LAW Aktuell
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 31.08.2020
Heilung eines Zustellungsmangels: auch ohne tatsächlichen Zugang des Originals möglich! 14/20 ZR
Sounds:
1. Für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO genügt nicht, dass der Adressat in zurechenbarer Weise den Rechtsschein geschaffen hat, unter der Zustellanschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume zu nutzen. Insbesondere reicht nicht, dass er nach Aufgabe der Wohnung oder der Geschäftsräume ein Schild mit seinem Namen an dem Briefeinwurf belässt.
2. Für den Ausnahmefall des dolosen Verhaltens des Zustellungsadressaten
gelten nach BGH sehr hohe Anforderungen. Sounds: 1. Eine Schenkung
fällt nur dann unter §2301 BGB, wenn sie unter der Bedingung steht, dass
der Begünstigte den Schenker überlebt. Ein unbedingtes Schenkungsversprechen
fällt hingegen nicht unter §2301I BGB, selbst wenn seine Erfüllung
auf die Zeit des Todes des Schenkers oder später hinausgeschoben wird. 2. Wird in einem
Schenkungsversprechen allein eine juristische Person (§80I BGB) als
Begünstigte eingesetzt, liegt die Annahme fern, dass die Wirksamkeit der
Schenkung von einer echten Überlebensbedingung i.S.v. §2301I BGB
abhängig gemacht werden soll. Vielmehr dürfte in einem solchen Fall eine
unbedingte Schenkung deren Erfüllung bis zum Tode des Schenkers aufgeschoben
ist, vorliegen, auf die §2301 BGB keine Anwendung findet.
Sounds: 1. Der Arbeitgeber gerät (nur) im Falle einer unwirksamen
Kündigung wegen Anwendbarkeit von § 296 BGB in Annahmeverzug, wenn er den
Arbeitnehmer nicht aufgefordert hat, die Arbeit wieder aufzunehmen. 2. Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für zuvor
erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann bei Anwendbarkeit der
§§ 305 ff BGB nicht wirksam von einem Stichtag innerhalb oder
außerhalb des Bezugsjahres abhängig gemacht werden. Eine solche
Stichtagsregelung benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu
und Glauben unangemessen i.S.v. § 307 I BGB. Sounds: 1. Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, enthält die
einvernehmliche Errichtung eines Arbeitszeitkontos die konkludente Abrede, dass
das Konto spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zahlung
auszugleichen ist. 2. Die Erfüllung des Freizeitausgleichsanspruchs gemäß
§ 362 I BGB erfolgt durch eine Erklärung, in der der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer zum Abbau eines vorhandenen Freizeitguthabens an Tagen, die für
diesen „an sich" Arbeitstage wären, von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu
erbringen, befreit. Seite 66 von 138 - Artikel 650 bis 660 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück57585960616263646566676869707172737475vor
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 24.08.2020
Und raus bist Du! Kein Widerspruchsrecht gegen ordentliche Kündigung trotz Zahlung innerhalb der Schonfrist.
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 30.07.2020
Schenkung von Todes „wegen“ oder nur aufgeschoben auf Tod: wichtige Abgrenzung, manchmal aber unerheblich! 13/20 ZR
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 30.07.2020
Prüfung einer Stichtagsklausel: Anspruch auf „Prämie“: trotz Kündigung des Arbeitgebers? 12/20 ZR
BAG, Urteil vom 5. Dezember 2019,
Az. 2 AZR 147/19 = NZA 2020, 505 = NJW 2020, 1456
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 30.07.2020
Erfüllung eines Zeitguthabens auf Arbeitszeitkonto: nicht jede Freistellung reicht! 11/20 ZR
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 06.07.2020
Das muss auch billiger gehen! Basiskonto darf keine 8,99 € kosten
Banken dürfen in ihren AGB für sogenannte Basis-Konten keine monatliche Gebühr von 8,99 € oder noch mehr vorsehen.
Um auch einkommensschwachen Personen eine Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr zu eröffnen, hat der Gesetzgeber die Kreditinstitute zum Abschluss eines sogenannten Basiskontovertrags auf entsprechenden Antrag eines Kunden hin verpflichtet. Mit dem Basiskonto, das nicht zwingend ein sogenanntes P-Konto sein muss, bei dem eingehende Beträge bis zur Pfändungsschutzgrenze nicht gepfändet werden dürfen, können die grundlegenden Zahlungsfunktionen, namentlich Überweisungen sowie das Ein- und Auszahlungsgeschäft, abgewickelt werden.
