LAW Aktuell
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 23.11.2020
Bitte immer helfen!
Für die Verwirklichung des Straftatbestands der unterlassenen Hilfeleistung kommt es nicht darauf an, ob eine etwaige Hilfeleistung überhaupt erfolgreich gewesen wäre.
Der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c I StGB) stellt ein sogenanntes echtes Unterlassungsdelikt dar. Anders als die unechten Unterlassungsdelikte, bei denen es sich dem Grunde nach um Begehungsdelikte handelt, bei denen aber auch der Erfolgseintritt zu einer Strafbarkeit „wegen Unterlassens" führen kann, wenn der Täter eine sogenannte Garantenstellung (§ 13 I StGB) hatte, aus der heraus er rechtlich zur Erfolgsabwehr verpflichtet gewesen wäre, gibt es bei der unterlassenen Hilfeleistung schon rein begrifflich kein „Gegenstück". Und auch keine Versuchsstrafbarkeit (§ 22 StGB).
Allerdings, so der Bundesgerichtshof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil, kommt es bei der Beurteilung des strafbaren Unterlassens von gebotener Hilfeleistung wiederum auch nicht darauf an, ob eine etwaige Hilfeleistung ihrerseits überhaupt erfolgversprechend gewesen wäre. Anders ausgedrückt: Wer gegenüber einem anderen die erforderliche und dem Täter selbst auch zumutbare Hilfeleistung unterlässt, kann sich nicht darauf berufen, dass absehbar ohnehin „jede Hilfe zu spät gekommen wäre." Denn, so die Urteilsbegründung, bei der Beurteilung des Vorliegens eines Unglücksfalls oder einer Notlage sei allein auf eine objektivierte ex-ante-Sicht abzustellen. Danach ist auf einen verständigen Dritten in der Situation des Täters abzustellen, von dem die Erbringung einer möglichen Hilfeleistung auch dann zu erwarten ist, wenn in einer Rückschau dieselbe als von Anfang an vergeblich anzusehen ist. Allein eine ex-post-Rückschau sei demgegenüber unzulässig.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 15.11.2020
Nun zahl´ mal schön! Zahlungsverzug trotz Corona
Absagen von Reisen, womöglich noch dazu kurz vor ihrem Beginn, sind ein Ärgernis, und zwar für so ziemlich jedermann. Die aktuelle Situation der Pandemie lässt indessen oftmals nichts anderes zu. Und an sich ist die Rechtslage auch klar: Erfolgt die Stornierung einer Pauschalreise durch Rücktritt des Reiseveranstalters gem. § 651 h, Abs. 4, S. 1 Nr. 2 BGB, hat der die Reise buchende Kunde Anspruch darauf, dass ihm seine geleisteten Anzahlungen zeitnah, innerhalb von 14 Tagen, gem. § 346 Abs. 1 BGB zurückerstattet werden.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 12.11.2020
Was willst Du mit dem Messer, sprich! Notwehrprovokation muss nachgewiesen werden
In wenigen anderen Rechtsordnungen ist das Notwehrrecht (§ 32 StGB) ähnlich schrankenlos wie im deutschen Strafrecht, weshalb schon seit demnächst fast zweihundert Jahren von einem „schneidigen Notwehrrecht" gesprochen wird. Wer angegriffen wird oder einen anderen gegen einen rechtswidrigen Angriff im Wege der Nothilfe verteidigt, darf grundsätzlich so ziemlich alles, was erforderlich und geboten ist. Und das ist, bei rechtem Licht betrachtet, schon recht viel.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 10.11.2020
Hallo, ist da jemand? Einbruch in vermeintlich bewohnte Wohnung
Es dürfte dem „Laien auf der Straße" nicht ganz einfach zu erklären sein, worin genau der Unterschied zwischen einer Wohnung und einer Privatwohnung liegen soll. Dass es da einen Unterschied geben muss, weil für den Einbruch in das jeweilige Objekt recht unterschiedliche Strafrahmen vorgesehen sind, welche die Tat einmal „nur" zum Vergehen (§ 12 II StGB) werden lassen und das andere Mal zum Verbrechen (§ 12 I StGB) „erheben", mag da wenig weiterhelfen. Und dann ist da noch die Sache mit dem untauglichen Versuch, die im besten Fall leicht irritierte Blicke und eine latente Verwunderung auslösen dürfte.
