LAW Aktuell
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 02.09.2020
Instandhaltungsmaßnahmen sind Vermietersache
Spätestens nach der Durchführung von umfangreichen Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind die meisten Mieter erst einmal zufrieden, denn regelmäßig hat sich die Beeinträchtigung durch die notwendigen baulichen Maßnahmen auch zu Gunsten des Wohnkomforts niedergeschlagen.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 01.09.2020
Kein Werklohn durch schlichtes Aussitzen
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 31.08.2020
Haftungsausschluss nach § 104 I 1 SGB VII für Personenschäden: Arbeitsunfall oder Wegeunfall? 16/20 ZR
1. Der Haftungsausschluss gemäß § 104 I SGB VII umfasst den Ersatz des Personenschadens insgesamt.
2. Allein von den Zivil- und Arbeitsgerichten zu entscheiden ist zum einen die Frage, ob ein Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII bzw. § 105 SGB VII aufgrund einer vorsätzlichen Schädigung ausgeschlossen ist, und zum anderen die Frage, ob der Arbeitsunfall und damit der Versicherungsfall auf einem nach § 8 II Nr. 1 bis Nr. 4 SGB VII versicherten Weg (Wegeunfall) herbeigeführt wurde.
3. Für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines
Versicherungsfalls ist ein „doppelter Vorsatz" erforderlich. Der Vorsatz des
Schädigers muss nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den
Verletzungserfolg umfassen. BGH, Beschluss vom 16. Januar
2020, Az. V ZB 93/18 = NJW 2020, 1442 Sounds: 1. Erkennt die beklagte Partei den Klageanspruch an, ist als Voraussetzung
eines wirksamen Anerkenntnisurteils (§ 307 ZPO) nicht zu prüfen, ob die Klage
schlüssig und begründet war. 2. Auch für die Kostenentscheidung nach § 93 ZPO ist es
grundsätzlich unerheblich, ob die Klage im Zeitpunkt des Anerkenntnisses
schlüssig und begründet war. 3. Die beklagte Partei kann trotz Verstreichenlassens der
Klageerwiderungsfrist noch mit der Wirkung des § 93 ZPO anerkennen, wenn die
Klage zunächst in unschlüssiger Weise erhoben wurde und der Kläger diesen
Mangel durch ergänzten Sachvortrag vor dem Anerkenntnis behoben hat. Sounds: 1. Für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach §§ 178 bis
181 ZPO genügt nicht, dass der Adressat in zurechenbarer Weise den Rechtsschein
geschaffen hat, unter der Zustellanschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume zu
nutzen. Insbesondere reicht nicht, dass er nach Aufgabe der Wohnung oder der
Geschäftsräume ein Schild mit seinem Namen an dem Briefeinwurf belässt. 2. Für den Ausnahmefall des dolosen Verhaltens des Zustellungsadressaten
gelten nach BGH sehr hohe Anforderungen. Sounds: 1. Eine Schenkung
fällt nur dann unter §2301 BGB, wenn sie unter der Bedingung steht, dass
der Begünstigte den Schenker überlebt. Ein unbedingtes Schenkungsversprechen
fällt hingegen nicht unter §2301I BGB, selbst wenn seine Erfüllung
auf die Zeit des Todes des Schenkers oder später hinausgeschoben wird. 2. Wird in einem
Schenkungsversprechen allein eine juristische Person (§80I BGB) als
Begünstigte eingesetzt, liegt die Annahme fern, dass die Wirksamkeit der
Schenkung von einer echten Überlebensbedingung i.S.v. §2301I BGB
abhängig gemacht werden soll. Vielmehr dürfte in einem solchen Fall eine
unbedingte Schenkung deren Erfüllung bis zum Tode des Schenkers aufgeschoben
ist, vorliegen, auf die §2301 BGB keine Anwendung findet.
