blicke und eine latente Verwunderung auslösen dürfte.
Geschrieben von RA Christoph WilhelmLAW Aktuell 09.11.2020
Hättest Du mal nur nicht gegoogelt! Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug durch private Internetnutzung
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