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Staatsexamina
 
Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 06.09.2020
Universalsukzession auch bei sozialen Netzwerken?

Erben
 
BGH Beschluss v. 27.8.2020 - III ZB 30/20

Der Betreiber eines sozialen Netzwerks muss den Erben eines verstorbenen Mitglieds bis auf die Möglichkeit einer aktiven Nutzung alle anderen Nutzungsmöglichkeiten einräumen.
Für die „Väter" des BGB war am Ende des 19. Jahrhunderts mit ziemlicher Sicherheit das Aufkommen sozialer Medien und entsprechender Netzwerke nicht einmal ansatzweise absehbar. Umso beachtlicher erscheint – einmal mehr – die gelungene abstrakt-generelle Regelung des Erbrechts, das selbst mit diesen Entwicklungen umzugehen weiß, indem die sogenannte Universalsukzession (§ 1922 BGB) die Erben in grundsätzlich alle Rechtspositionen des verstorbenen Erblassers einsetzt, soweit diese nicht höchstpersönlicher Natur sind. Letzteres bedeutet etwa, dass niemand fürchten muss, im Wege der Annahme einer Erbschaft plötzlich zum Ehemann der „geliebten" Schwiegermutter zu werden – und umgekehrt.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 04.09.2020
Rechtswidrig ja, aber nicht schuldhaft!

Amtshaftung
 
 
Amtshaftung und Rechtsbindung
Im Amtshaftungsprozess sind die Zivilgerichte zwar an die rechtskräftigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gebunden, allerdings kann gleichwohl das persönliche Verschulden des Amtswalters zu verneinen sein.
 
Schadensersatz aus Amtshaftung (§ 839 I BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG) kann dem Grunde nach nur derjenige verlangen, der einem Amtsträger eine rechtswidrige und auch schuldhafte Verletzung sogenannter drittschützender Bestimmungen nachweisen kann. Eine gewisse „Entlastung" erfahren die Kläger im Amtshaftungsprozess vor den Zivilgerichten (Art. 34 Satz 3 GG) dadurch, dass diese an etwaig vorangegangene verwaltungsgerichtliche Urteile gebunden sind. Sind die Verwaltungsgerichte rechtskräftig zu dem Ergebnis gelangt, dass eine bestimmte Behördenhandlung rechtswidrig gewesen ist, so braucht dies im (nachfolgenden)  Zivilprozess nicht erneut dargelegt und „bewiesen" zu werden, vielmehr genügt die Vorlage der entsprechenden Gerichtsentscheidung aus dem anderen Rechtsweg.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 03.09.2020
Schlechter Rat ist teuer!

Schlechter Rat
 
BGH, Urt. v. 07.07.2020 – VI ZR 308/19

Deliktische Haftung bei Reparatureingriff durch Sachverständigen
Durch die Beeinflussung eines Reparaturverlaufs kann es zu einem eigenständigen deliktischen Anspruch kommen, wenn die Beeinflussung zu einem eigenen, neuen, Schadenseintritt führt.
Versicherungen haben, durchaus auch im Interesse des Kollektivs der Versicherungsnehmer, ein Interesse daran, dass Maßnahmen zur Beseitigung von versicherten Schäden möglichst kostengünstig ausgeführt werden. Bisweilen führt das dazu, dass ein von der Versicherung hinzugezogener Fachkundiger in den vorgeschlagenen Reparaturplan eingreift und Abweichungen vorschlägt, zu deren Annahme der Versicherungsnehmer oftmals sogar vertraglich verpflichtet ist. Ärgerlich – und teuer – kann es werden, wenn diese Eingriffe ihrerseits einen neuen Schaden begründen.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 02.09.2020
Instandhaltungsmaßnahmen sind Vermietersache

Instandhaltung
Mieterhöhung nur für Modernisierungsanteil
Nach der Renovierung und Modernisierung von abgenutzten Bauteilen einer vermieteten Wohnung darf der Vermieter seinem Mieterhöhungsverlangen nur den Anteil zu Grunde legen, der eine echte Modernisierung darstellt.
Spätestens nach der Durchführung von umfangreichen Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind die meisten Mieter erst einmal zufrieden, denn regelmäßig hat sich die Beeinträchtigung durch die notwendigen baulichen Maßnahmen auch zu Gunsten des Wohnkomforts niedergeschlagen.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 01.09.2020
Kein Werklohn durch schlichtes Aussitzen