Unentgeltlich müssen die Banken ein solches Konto weder einrichten noch vorhalten, allerdings dürfen die monatlichen Kontoführungsgebühren auch nicht unangemessen sein. Von einer Unangemessenheit ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aber jedenfalls dann auszugehen, wenn die Kontoführungspauschale allein schon 8,99 € beträgt. Die Richter wiesen die Revision einer Bank gegen eine in den Vorinstanzen erfolgreiche Unterlassungsklage einer Verbraucherschutzeinrichtung ab, welche in der vorgenannten Kontoführungsgebühr eine unangemessene Benachteiligung nach Maßgabe von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB gesehen hat. Entsprechend sind die Klauseln unwirksam.
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 02.07.2020
Es klappert der Nachbar am laufenden Band! Beseitigungsanspruch auf Trittschalldämmung
Wer in einem Mehrfamilienhaus wohnt, das nicht gerade über höchsten Trittschallschutz verfügt, wird ein Lied davon singen können, wie es sich anfühlt, wenn einem fast buchstäblich „auf dem Kopf" herumgetrampelt wird. Dabei muss es oftmals noch nicht einmal ein gezieltes oder auch nur besonders schweres Herumstampfen in den darüber liegenden Räumen sein, das in der darunter liegenden Etage aufgrund der dortigen Schallausbreitung an den Nerven zehrt.
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 01.07.2020
Sittenwidrigkeit bei nachlässigem Expertenhandeln
„Vorsicht mit der Annahme von Sittenwidrigkeit!". Dieser Merksatz wird, nicht zu Unrecht, vielen Studierenden der Rechtswissenschaft von Anfang an eingebläut. Denn neben der Unwirksamkeit von Verträgen, deren Inhalt ganz oder teilweise sittenwidrig ist, kann es unter Umständen auch Ersatz für Schäden geben, die ansonsten eher nicht ersatzfähig wären. Dies deshalb, weil § 826 BGB nicht dem Schutz bestimmter, individuell bezeichneter Rechtsgüter dient, sondern ein Auffangtatbestand - also eine Generalklausel – ist.
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 01.07.2020
Ich bin dabei! Fraktionszugehörigkeit ist keine Frage im Organstreit.
Ein Abgeordneter des Landtages in Baden-Württemberg kann in einem Organstreitverfahren nicht seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Fraktion klären lassen.
In Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder den Verfassungsgerichten der Länder geht es regelmäßig um Fragestellungen, ob und inwieweit ein unmittelbar am Verfassungsleben beteiligtes Verfassungsorgan gegenüber einem anderen Verfassungsorgan Rechte hat, welche sich unmittelbar aus dem Grundgesetz oder der Landesverfassung ergeben. Es muss der Grundsatz der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit gewahrt sein.
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 01.07.2020
Abgeordnetenbüros sind für Polizei tabu
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung über einen Organstreit (Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG) eines Abgeordneten gegen den Präsidenten des Deutschen Bundestages die Frage, ob das vorgenannte Hausrecht überhaupt eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Genehmigung polizeilichen Handelns im Parlament darstelle, offen gelassen, allerdings angemerkt, dass hierfür möglicherweise ein formelles Gesetz und nicht nur eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, erforderlich sein könnten.
Dies konnte indessen zur Überzeugung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts dahingestellt bleiben, weil von vornherein die materielle Rechtmäßigkeit einer als formell rechtmäßig unterstellten Genehmigung gefehlt habe. In der Durchsuchung eines Abgeordnentenbüros sehen die acht Verfassungsrichter einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte freie Mandat des einzelnen Abgeordneten. Für die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs bedarf es entsprechend hoher Anforderungen, namentlich an die im vorliegenden Fall behauptete Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Allein die abstrakte Annahme, dass in den Räumen des Abgeordneten Poster mit politisch unliebsam erscheinenden Postern angebracht sein könnten, etwa gedruckte Abbildungen von Zeichen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG in Syrien, seien in keiner Weise ausreichend. Dies umso weniger, als noch nicht einmal dargetan werden konnte, dass über die konkreten Räume hinaus eine Wahrnehmbarkeit der als provokant und das Ansehen des Bundestags gefährdenden Abbildungen überhaupt möglich gewesen sei. Sie waren in einem Format gehalten, das sich im Hinblick auf die Fassade des Büros als sehr klein darstellt. Außerdem bestand ein gewisser räumlicher Abstand zu den Passanten. Es fehlt somit an der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.
Hemmer/Wüst, Staatsrecht II, Rn. 3 ff. (Organstreitverfahren)
Hemmer/Wüst, Staatsrecht II, Rn. 286 (freies Mandat)
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