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Staatsexamina
 
Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 02.09.2020
Instandhaltungsmaßnahmen sind Vermietersache

Instandhaltung
Mieterhöhung nur für Modernisierungsanteil
Nach der Renovierung und Modernisierung von abgenutzten Bauteilen einer vermieteten Wohnung darf der Vermieter seinem Mieterhöhungsverlangen nur den Anteil zu Grunde legen, der eine echte Modernisierung darstellt.
Spätestens nach der Durchführung von umfangreichen Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind die meisten Mieter erst einmal zufrieden, denn regelmäßig hat sich die Beeinträchtigung durch die notwendigen baulichen Maßnahmen auch zu Gunsten des Wohnkomforts niedergeschlagen.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 01.09.2020
Kein Werklohn durch schlichtes Aussitzen

Abnahme Verjährung
 
 
Allein durch den Eintritt der Verjährung des Primärleistungsanspruchs wird der Gegenanspruch auf Werklohnforderung nicht fällig.
Die Fälligkeit des vereinbarten Werklohns hängt üblicherweise von der vorherigen Abnahme des vom Kunden bestellten Werkes ab (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Abnahme wiederum ist mehr als die bloße Übergabe, denn insoweit bedarf es über die bloße Besitzverschaffung hinaus auch einer Billigung durch den Besteller. Und gerade im Baugewerbe fehlt es oftmals an dieser, weil der Werkunternehmer seinen Verpflichtungen bei der Errichtung seines Werkes nicht hinreichend nachgekommen ist. Ohne die Abnahme – die allerdings auch nicht grundlos verweigert werden kann (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB) – bleibt der Primärleistungsanspruch des Bestellers auf Herstellung des vereinbarten Werkes bestehen.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 31.08.2020
Haftungsausschluss nach § 104 I 1 SGB VII für Personenschäden: Arbeitsunfall oder Wegeunfall? 16/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
BAG, Urteil vom 28. November 2019, Az. 8 AZR 35/19 = NZA 2020, 745
 
Sounds:

1. Der Haftungsausschluss gemäß § 104 I SGB VII umfasst den Ersatz des Personenschadens insgesamt.

2. Allein von den Zivil- und Arbeitsgerichten zu entscheiden ist zum einen die Frage, ob ein Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII bzw. § 105 SGB VII aufgrund einer vorsätzlichen Schädigung ausgeschlossen ist, und zum anderen die Frage, ob der Arbeitsunfall und damit der Versicherungsfall auf einem nach § 8 II Nr. 1 bis Nr. 4 SGB VII versicherten Weg (Wegeunfall) herbeigeführt wurde.

3. Für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ist ein „doppelter Vorsatz" erforderlich. Der Vorsatz des Schädigers muss nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 31.08.2020
Kostenentscheidung bei Anerkenntnisurteil: Unschlüssigkeit der Klage unerheblich! 15/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

BGH, Beschluss vom 16. Januar 2020, Az. V ZB 93/18 = NJW 2020, 1442

Sounds:

1. Erkennt die beklagte Partei den Klageanspruch an, ist als Voraussetzung eines wirksamen Anerkenntnisurteils (§ 307 ZPO) nicht zu prüfen, ob die Klage schlüssig und begründet war.

2. Auch für die Kostenentscheidung nach § 93 ZPO ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Klage im Zeitpunkt des Anerkenntnisses schlüssig und begründet war.

3. Die beklagte Partei kann trotz Verstreichenlassens der Klageerwiderungsfrist noch mit der Wirkung des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Klage zunächst in unschlüssiger Weise erhoben wurde und der Kläger diesen Mangel durch ergänzten Sachvortrag vor dem Anerkenntnis behoben hat.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 31.08.2020
Heilung eines Zustellungsmangels: auch ohne tatsächlichen Zugang des Originals möglich! 14/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
BGH, Beschluss vom 12. März 2020, Az. I ZB 64/19 = MDR 2020, 750

Sounds:

1. Für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO genügt nicht, dass der Adressat in zurechenbarer Weise den Rechtsschein geschaffen hat, unter der Zustellanschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume zu nutzen. Insbesondere reicht nicht, dass er nach Aufgabe der Wohnung oder der Geschäftsräume ein Schild mit seinem Namen an dem Briefeinwurf belässt.

2. Für den Ausnahmefall des dolosen Verhaltens des Zustellungsadressaten gelten nach BGH sehr hohe Anforderungen.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 24.08.2020
Und raus bist Du! Kein Widerspruchsrecht gegen ordentliche Kündigung trotz Zahlung innerhalb der Schonfrist.

