LAW Aktuell
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 12.11.2020
Was willst Du mit dem Messer, sprich! Notwehrprovokation muss nachgewiesen werden
In wenigen anderen Rechtsordnungen ist das Notwehrrecht (§ 32 StGB) ähnlich schrankenlos wie im deutschen Strafrecht, weshalb schon seit demnächst fast zweihundert Jahren von einem „schneidigen Notwehrrecht" gesprochen wird. Wer angegriffen wird oder einen anderen gegen einen rechtswidrigen Angriff im Wege der Nothilfe verteidigt, darf grundsätzlich so ziemlich alles, was erforderlich und geboten ist. Und das ist, bei rechtem Licht betrachtet, schon recht viel.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 10.11.2020
Hallo, ist da jemand? Einbruch in vermeintlich bewohnte Wohnung
Es dürfte dem „Laien auf der Straße" nicht ganz einfach zu erklären sein, worin genau der Unterschied zwischen einer Wohnung und einer Privatwohnung liegen soll. Dass es da einen Unterschied geben muss, weil für den Einbruch in das jeweilige Objekt recht unterschiedliche Strafrahmen vorgesehen sind, welche die Tat einmal „nur" zum Vergehen (§ 12 II StGB) werden lassen und das andere Mal zum Verbrechen (§ 12 I StGB) „erheben", mag da wenig weiterhelfen. Und dann ist da noch die Sache mit dem untauglichen Versuch, die im besten Fall leicht irritierte Blicke und eine latente Verwunderung auslösen dürfte.
Geschrieben von RA Christoph Wilhelm
LAW Aktuell 09.11.2020
Hättest Du mal nur nicht gegoogelt! Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug durch private Internetnutzung
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 09.11.2020
Geklaut wie gesehen?
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 03.11.2020
Sonderkündigungsschutz von schwerbehinderten Menschen: Vorrang von § 174 V SGB IX gegenüber § 626 Abs. 2 BGB! 18/20 ZR
BAG, Urteil vom 27. Februar 2020, Az. 2 AZR 390/19 = NZA 2020, 717 und BAG, Urteil vom 11. Juni 2020, Az. 2 AZR 442/19 = NZA 2020, 1326
Nach seinem Wortlaut überwindet § 174 V SGB IX den Ablauf der
Frist des § 626 II 1 BGB stets dann,
wenn die außerordentliche Kündigung unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung
des Integrationsamtes erklärt wurde. Eine teleologische Reduktion des
Anwendungsbereichs von § 174 V SGB IX in Fällen, in denen die Versäumung der
Frist des § 626 II 1 BGB nicht durch die Besonderheiten des Sonderkündigungsschutzes
bedingt war, ist abzulehnen (insoweit Äderung der Rechtsprechung). 1. Die §§ 615 S. 2 BGB, 11 Nr. 2 KSchG regeln Einwände, für die
grds. der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast trägt. 2. Das Unterlassen der Meldung des Arbeitnehmers bei der Agentur
für Arbeit als arbeitssuchend erfüllt das Merkmal des böswilligen Unterlassens
i.S.d. §§ 615 S. 2 BGB, 11 Nr. 2 KSchG. 3. Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer, der Vergütung
wegen Annahmeverzugs fordert, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur
für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge. Grundlage
des Auskunftsbegehrens ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 242
BGB. Sound: Die polizeiliche Gefährderansprache enthält im
Allgemeinen keine über eine Warnung und Hinweise hinausgehende
Regelungswirkung. Sie hat zum Ziel, auf die Willensentschließung des
Betroffenen einzuwirken. Ein bestimmtes Verhalten gibt sie diesem aber nicht
auf und enthält folglich keine verbindliche Regelung. Somit stellt die
polizeiliche Gefährderansprache keinen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz
1 BayVwVfG dar, sondern ist als schlicht-hoheitliches Handeln zu qualifizieren. Sound: Nach Art. 37 Abs. 3 S. 1 VwZVG sind die mit der Durchführung des
Verwaltungszwangs beauftragten Bediensteten der Vollstreckungsbehörde und
Polizeibeamte befugt, die Wohnung eines Pflichtigen zu betreten und
verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen, soweit es der Zweck der
Vollstreckung erfordert. Zwar enthält diese Vorschrift keinen richterlichen
Erlaubnisvorbehalt, im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 GG ist
diese Vorschrift jedoch verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass das
Betreten und die Durchsuchung der Wohnung des Pflichtigen und das Öffnen
verschlossener Türen und Behältnisse nur durch den Richter angeordnet werden
darf. Bei einer polizeilichen Abschleppmaßnahme ist einerseits zu
unterschieden zwischen einer Sicherstellung nach Art. 25 PAG und einer
atypischen Maßnahme eines bloßen Versetzens nach Art. 11 Abs. 2 PAG,
andererseits zwischen der unmittelbaren Ausführung der Primärmaßnahme nach Art.
