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Staatsexamina
 
Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 01.07.2020
Abgeordnetenbüros sind für Polizei tabu

Mandatbüro
 
 
Die Unabhängigkeit eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages schützt diesen auch vor der polizeilichen Durchsuchung seines Büros durch die Polizei.
Abgeordnete des Deutschen Bundestages sind gem. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG als Vertreter des ganzen Volkes weder an Aufträge noch Weisungen gebunden, sondern allein ihrem Gewissen unterworfen. Aus dieser Unabhängigkeit des einzelnen Abgeordneten folgen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfangreiche Statusrechte und Rechtsansprüche auch des einzelnen Abgeordneten, so unter anderem dessen Schutz vor einer vorschnellen Durchsuchung seines Abgeordnetenbüros durch die Polizei, auch wenn diese vom Präsidenten des Deutschen Bundestages als Hausherrn des Parlaments (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG) genehmigt worden ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung über einen Organstreit (Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG) eines Abgeordneten gegen den Präsidenten des Deutschen Bundestages die Frage, ob das vorgenannte Hausrecht überhaupt eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Genehmigung polizeilichen Handelns im Parlament darstelle, offen gelassen, allerdings angemerkt, dass hierfür möglicherweise ein formelles Gesetz und nicht nur eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, erforderlich sein könnten.
Dies konnte indessen zur Überzeugung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts dahingestellt bleiben, weil von vornherein die materielle Rechtmäßigkeit einer als formell rechtmäßig unterstellten Genehmigung gefehlt habe. In der Durchsuchung eines Abgeordnentenbüros sehen die acht Verfassungsrichter einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte freie Mandat des einzelnen Abgeordneten. Für die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs bedarf es entsprechend hoher Anforderungen, namentlich an die im vorliegenden Fall behauptete Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Allein die abstrakte Annahme, dass in den Räumen des Abgeordneten Poster mit politisch unliebsam erscheinenden Postern angebracht sein könnten, etwa gedruckte Abbildungen von Zeichen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG in Syrien, seien in keiner Weise ausreichend. Dies umso weniger, als noch nicht einmal dargetan werden konnte, dass über die konkreten Räume hinaus eine Wahrnehmbarkeit der als provokant und das Ansehen des Bundestags gefährdenden Abbildungen überhaupt möglich gewesen sei. Sie waren in einem Format gehalten, das sich im Hinblick auf die Fassade des Büros als sehr klein darstellt. Außerdem bestand ein gewisser räumlicher Abstand zu den Passanten. Es fehlt somit an der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.

Hemmer/Wüst, Staatsrecht II, Rn. 3 ff. (Organstreitverfahren)
Hemmer/Wüst, Staatsrecht II, Rn. 286 (freies Mandat)

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Geschrieben von RA Christoph Wilhelm

LAW Aktuell 30.06.2020 Kündigungsschutz bei Schwangerschaft Geltung bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages

Schwangerschaft
 
ArbRAktuell 2020, 317, NZA 2020, 721

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Im Dez. 2017 schlossen sie einen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Rechtsanwalts-fachangestellte. Nach dem Arbeitsvertrag sollte „das Arbeitsverhältnis" am 1.02.2018 beginnen. Für den Fall einer schuldhaften Nichtaufnahme der Tätigkeit sollte die Kl. eine Vertragsstrafe bezahlen. Am 18.01.2018 teilte die Kl. der Bekl. mit, dass bei ihr eine Schwangerschaft festgestellt  und aufgrund einer chronischen Vorerkrankung „mit sofortiger Wirkung ein komplettes Beschäftigungsverbot" attestiert worden sei. Daraufhin kündigte die Bekl. „das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis" am 30.01.2018 ordentlich.
Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens berief sich die Kl. auf das Kündigungsverbot des § 17 I Nr. 1 MuSchG. Die Bekl. hat beantragt die Klage abzuweisen. Das Kündigungsverbot gem. § 17 I Nr.1 MuSchG finde aus Sicht der Bekl. auf arbeitgeberseitige Kündigungen vor der vereinbarten Arbeitsaufnahme keine Anwendung. Bei einem anderen Verständnis führe es insbesondere zu einem unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 I GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 30.06.2020
Bitte Abstand halten! Radfahrer kommt unter die Hufe

Radfahrer
 

Beim Überholen eines Pferdes im Straßenverkehr müssen auch Radfahrer einen hinreichenden Mindestabstand einhalten, dessen Unterschreitung zu einer Mitschuld für etwaige Unfälle führt.
Es sind nicht immer die Radfahrer, die sich über sie „zu nah" überholende, regelmäßig motorisierte, Verkehrsteilnehmer aufregen (können). Auch so mancher Fußgänger hat immer wieder Grund, sich über von hinten regelrecht heranrasende Radfahrer zu empören, die auf gemischten Fußgänger- und Radwegen fast schon auf „Tuchfühlung" gehen. Und dann gibt es da noch die eher selten im modernen Straßenverkehr anzutreffenden „Berittenen". Ein im Schritt oder Trapp befindliches Reitpferd ist zwar in der Regel schneller als ein Fußgänger, für manchen Rennradler gleichwohl erst einmal nur ein lästiges Hindernis, dass es schnellstmöglich zu überholen gilt.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 30.06.2020
Das war doch gut gemeint! Keine GoA bei unverhältnismäßigem eigenem Risiko

