LAW Aktuell
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 14.09.2020
Pauschalentschädigung in Landeswährung Zlotj statt Euro, ja. Aber das wars!
Von den Fluggastrechten können Bahnfahrer nur träumen: Neben einer recht ordentlichen pauschalen Entschädigungszahlung bei sich nicht nur unerheblich verspätenden oder ganz ausfallenden Flügen muss sich die Fluglinie unter anderem auch um eine Übernachtung des „gestrandeten Passagiers" kümmern.
Die Entschädigungszahlung kann der Passagier, wie der Gerichtshof der Europäischen Union nun in Auslegung der einschlägigen EU-Verordnung entschieden hat, in seiner Landeswährung verlangen. So lautete die Antwort auf eine entsprechende Vorlage im Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 III AEUV) eines polnischen Gerichts, vor dem ein Landsmann gegen eine polnische Fluglinie auf die ihm zustehende Entschädigung geklagt hatte. Die Fluglinie hatte diese mit dem Einwand verweigert, dass er seine Forderung in der Landeswährung und nicht in Euro geltend gemacht habe. Dafür, so der EuGH, gibt es keinerlei Rechtsgrundlage. Auch mit Sinn und Zweck des Sekundärrechtsaktes (Art. 288 II AEUV) wäre es nicht vereinbar, wenn der Anspruchsteller seine Forderung nicht in der an seinem Wohnort geltenden Landeswährung beziffern und verlangen könnte. Nur weil die Verordnung ausschließlich Euro-Beträge vorsehe, stehe dies einer entsprechenden Umrechnung nicht entgegen.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 07.09.2020
Wärste nur mal gelaufen!
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Das Alkoholverbot bei Teilnahme im Straßenverkehr gilt auch, wenn man nur mit einem Elektrokleinstfahrzeug, etwa einem E-Scooter, fährt.
Da kam ein Besucher der Münchener „Wiesn" 2019 wohl aus dem Staunen gar nicht mehr heraus. Zunächst, so der polizeiliche Ermittlungsbericht, war der Mann sichtlich davon überrascht, dass er eine Blutalkoholkonzentration von 1,35 ‰ „intus" hatte, als er von der Polizei auf der „Heimfahrt" zu seinem Hotel in der Münchner Innenstadt angehalten worden war. Aufgefallen war er auch weniger wegen Ausfallerscheinungen, sondern – einzig – wegen seines Fahrzeugs: Einem Elektro-Scooter.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 06.09.2020
Universalsukzession auch bei sozialen Netzwerken?
Der Betreiber eines sozialen Netzwerks muss den Erben eines verstorbenen Mitglieds bis auf die Möglichkeit einer aktiven Nutzung alle anderen Nutzungsmöglichkeiten einräumen.
Für die „Väter" des BGB war am Ende des 19. Jahrhunderts mit ziemlicher Sicherheit das Aufkommen sozialer Medien und entsprechender Netzwerke nicht einmal ansatzweise absehbar. Umso beachtlicher erscheint – einmal mehr – die gelungene abstrakt-generelle Regelung des Erbrechts, das selbst mit diesen Entwicklungen umzugehen weiß, indem die sogenannte Universalsukzession (§ 1922 BGB) die Erben in grundsätzlich alle Rechtspositionen des verstorbenen Erblassers einsetzt, soweit diese nicht höchstpersönlicher Natur sind. Letzteres bedeutet etwa, dass niemand fürchten muss, im Wege der Annahme einer Erbschaft plötzlich zum Ehemann der „geliebten" Schwiegermutter zu werden – und umgekehrt.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 04.09.2020
Rechtswidrig ja, aber nicht schuldhaft!
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 03.09.2020
Schlechter Rat ist teuer!
Durch die Beeinflussung eines Reparaturverlaufs kann es zu einem eigenständigen deliktischen Anspruch kommen, wenn die Beeinflussung zu einem eigenen, neuen, Schadenseintritt führt.