Abnahme Verjährung
 
 
Allein durch den Eintritt der Verjährung des Primärleistungsanspruchs wird der Gegenanspruch auf Werklohnforderung nicht fällig.
Die Fälligkeit des vereinbarten Werklohns hängt üblicherweise von der vorherigen Abnahme des vom Kunden bestellten Werkes ab (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Abnahme wiederum ist mehr als die bloße Übergabe, denn insoweit bedarf es über die bloße Besitzverschaffung hinaus auch einer Billigung durch den Besteller. Und gerade im Baugewerbe fehlt es oftmals an dieser, weil der Werkunternehmer seinen Verpflichtungen bei der Errichtung seines Werkes nicht hinreichend nachgekommen ist. Ohne die Abnahme – die allerdings auch nicht grundlos verweigert werden kann (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB) – bleibt der Primärleistungsanspruch des Bestellers auf Herstellung des vereinbarten Werkes bestehen.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 31.08.2020
Haftungsausschluss nach § 104 I 1 SGB VII für Personenschäden: Arbeitsunfall oder Wegeunfall? 16/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
BAG, Urteil vom 28. November 2019, Az. 8 AZR 35/19 = NZA 2020, 745
 
Sounds:

1. Der Haftungsausschluss gemäß § 104 I SGB VII umfasst den Ersatz des Personenschadens insgesamt.

2. Allein von den Zivil- und Arbeitsgerichten zu entscheiden ist zum einen die Frage, ob ein Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII bzw. § 105 SGB VII aufgrund einer vorsätzlichen Schädigung ausgeschlossen ist, und zum anderen die Frage, ob der Arbeitsunfall und damit der Versicherungsfall auf einem nach § 8 II Nr. 1 bis Nr. 4 SGB VII versicherten Weg (Wegeunfall) herbeigeführt wurde.

3. Für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ist ein „doppelter Vorsatz" erforderlich. Der Vorsatz des Schädigers muss nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 31.08.2020
Kostenentscheidung bei Anerkenntnisurteil: Unschlüssigkeit der Klage unerheblich! 15/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

BGH, Beschluss vom 16. Januar 2020, Az. V ZB 93/18 = NJW 2020, 1442

Sounds:

1. Erkennt die beklagte Partei den Klageanspruch an, ist als Voraussetzung eines wirksamen Anerkenntnisurteils (§ 307 ZPO) nicht zu prüfen, ob die Klage schlüssig und begründet war.

2. Auch für die Kostenentscheidung nach § 93 ZPO ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Klage im Zeitpunkt des Anerkenntnisses schlüssig und begründet war.

3. Die beklagte Partei kann trotz Verstreichenlassens der Klageerwiderungsfrist noch mit der Wirkung des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Klage zunächst in unschlüssiger Weise erhoben wurde und der Kläger diesen Mangel durch ergänzten Sachvortrag vor dem Anerkenntnis behoben hat.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 31.08.2020
Heilung eines Zustellungsmangels: auch ohne tatsächlichen Zugang des Originals möglich! 14/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
BGH, Beschluss vom 12. März 2020, Az. I ZB 64/19 = MDR 2020, 750

Sounds:

1. Für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO genügt nicht, dass der Adressat in zurechenbarer Weise den Rechtsschein geschaffen hat, unter der Zustellanschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume zu nutzen. Insbesondere reicht nicht, dass er nach Aufgabe der Wohnung oder der Geschäftsräume ein Schild mit seinem Namen an dem Briefeinwurf belässt.

2. Für den Ausnahmefall des dolosen Verhaltens des Zustellungsadressaten gelten nach BGH sehr hohe Anforderungen.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 24.08.2020
Und raus bist Du! Kein Widerspruchsrecht gegen ordentliche Kündigung trotz Zahlung innerhalb der Schonfrist.

Sozialwiderspruch
 
 
 
Rückstände bei der Miete können schnell zu einer Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter führen. Und zwar sowohl zu einer außerordentlichen Kündigung, wenn der Rückstand erheblich genug ist (§ 543 II Satz 1 Nr. 3 BGB), als auch „nur" zu einer ordentlichen Kündigung, weil der Mieter allein durch einen nicht gänzlich unerheblichen Zahlungsrückstand seine vertraglichen Pflichten verletzt (§ 573 II Nr. 1 BGB).

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 30.07.2020
Schenkung von Todes „wegen“ oder nur aufgeschoben auf Tod: wichtige Abgrenzung, manchmal aber unerheblich! 13/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
 BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2019, Az. XIIZB 164/19 = NJW 2020, 617 = FamRZ 2020, 188

Sounds:

1. Eine Schenkung fällt nur dann unter §2301 BGB, wenn sie unter der Bedingung steht, dass der Begünstigte den Schenker überlebt. Ein unbedingtes Schenkungsversprechen fällt hingegen nicht unter §2301I BGB, selbst wenn seine Erfüllung auf die Zeit des Todes des Schenkers oder später hinausgeschoben wird.

2. Wird in einem Schenkungsversprechen allein eine juristische Person (§80I BGB) als Begünstigte eingesetzt, liegt die Annahme fern, dass die Wirksamkeit der Schenkung von einer echten Überlebensbedingung i.S.v. §2301I BGB abhängig gemacht werden soll. Vielmehr dürfte in einem solchen Fall eine unbedingte Schenkung deren Erfüllung bis zum Tode des Schenkers aufgeschoben ist, vorliegen, auf die §2301 BGB keine Anwendung findet.

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