Hochriskiko

 
Wer bei der Wahrnehmung von Interessen für einen anderen unverhältnismäßige Risiken eingeht, handelt nicht in dessen objektiven Interesse.
Eine Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn jemand für einen anderen, ohne von diesem damit „beauftragt" worden zu sein, in dessen Interessen tätig wird. „Man habe doch (nur) gut gemeint", ist eine weitverbreitete Redensart, die vor allem dann zum Tragen kommt, wenn sich „gut gemeint" doch wieder einmal als das Gegenteil von „gut gemacht" entpuppt.
Oftmals erfolgt die Erledigung von Angelegenheiten aber auch tatsächlich im Interesse desjenigen, dem sie eigentlich obliegen. Und natürlich soll derjenige, der dabei etwaige Aufwendungen oder gar Schäden erlitten hat, nicht auf denselben sitzen bleiben. Das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) regelt insoweit relativ weitreichend die Ansprüche des Geschäftsführers gegenüber dem Geschäftsherrn. Dies umso mehr, als beim sogenannten „auch-fremden" Geschäft sogar eine Überlappung von Interessen, nämlich das Eigeninteresse wie auch das fremde Interesse, zu Gunsten des Geschäftsführers berücksichtigt werden.
Gleichwohl muss auch die Geschäftsführung ohne Auftrag – notwendigerweise – dort ihre Grenzen finden, wo eine Wahrnehmung von Aufgaben nicht mehr im objektiven Interesse des Geschäftsherrn gelegen hat. Und dies kann, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zeigt, durchaus auch der Fall sein, wenn etwa die Person des Geschäftsführers für die Geschäftsführung ungeeignet erscheint.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 30.06.2020
Wenn schon Schadensersatz, dann richtig! Behinderungsbedingte Mehrkosten einer Reise als Schaden

Schadensersatz
 

Mehrkosten, die ein Geschädigter dadurch erleidet, dass er etwa bei einer Reise aufgrund einer bei ihm eingetretenen Behinderung eine Begleitperson benötigt, sind ein ersatzfähiger Schaden.
Unfälle oder Behandlungsfehler, die zu länger dauernden oder gar irreversiblen körperlichen Beeinträchtigungen führen, stellen für den jeweiligen Geschädigten einen oftmals massiven oder sogar elementaren Einschnitt in das eigene Leben dar. Eben noch „gut zu Fuß" unterwegs und im nächsten Augenblick praktisch für das restliche Leben auf eine Gehhilfe oder gar eine Begleitperson angewiesen, die für jede Fortbewegung über mehrere Meter hinaus unverzichtbar ist? Kaum vorstellbar, indessen aber auch – leider – alles andere als ein rein theoretischer Lehrbuchfall zum Schadensrecht.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 30.06.2020
Schick mal lieber los! Landratsämter sind zur Weiterleitung verpflichtet

Gleichbehandlung
 

Landratsämter sind als Geschäftsstelle eines Kreistages verpflichtet, die bei ihnen eingehenden Eingaben an die Kreisräte weiterzuleiten, wenn diese an sie adressiert sind.
Ein Wesenszug der repräsentativen Demokratie ist, dass sich der Einzelne auch an die Mandatsträger wenden können muss, um einem persönlichen Anliegen Gehör zu verschaffen. Dies bedeutet naturgemäß nicht, dass jeder Einzelne in persönlichen Kontakt mit jedem beliebigen Abgeordneten oder Mandatsträger auf kommunaler Ebene treten können muss. Allerdings dürfen es Behörden, die etwa als Geschäftsstelle einer kommunalen Vertretung agieren, auch nicht so ohne Weiteres unterlassen, die bei ihnen eingehenden Anschreiben, die erkennbar an Mandatsträger gerichtet sind, an diese weiterzuleiten. Erst recht darf nicht nur ein beliebig ausgewählter Teil weitergeleitet und im Übrigen an den Absender zurückgeschickt werden.
Die Hartnäckigkeit eines Bewohners des Landkreises Rottweil hatte insoweit kürzlich vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Der Kläger hatte an das Landratsamt als Geschäftsstelle des Kreistages mehrere Anschreiben an den Landrat selbst, wie auch die Kreisräte gerichtet. Vom Landratsamt war nur ein Teil der an die Kreisräte gerichteten Schreiben an diese weitergeleitet worden, im Übrigen hatte der Kläger seine Schreiben zurückgesandt bekommen.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 30.06.2020
Einmal ist zweimal! Auch bei zwei inhaltsgleichen Testamenten genügt ein Widerruf