9 PAG oder ihrer Vollstreckung im Wege einer sofort vollzogenen Ersatzvornahme
nach Art. 70 Abs. 2, 72 PAG. Sachverhalt (etwas abgewandelt und ergänzt): Die
Klägerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme als Kostenschuldner im
Zusammenhang mit einer Abschleppmaßnahme vom 16. Oktober 2018 durch das
Polizeipräsidium München. Seite 63.7 von 138 - Artikel 627 bis 637 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück54.755.756.757.758.759.760.761.762.763.764.765.766.767.768.769.770.771.772.7vor
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 03.11.2020
Annahmeverzugslohn: Auskunftsanspruch des Arbeitgebers hinsichtlich anderweitiger Stellenangebote! 17/20 ZR
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 06.10.2020
Polizeiliche Gefährderansprache 12/20 OeR
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 06.10.2020
Durchsuchung einer Wohnung mal anders! 11/20 OeR
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 06.10.2020
Mal wieder Abschleppen und Kostenbescheid – nichts Neues, aber eine nette, examensnahe Wiederholung 10/20 OeR
Geschrieben von RA Christoph WilhelmLAW Aktuell 22.09.2020
Zu alt für ein junges Team?
Stellenanzeige „Junges, hochmotiviertes Team" diskriminierend
Der Rechtsstreit betrifft eine behauptete Diskriminierung wegen Alters und daraus folgende Ersatzansprüche nach dem AGG. Die Beklagte schaltete im März 2019 online eine Stellenanzeige, mit der sie einen „Mitarbeiter SAP-Anwendungsbetreuung (m/w/d)" suchte. Bezüglich des Karrierelevels war „Berufseinsteiger" angegeben. Im Begleittext fand sich unter der Überschrift „Wir bieten Ihnen" folgender Text: „Zukunftsorientierte, kreative Mitarbeit in einem jungen, hoch motivierten Team in einem sehr interessanten und abwechslungsreichen Themenumfeld …" Gefordert war zudem die Vorlage von „Aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen (wie Lebenslauf und vollständigen Zeugnissen)".
Auf diese Stellenanzeige bewarb sich der 61-jährige Kläger über das Online-Portal der Beklagten Der Kläger ist seit 1996 im SAP-Bereich tätig und verfügt über diverse Zertifikate und Ausbildungen in dieser Richtung. Die Bekl. lehnte die Bewerbung des Klägers nach Durchsicht seiner Unterlagen im Rahmen einer Vorauswahl per E-Mail mit der Begründung ab, sich für andere Bewerber entschieden zu haben, die das spezielle Anforderungsprofil noch besser erfüllten. Der Kläger machte daraufhin gegenüber der Bekl. Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen einer behaupteten Diskriminierung wegen seines Alters geltend. Die Beklagte lehnte dies ab. Der Kläger erhob daraufhin Klage beim ArbG. Das ArbG gab der Klage auf Entschädigung von zwei Bruttomonatsgehältern iHv. 6.710,98 €, statt.
Der hemmer-shop Kundenservice ist für Sie da.
KUNDENSERVICE
Sie erreichen uns Montag
bis Freitag 9.00 Uhr - 16.00 Uhr
E-Mail: hemmer-club.de
Tel. 0931 / 79 78 245
Fax: 0931 / 79 78 240
Keine Porto-, Verpackungs- oder Versicherungskosten.