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Staatsexamina
 
Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 12.11.2020
Was willst Du mit dem Messer, sprich! Notwehrprovokation muss nachgewiesen werden

Notwehr
 
Eine absichtliche Notwehrprovokation kann zwar zum Ausschluss des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr führen, allerdings muss dafür das Vorliegen einer solchen Provokation auch feststehen.

In wenigen anderen Rechtsordnungen ist das Notwehrrecht (§ 32 StGB) ähnlich schrankenlos wie im deutschen Strafrecht, weshalb schon seit demnächst fast zweihundert Jahren von einem „schneidigen Notwehrrecht" gesprochen wird. Wer angegriffen wird oder einen anderen gegen einen rechtswidrigen Angriff im Wege der Nothilfe verteidigt, darf grundsätzlich so ziemlich alles, was erforderlich und geboten ist. Und das ist, bei rechtem Licht betrachtet, schon recht viel.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 10.11.2020
Hallo, ist da jemand? Einbruch in vermeintlich bewohnte Wohnung

Wohnungseinbruch
 
 
Zur Strafbarkeit wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl genügt es, wenn der Täter im Zeitpunkt des Versuchsbeginns glaubt, dass die Wohnung noch bewohnt sei.

Es dürfte dem „Laien auf der Straße" nicht ganz einfach zu erklären sein, worin genau der Unterschied zwischen einer Wohnung und einer Privatwohnung liegen soll. Dass es da einen Unterschied geben muss, weil für den Einbruch in das jeweilige Objekt recht unterschiedliche Strafrahmen vorgesehen sind, welche die Tat einmal „nur" zum Vergehen (§ 12 II StGB) werden lassen und das andere Mal zum Verbrechen (§ 12 I StGB) „erheben", mag da wenig weiterhelfen. Und dann ist da noch die Sache mit dem untauglichen Versuch, die im besten Fall leicht irritierte Blicke und eine latente Verwunderung auslösen dürfte.

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Geschrieben von RA Christoph Wilhelm

LAW Aktuell 09.11.2020
Hättest Du mal nur nicht gegoogelt! Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug durch private Internetnutzung

Kündigung
 
 
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB.
Der Kläger war bei der Beklagten als einziger Mitarbeiter seit weniger als einem halben Jahr als Softwareprogrammierer beschäftigt. Nach der „Anlage zum Arbeitsvertrag" wurde ihm ein Laptop als Arbeitsmittel überlassen und folgendes vereinbart: „Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel dürfen nicht für private Zwecke genutzt werden....dem AN ist auch nicht gestattet, auf den Arbeitsmitteln private Daten abzulegen oder zu speichern. Der Besuch von Internetseiten zu privaten Zwecken ist untersagt."

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 09.11.2020
Geklaut wie gesehen?

Probefahrt
 
BGH, Urteil vom 18.09.2020 – V ZR 8/19
 
Ein Gebrauchtwagen kommt seinem Halter und Eigentümer während einer alleinigen Probefahrt durch eine Kaufinteressenten nicht abhanden, sodass dieser den Gebrauchtwagen wirksam an gutgläubige Dritte weiterveräußern kann.
 
„Gekauft wie gesehen" ist beim Gebrauchtwagenkauf, gerade zwischen Privaten, keine unübliche Klausel, mit der unter anderem ausgedrückt werden soll, dass dem Käufer alle sichtbaren Mängel am Fahrzeug bekannt gewesen sind und der Verkäufer insoweit jegliche Gewährleistung ausschließt. Nicht zuletzt auch deshalb wird wohl niemand einen Gebrauchtwagen, noch zu von Privatanbietern, kaufen wollen, ohne vorher wenigstens eine Probefahrt damit durchgeführt zu haben. Und bislang gab es damit auch keine Probleme.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 03.11.2020
Sonderkündigungsschutz von schwerbehinderten Menschen: Vorrang von § 174 V SGB IX gegenüber § 626 Abs. 2 BGB! 18/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

BAG, Urteil vom 27. Februar 2020, Az. 2 AZR 390/19 = NZA 2020, 717 und BAG, Urteil vom 11. Juni 2020, Az. 2 AZR 442/19 = NZA 2020, 1326

Sounds

Nach seinem Wortlaut überwindet § 174 V SGB IX den Ablauf der Frist des § 626 II 1 BGB stets dann, wenn die außerordentliche Kündigung unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes erklärt wurde. Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs von § 174 V SGB IX in Fällen, in denen die Versäumung der Frist des § 626 II 1 BGB nicht durch die Besonderheiten des Sonderkündigungsschutzes bedingt war, ist abzulehnen (insoweit Äderung der Rechtsprechung).

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 03.11.2020
Annahmeverzugslohn: Auskunftsanspruch des Arbeitgebers hinsichtlich anderweitiger Stellenangebote! 17/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
BAG, Urteil vom 27. Mai 2020, Az. 5 AZR 387/19 = NZA 2020, 1113Sounds:

1. Die §§ 615 S. 2 BGB, 11 Nr. 2 KSchG regeln Einwände, für die grds. der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast trägt.