Sounds: 1. Der Arbeitgeber gerät (nur) im Falle einer unwirksamen
Kündigung wegen Anwendbarkeit von § 296 BGB in Annahmeverzug, wenn er den
Arbeitnehmer nicht aufgefordert hat, die Arbeit wieder aufzunehmen. 2. Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für zuvor
erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann bei Anwendbarkeit der
§§ 305 ff BGB nicht wirksam von einem Stichtag innerhalb oder
außerhalb des Bezugsjahres abhängig gemacht werden. Eine solche
Stichtagsregelung benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu
und Glauben unangemessen i.S.v. § 307 I BGB. Sounds: 1. Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, enthält die
einvernehmliche Errichtung eines Arbeitszeitkontos die konkludente Abrede, dass
das Konto spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zahlung
auszugleichen ist. 2. Die Erfüllung des Freizeitausgleichsanspruchs gemäß
§ 362 I BGB erfolgt durch eine Erklärung, in der der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer zum Abbau eines vorhandenen Freizeitguthabens an Tagen, die für
diesen „an sich" Arbeitstage wären, von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu
erbringen, befreit. Seite 65.6 von 138 - Artikel 646 bis 656 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück56.657.658.659.660.661.662.663.664.665.666.667.668.669.670.671.672.673.674.6vor
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 31.08.2020
Kostenentscheidung bei Anerkenntnisurteil: Unschlüssigkeit der Klage unerheblich! 15/20 ZR
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 31.08.2020
Heilung eines Zustellungsmangels: auch ohne tatsächlichen Zugang des Originals möglich! 14/20 ZR
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 24.08.2020
Und raus bist Du! Kein Widerspruchsrecht gegen ordentliche Kündigung trotz Zahlung innerhalb der Schonfrist.
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 30.07.2020
Schenkung von Todes „wegen“ oder nur aufgeschoben auf Tod: wichtige Abgrenzung, manchmal aber unerheblich! 13/20 ZR
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 30.07.2020
Prüfung einer Stichtagsklausel: Anspruch auf „Prämie“: trotz Kündigung des Arbeitgebers? 12/20 ZR
BAG, Urteil vom 5. Dezember 2019,
Az. 2 AZR 147/19 = NZA 2020, 505 = NJW 2020, 1456
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 30.07.2020
Erfüllung eines Zeitguthabens auf Arbeitszeitkonto: nicht jede Freistellung reicht! 11/20 ZR
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 06.07.2020
Das muss auch billiger gehen! Basiskonto darf keine 8,99 € kosten
Banken dürfen in ihren AGB für sogenannte Basis-Konten keine monatliche Gebühr von 8,99 € oder noch mehr vorsehen.
Um auch einkommensschwachen Personen eine Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr zu eröffnen, hat der Gesetzgeber die Kreditinstitute zum Abschluss eines sogenannten Basiskontovertrags auf entsprechenden Antrag eines Kunden hin verpflichtet. Mit dem Basiskonto, das nicht zwingend ein sogenanntes P-Konto sein muss, bei dem eingehende Beträge bis zur Pfändungsschutzgrenze nicht gepfändet werden dürfen, können die grundlegenden Zahlungsfunktionen, namentlich Überweisungen sowie das Ein- und Auszahlungsgeschäft, abgewickelt werden.
Unentgeltlich müssen die Banken ein solches Konto weder einrichten noch vorhalten, allerdings dürfen die monatlichen Kontoführungsgebühren auch nicht unangemessen sein. Von einer Unangemessenheit ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aber jedenfalls dann auszugehen, wenn die Kontoführungspauschale allein schon 8,99 € beträgt. Die Richter wiesen die Revision einer Bank gegen eine in den Vorinstanzen erfolgreiche Unterlassungsklage einer Verbraucherschutzeinrichtung ab, welche in der vorgenannten Kontoführungsgebühr eine unangemessene Benachteiligung nach Maßgabe von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB gesehen hat. Entsprechend sind die Klauseln unwirksam.
Der hemmer-shop Kundenservice ist für Sie da.
KUNDENSERVICE
Sie erreichen uns Montag
bis Freitag 9.00 Uhr - 16.00 Uhr
E-Mail: hemmer-club.de
Tel. 0931 / 79 78 245
Fax: 0931 / 79 78 240
Keine Porto-, Verpackungs- oder Versicherungskosten.