LAW Aktuell
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 06.09.2020
Universalsukzession auch bei sozialen Netzwerken?
Der Betreiber eines sozialen Netzwerks muss den Erben eines verstorbenen Mitglieds bis auf die Möglichkeit einer aktiven Nutzung alle anderen Nutzungsmöglichkeiten einräumen.
Für die „Väter" des BGB war am Ende des 19. Jahrhunderts mit ziemlicher Sicherheit das Aufkommen sozialer Medien und entsprechender Netzwerke nicht einmal ansatzweise absehbar. Umso beachtlicher erscheint – einmal mehr – die gelungene abstrakt-generelle Regelung des Erbrechts, das selbst mit diesen Entwicklungen umzugehen weiß, indem die sogenannte Universalsukzession (§ 1922 BGB) die Erben in grundsätzlich alle Rechtspositionen des verstorbenen Erblassers einsetzt, soweit diese nicht höchstpersönlicher Natur sind. Letzteres bedeutet etwa, dass niemand fürchten muss, im Wege der Annahme einer Erbschaft plötzlich zum Ehemann der „geliebten" Schwiegermutter zu werden – und umgekehrt.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 04.09.2020
Rechtswidrig ja, aber nicht schuldhaft!
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 03.09.2020
Schlechter Rat ist teuer!
Durch die Beeinflussung eines Reparaturverlaufs kann es zu einem eigenständigen deliktischen Anspruch kommen, wenn die Beeinflussung zu einem eigenen, neuen, Schadenseintritt führt.
Versicherungen haben, durchaus auch im Interesse des Kollektivs der Versicherungsnehmer, ein Interesse daran, dass Maßnahmen zur Beseitigung von versicherten Schäden möglichst kostengünstig ausgeführt werden. Bisweilen führt das dazu, dass ein von der Versicherung hinzugezogener Fachkundiger in den vorgeschlagenen Reparaturplan eingreift und Abweichungen vorschlägt, zu deren Annahme der Versicherungsnehmer oftmals sogar vertraglich verpflichtet ist. Ärgerlich – und teuer – kann es werden, wenn diese Eingriffe ihrerseits einen neuen Schaden begründen.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 02.09.2020
Instandhaltungsmaßnahmen sind Vermietersache
Spätestens nach der Durchführung von umfangreichen Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind die meisten Mieter erst einmal zufrieden, denn regelmäßig hat sich die Beeinträchtigung durch die notwendigen baulichen Maßnahmen auch zu Gunsten des Wohnkomforts niedergeschlagen.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 01.09.2020
Kein Werklohn durch schlichtes Aussitzen
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 31.08.2020
Haftungsausschluss nach § 104 I 1 SGB VII für Personenschäden: Arbeitsunfall oder Wegeunfall? 16/20 ZR
1. Der Haftungsausschluss gemäß § 104 I SGB VII umfasst den Ersatz des Personenschadens insgesamt.
2. Allein von den Zivil- und Arbeitsgerichten zu entscheiden ist zum einen die Frage, ob ein Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII bzw. § 105 SGB VII aufgrund einer vorsätzlichen Schädigung ausgeschlossen ist, und zum anderen die Frage, ob der Arbeitsunfall und damit der Versicherungsfall auf einem nach § 8 II Nr. 1 bis Nr. 4 SGB VII versicherten Weg (Wegeunfall) herbeigeführt wurde.
3. Für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines
Versicherungsfalls ist ein „doppelter Vorsatz" erforderlich. Der Vorsatz des
Schädigers muss nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den
Verletzungserfolg umfassen. BGH, Beschluss vom 16. Januar
2020, Az. V ZB 93/18 = NJW 2020, 1442 Sounds: 1. Erkennt die beklagte Partei den Klageanspruch an, ist als Voraussetzung
eines wirksamen Anerkenntnisurteils (§ 307 ZPO) nicht zu prüfen, ob die Klage
schlüssig und begründet war. 2. Auch für die Kostenentscheidung nach § 93 ZPO ist es
grundsätzlich unerheblich, ob die Klage im Zeitpunkt des Anerkenntnisses
schlüssig und begründet war. 3. Die beklagte Partei kann trotz Verstreichenlassens der
Klageerwiderungsfrist noch mit der Wirkung des § 93 ZPO anerkennen, wenn die
Klage zunächst in unschlüssiger Weise erhoben wurde und der Kläger diesen
Mangel durch ergänzten Sachvortrag vor dem Anerkenntnis behoben hat. Sounds: 1. Für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach §§ 178 bis
181 ZPO genügt nicht, dass der Adressat in zurechenbarer Weise den Rechtsschein
geschaffen hat, unter der Zustellanschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume zu
nutzen. Insbesondere reicht nicht, dass er nach Aufgabe der Wohnung oder der
Geschäftsräume ein Schild mit seinem Namen an dem Briefeinwurf belässt. 2. Für den Ausnahmefall des dolosen Verhaltens des Zustellungsadressaten
gelten nach BGH sehr hohe Anforderungen. Sounds: 1. Eine Schenkung
fällt nur dann unter §2301 BGB, wenn sie unter der Bedingung steht, dass
der Begünstigte den Schenker überlebt. Ein unbedingtes Schenkungsversprechen
fällt hingegen nicht unter §2301I BGB, selbst wenn seine Erfüllung
auf die Zeit des Todes des Schenkers oder später hinausgeschoben wird. 2. Wird in einem
Schenkungsversprechen allein eine juristische Person (§80I BGB) als
Begünstigte eingesetzt, liegt die Annahme fern, dass die Wirksamkeit der
Schenkung von einer echten Überlebensbedingung i.S.v. §2301I BGB
abhängig gemacht werden soll. Vielmehr dürfte in einem solchen Fall eine
unbedingte Schenkung deren Erfüllung bis zum Tode des Schenkers aufgeschoben
ist, vorliegen, auf die §2301 BGB keine Anwendung findet. Seite 65.3 von 138 - Artikel 643 bis 653 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück56.357.358.359.360.361.362.363.364.365.366.367.368.369.370.371.372.373.374.3vor
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 31.08.2020
Kostenentscheidung bei Anerkenntnisurteil: Unschlüssigkeit der Klage unerheblich! 15/20 ZR
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 31.08.2020
Heilung eines Zustellungsmangels: auch ohne tatsächlichen Zugang des Originals möglich! 14/20 ZR
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 24.08.2020
Und raus bist Du! Kein Widerspruchsrecht gegen ordentliche Kündigung trotz Zahlung innerhalb der Schonfrist.
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 30.07.2020
Schenkung von Todes „wegen“ oder nur aufgeschoben auf Tod: wichtige Abgrenzung, manchmal aber unerheblich! 13/20 ZR
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