Versicherungen haben, durchaus auch im Interesse des Kollektivs der Versicherungsnehmer, ein Interesse daran, dass Maßnahmen zur Beseitigung von versicherten Schäden möglichst kostengünstig ausgeführt werden. Bisweilen führt das dazu, dass ein von der Versicherung hinzugezogener Fachkundiger in den vorgeschlagenen Reparaturplan eingreift und Abweichungen vorschlägt, zu deren Annahme der Versicherungsnehmer oftmals sogar vertraglich verpflichtet ist. Ärgerlich – und teuer – kann es werden, wenn diese Eingriffe ihrerseits einen neuen Schaden begründen.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 02.09.2020
Instandhaltungsmaßnahmen sind Vermietersache
Spätestens nach der Durchführung von umfangreichen Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind die meisten Mieter erst einmal zufrieden, denn regelmäßig hat sich die Beeinträchtigung durch die notwendigen baulichen Maßnahmen auch zu Gunsten des Wohnkomforts niedergeschlagen.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 01.09.2020
Kein Werklohn durch schlichtes Aussitzen
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 31.08.2020
Haftungsausschluss nach § 104 I 1 SGB VII für Personenschäden: Arbeitsunfall oder Wegeunfall? 16/20 ZR
1. Der Haftungsausschluss gemäß § 104 I SGB VII umfasst den Ersatz des Personenschadens insgesamt.
2. Allein von den Zivil- und Arbeitsgerichten zu entscheiden ist zum einen die Frage, ob ein Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII bzw. § 105 SGB VII aufgrund einer vorsätzlichen Schädigung ausgeschlossen ist, und zum anderen die Frage, ob der Arbeitsunfall und damit der Versicherungsfall auf einem nach § 8 II Nr. 1 bis Nr. 4 SGB VII versicherten Weg (Wegeunfall) herbeigeführt wurde.
3. Für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines
Versicherungsfalls ist ein „doppelter Vorsatz" erforderlich. Der Vorsatz des
Schädigers muss nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den
Verletzungserfolg umfassen. BGH, Beschluss vom 16. Januar
2020, Az. V ZB 93/18 = NJW 2020, 1442 Sounds: 1. Erkennt die beklagte Partei den Klageanspruch an, ist als Voraussetzung
eines wirksamen Anerkenntnisurteils (§ 307 ZPO) nicht zu prüfen, ob die Klage
schlüssig und begründet war. 2. Auch für die Kostenentscheidung nach § 93 ZPO ist es
grundsätzlich unerheblich, ob die Klage im Zeitpunkt des Anerkenntnisses
schlüssig und begründet war. 3. Die beklagte Partei kann trotz Verstreichenlassens der
Klageerwiderungsfrist noch mit der Wirkung des § 93 ZPO anerkennen, wenn die
Klage zunächst in unschlüssiger Weise erhoben wurde und der Kläger diesen
Mangel durch ergänzten Sachvortrag vor dem Anerkenntnis behoben hat. Sounds: 1. Für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach §§ 178 bis
181 ZPO genügt nicht, dass der Adressat in zurechenbarer Weise den Rechtsschein
geschaffen hat, unter der Zustellanschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume zu
nutzen. Insbesondere reicht nicht, dass er nach Aufgabe der Wohnung oder der
Geschäftsräume ein Schild mit seinem Namen an dem Briefeinwurf belässt. 2. Für den Ausnahmefall des dolosen Verhaltens des Zustellungsadressaten
gelten nach BGH sehr hohe Anforderungen. Seite 65.1 von 138 - Artikel 641 bis 651 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück56.157.158.159.160.161.162.163.164.165.166.167.168.169.170.171.172.173.174.1vor
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 31.08.2020
Kostenentscheidung bei Anerkenntnisurteil: Unschlüssigkeit der Klage unerheblich! 15/20 ZR
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 31.08.2020
Heilung eines Zustellungsmangels: auch ohne tatsächlichen Zugang des Originals möglich! 14/20 ZR
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