Sozialwiderspruch
 
 
 
Rückstände bei der Miete können schnell zu einer Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter führen. Und zwar sowohl zu einer außerordentlichen Kündigung, wenn der Rückstand erheblich genug ist (§ 543 II Satz 1 Nr. 3 BGB), als auch „nur" zu einer ordentlichen Kündigung, weil der Mieter allein durch einen nicht gänzlich unerheblichen Zahlungsrückstand seine vertraglichen Pflichten verletzt (§ 573 II Nr. 1 BGB).

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 30.07.2020
Schenkung von Todes „wegen“ oder nur aufgeschoben auf Tod: wichtige Abgrenzung, manchmal aber unerheblich! 13/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
 BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2019, Az. XIIZB 164/19 = NJW 2020, 617 = FamRZ 2020, 188

Sounds:

1. Eine Schenkung fällt nur dann unter §2301 BGB, wenn sie unter der Bedingung steht, dass der Begünstigte den Schenker überlebt. Ein unbedingtes Schenkungsversprechen fällt hingegen nicht unter §2301I BGB, selbst wenn seine Erfüllung auf die Zeit des Todes des Schenkers oder später hinausgeschoben wird.

2. Wird in einem Schenkungsversprechen allein eine juristische Person (§80I BGB) als Begünstigte eingesetzt, liegt die Annahme fern, dass die Wirksamkeit der Schenkung von einer echten Überlebensbedingung i.S.v. §2301I BGB abhängig gemacht werden soll. Vielmehr dürfte in einem solchen Fall eine unbedingte Schenkung deren Erfüllung bis zum Tode des Schenkers aufgeschoben ist, vorliegen, auf die §2301 BGB keine Anwendung findet.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 30.07.2020
Prüfung einer Stichtagsklausel: Anspruch auf „Prämie“: trotz Kündigung des Arbeitgebers? 12/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
BAG, Urteil vom 5. Dezember 2019, Az. 2 AZR 147/19 = NZA 2020, 505 = NJW 2020, 1456

Sounds:

1. Der Arbeitgeber gerät (nur) im Falle einer unwirksamen Kündigung wegen Anwendbarkeit von § 296 BGB in Annahmeverzug, wenn er den Arbeitnehmer nicht aufgefordert hat, die Arbeit wieder aufzunehmen.

2. Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für zuvor erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann bei Anwendbarkeit der §§ 305 ff BGB nicht wirksam von einem Stichtag innerhalb oder außerhalb des Bezugsjahres abhängig gemacht werden. Eine solche Stichtagsregelung benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i.S.v. § 307 I BGB.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 30.07.2020
Erfüllung eines Zeitguthabens auf Arbeitszeitkonto: nicht jede Freistellung reicht! 11/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
 BAG, Urteil vom 20. November 2019, Az. 5 AZR 578/18 = NZA 2020, 386

Sounds:

1. Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, enthält die einvernehmliche Errichtung eines Arbeitszeitkontos die konkludente Abrede, dass das Konto spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zahlung auszugleichen ist.

2. Die Erfüllung des Freizeitausgleichsanspruchs gemäß § 362 I BGB erfolgt durch eine Erklärung, in der der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Abbau eines vorhandenen Freizeitguthabens an Tagen, die für diesen „an sich" Arbeitstage wären, von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen, befreit.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 06.07.2020
Das muss auch billiger gehen! Basiskonto darf keine 8,99 € kosten

Konto
 

Banken dürfen in ihren AGB für sogenannte Basis-Konten keine monatliche Gebühr von 8,99 € oder noch mehr vorsehen.
Um auch einkommensschwachen Personen eine Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr zu eröffnen, hat der Gesetzgeber die Kreditinstitute zum Abschluss eines sogenannten Basiskontovertrags auf entsprechenden Antrag eines Kunden hin verpflichtet. Mit dem Basiskonto, das nicht zwingend ein sogenanntes P-Konto sein muss, bei dem eingehende Beträge bis zur Pfändungsschutzgrenze nicht gepfändet werden dürfen, können die grundlegenden Zahlungsfunktionen, namentlich Überweisungen sowie das Ein- und Auszahlungsgeschäft, abgewickelt werden.
Unentgeltlich müssen die Banken ein solches Konto weder einrichten noch vorhalten, allerdings dürfen die monatlichen Kontoführungsgebühren auch nicht unangemessen sein. Von einer Unangemessenheit ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aber jedenfalls dann auszugehen, wenn die Kontoführungspauschale allein schon 8,99 € beträgt. Die Richter wiesen die Revision einer Bank gegen eine in den Vorinstanzen erfolgreiche Unterlassungsklage einer Verbraucherschutzeinrichtung ab, welche in der vorgenannten Kontoführungsgebühr eine unangemessene Benachteiligung nach Maßgabe von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB gesehen hat. Entsprechend sind die Klauseln unwirksam.

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