Testament
 

Für einen wirksamen Widerruf eines in zweifacher und inhaltlich übereinstimmender Ausfertigung errichteten Testaments kann die Vernichtung eines der beiden Originale genügen.
Die Errichtung eines Testaments ist aufgrund der gesetzlichen Vorgabe, dass dies eigenhändig ge- und unterschrieben werden muss (§ 2247 Abs. 1 BGB) nicht für Jedermann gleichermaßen ein Vergnügen. Da mag es schon auf den ersten Blick, gerade jüngere Generationen, verwundern, dass sich jemand freiwillig gleich zweimal die Mühe macht, noch dazu in vorgerücktem Alter, den eigenen letzten Willen doppelt zu Papier zu bringen. Solange beide Testamente inhaltlich übereinstimmen, schadet dies der Gültigkeit der testamentarischen Verfügungen freilich nicht.

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Geschrieben von RA Christoph Wilhelm

LAW Aktuell 30.06.2020
„Kritik“ am Chef – wo endet die Meinungsfreiheit? Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung

Kritik am Chef
 
 
Die Parteien streiten u. a. über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses sah sich die Kl. durch ihre Vorgesetzten wegen ihres Geschlechts und ihrer ausländischen Herkunft diskriminiert. In zwei Emails an den Vorstandsvorsitzenden (VV) und in einer an ihren Vorgesetzten gerichteten E-Mail teilte die Kl. mit, gegen sie würden „Guerilla-Aktionen" geführt und sie habe eine „himmelschreiende Ausländer- und Frauenfeindlichkeit" vorgefunden. Es wäre aus ihrer Sicht unfair, wenn der VV davon aus der amerikanischen Presse erfahren müsste. Bei ihrem „Chef" handele es sich um einen „unterbelichteten Frauen- und Ausländerhasser", daneben hielt sie ihm u.a. Mobbing und Führungsuntauglichkeit vor. Außerdem setzte sie ihr persönliches Leid mit dem der Juden während des Nationalsozialismus und die Struktur im Unternehmen mit dem Film „Der Pate" gleich.
Die Bekl. wies die Kl. darauf hin, dass ihre Äußerungen nicht mehr von ihrem Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) gedeckt seien und forderte sie zu einer Entschuldigung auf. Auch arbeitsrechtliche Maßnahmen stellte die Bekl. in Aussicht.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 30.06.2020
Wer zu spät kommt, den bestraft das OLG. Verspätete Zustellung wird teuer!

Zustellung

 
Die verspätete Zustellung einer fristgebundenen Sendung kann für das mit der Versendung beauftragte Unternehmen zur Haftung für hieraus folgende Schäden führen.
 
Der Einwurf eines Briefes in den nächsten Briefkasten oder die Frankierung in der Postagentur ist für viele ein eher belangloses Unterfangen. Und oftmals ist es zwar schön, wenn das versandte Schreiben schon am nächsten Tag beim Empfänger zugeht, aber wirklich schlimm ist es oftmals auch nicht, wenn es mal einen Tag länger dauert.
Ganz anders sieht es aus, wenn Fristen eingehalten werden müssen und dafür etwa ein Schreiben rechtzeitig – und nachweisbar – beim Empfänger eingehen muss. Gegenüber Behörden und Gerichten ist das dank der dortigen Anbringung von Eingangsstempeln in der Regel kein Problem, bei Privatpersonen und Unternehmen sieht das dagegen ganz anders aus. Die Deutsche Post AG bietet, natürlich gegen entsprechende Aufpreise, daher diverse Sonderserviceleistungen rund um die Versendung und Zustellung von Briefen und sonstigen Sendungen an.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 30.06.2020
Versichere Dich lieber, ob eine Versicherung besteht! Gebäudeversicherung ist nicht selbstverständlich

Grundstückversicherung

 
Beim Kauf eines bebauten Grundstücks gibt es keine Aufklärungspflicht des Verkäufers hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens einer Gebäudeversicherung.
Ein Grundstück kauft man bekanntermaßen nicht wie ein Brötchen beim Bäcker oder bewegliche Gegenstände insgesamt. Denn während bei diesen zur Erfüllung der verkäuferseitigen Verpflichtung der Übergabe und Übereignung (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) nur Einigung und Übergabe (§ 929 Satz 1 BGB) erforderlich sind, geht das bei Grundstücken nur mittels Auflassung und Eintragung (§§ 925, 873 Abs. 1 BGB). Und letztere kann sich schon mal eine Weile hinziehen, da diese zum einen nur von einem Notar veranlasst werden kann und zum anderen regelmäßig von der vorherigen Bezahlung des Kaufpreises abhängig ist.

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