Geschrieben von RA Christoph Wilhelm
LAW Aktuell 09.11.2020
Hättest Du mal nur nicht gegoogelt! Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug durch private Internetnutzung
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 09.11.2020
Geklaut wie gesehen?
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 03.11.2020
Sonderkündigungsschutz von schwerbehinderten Menschen: Vorrang von § 174 V SGB IX gegenüber § 626 Abs. 2 BGB! 18/20 ZR
BAG, Urteil vom 27. Februar 2020, Az. 2 AZR 390/19 = NZA 2020, 717 und BAG, Urteil vom 11. Juni 2020, Az. 2 AZR 442/19 = NZA 2020, 1326
Nach seinem Wortlaut überwindet § 174 V SGB IX den Ablauf der
Frist des § 626 II 1 BGB stets dann,
wenn die außerordentliche Kündigung unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung
des Integrationsamtes erklärt wurde. Eine teleologische Reduktion des
Anwendungsbereichs von § 174 V SGB IX in Fällen, in denen die Versäumung der
Frist des § 626 II 1 BGB nicht durch die Besonderheiten des Sonderkündigungsschutzes
bedingt war, ist abzulehnen (insoweit Äderung der Rechtsprechung). 1. Die §§ 615 S. 2 BGB, 11 Nr. 2 KSchG regeln Einwände, für die
grds. der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast trägt. 2. Das Unterlassen der Meldung des Arbeitnehmers bei der Agentur
für Arbeit als arbeitssuchend erfüllt das Merkmal des böswilligen Unterlassens
i.S.d. §§ 615 S. 2 BGB, 11 Nr. 2 KSchG. 3. Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer, der Vergütung
wegen Annahmeverzugs fordert, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur
für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge. Grundlage
des Auskunftsbegehrens ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 242
BGB. Sound: Die polizeiliche Gefährderansprache enthält im
Allgemeinen keine über eine Warnung und Hinweise hinausgehende
Regelungswirkung. Sie hat zum Ziel, auf die Willensentschließung des
Betroffenen einzuwirken. Ein bestimmtes Verhalten gibt sie diesem aber nicht
auf und enthält folglich keine verbindliche Regelung. Somit stellt die
polizeiliche Gefährderansprache keinen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz
1 BayVwVfG dar, sondern ist als schlicht-hoheitliches Handeln zu qualifizieren. Sound: Nach Art. 37 Abs. 3 S. 1 VwZVG sind die mit der Durchführung des
Verwaltungszwangs beauftragten Bediensteten der Vollstreckungsbehörde und
Polizeibeamte befugt, die Wohnung eines Pflichtigen zu betreten und
verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen, soweit es der Zweck der
Vollstreckung erfordert. Zwar enthält diese Vorschrift keinen richterlichen
Erlaubnisvorbehalt, im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 GG ist
diese Vorschrift jedoch verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass das
Betreten und die Durchsuchung der Wohnung des Pflichtigen und das Öffnen
verschlossener Türen und Behältnisse nur durch den Richter angeordnet werden
darf. Seite 63.5 von 138 - Artikel 625 bis 635 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück54.555.556.557.558.559.560.561.562.563.564.565.566.567.568.569.570.571.572.5vor
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 03.11.2020
Annahmeverzugslohn: Auskunftsanspruch des Arbeitgebers hinsichtlich anderweitiger Stellenangebote! 17/20 ZR
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 06.10.2020
Polizeiliche Gefährderansprache 12/20 OeR
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 06.10.2020
Durchsuchung einer Wohnung mal anders! 11/20 OeR
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