2. Das Unterlassen der Meldung des Arbeitnehmers bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend erfüllt das Merkmal des böswilligen Unterlassens i.S.d. §§ 615 S. 2 BGB, 11 Nr. 2 KSchG.

3. Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge. Grundlage des Auskunftsbegehrens ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 242 BGB.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 06.10.2020
Polizeiliche Gefährderansprache 12/20 OeR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
VG München, Urteil vom 18.02.2020 – M 7 K 18.5065, www.gesetze.bayern.de

Sound:

Die polizeiliche Gefährderansprache enthält im Allgemeinen keine über eine Warnung und Hinweise hinausgehende Regelungswirkung. Sie hat zum Ziel, auf die Willensentschließung des Betroffenen einzuwirken. Ein bestimmtes Verhalten gibt sie diesem aber nicht auf und enthält folglich keine verbindliche Regelung. Somit stellt die polizeiliche Gefährderansprache keinen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar, sondern ist als schlicht-hoheitliches Handeln zu qualifizieren.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 06.10.2020
Durchsuchung einer Wohnung mal anders! 11/20 OeR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
VG Würzburg, Urteil v. 03.04.2020 – W 6 X 20.481, juris

Sound:

Nach Art. 37 Abs. 3 S. 1 VwZVG sind die mit der Durchführung des Verwaltungszwangs beauftragten Bediensteten der Vollstreckungsbehörde und Polizeibeamte befugt, die Wohnung eines Pflichtigen zu betreten und verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert. Zwar enthält diese Vorschrift keinen richterlichen Erlaubnisvorbehalt, im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 GG ist diese Vorschrift jedoch verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung des Pflichtigen und das Öffnen verschlossener Türen und Behältnisse nur durch den Richter angeordnet werden darf.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 06.10.2020
Mal wieder Abschleppen und Kostenbescheid – nichts Neues, aber eine nette, examensnahe Wiederholung 10/20 OeR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
VG München, Urteil vom 28.04.2020, M 7 K 18.5617, www.gesetze.bayern.de
 
Sound:

Bei einer polizeilichen Abschleppmaßnahme ist einerseits zu unterschieden zwischen einer Sicherstellung nach Art. 25 PAG und einer atypischen Maßnahme eines bloßen Versetzens nach Art. 11 Abs. 2 PAG, andererseits zwischen der unmittelbaren Ausführung der Primärmaßnahme nach Art. 9 PAG oder ihrer Vollstreckung im Wege einer sofort vollzogenen Ersatzvornahme nach Art. 70 Abs. 2, 72 PAG.

Sachverhalt (etwas abgewandelt und ergänzt):

Die Klägerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme als Kostenschuldner im Zusammenhang mit einer Abschleppmaßnahme vom 16. Oktober 2018 durch das Polizeipräsidium München.

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Geschrieben von RA Christoph Wilhelm

LAW Aktuell 22.09.2020
Zu alt für ein junges Team?

Diskriminierung
 
ArbRAktuell 2020, 424

Stellenanzeige „Junges, hochmotiviertes Team" diskriminierend
Der Rechtsstreit betrifft eine behauptete Diskriminierung wegen Alters und daraus folgende Ersatzansprüche nach dem AGG. Die Beklagte schaltete im März 2019 online eine Stellenanzeige, mit der sie einen „Mitarbeiter SAP-Anwendungsbetreuung (m/w/d)" suchte. Bezüglich des Karrierelevels war „Berufseinsteiger" angegeben. Im Begleittext fand sich unter der Überschrift „Wir bieten Ihnen" folgender Text: „Zukunftsorientierte, kreative Mitarbeit in einem jungen, hoch motivierten Team in einem sehr interessanten und abwechslungsreichen Themenumfeld …" Gefordert war zudem die Vorlage von „Aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen (wie Lebenslauf und vollständigen Zeugnissen)".
Auf diese Stellenanzeige bewarb sich der 61-jährige Kläger über das Online-Portal der Beklagten Der Kläger ist seit 1996 im SAP-Bereich tätig und verfügt über diverse Zertifikate und Ausbildungen in dieser Richtung. Die Bekl. lehnte die Bewerbung des Klägers nach Durchsicht seiner Unterlagen im Rahmen einer Vorauswahl per E-Mail mit der Begründung ab, sich für andere Bewerber entschieden zu haben, die das spezielle Anforderungsprofil noch besser erfüllten. Der Kläger machte daraufhin gegenüber der Bekl. Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen einer behaupteten Diskriminierung wegen seines Alters geltend. Die Beklagte lehnte dies ab. Der Kläger erhob daraufhin Klage beim ArbG. Das ArbG gab der Klage auf Entschädigung von zwei Bruttomonatsgehältern iHv. 6.710,98 €, statt.

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