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Staatsexamina
 
Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 30.07.2020
Schenkung von Todes „wegen“ oder nur aufgeschoben auf Tod: wichtige Abgrenzung, manchmal aber unerheblich! 13/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
 BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2019, Az. XIIZB 164/19 = NJW 2020, 617 = FamRZ 2020, 188

Sounds:

1. Eine Schenkung fällt nur dann unter §2301 BGB, wenn sie unter der Bedingung steht, dass der Begünstigte den Schenker überlebt. Ein unbedingtes Schenkungsversprechen fällt hingegen nicht unter §2301I BGB, selbst wenn seine Erfüllung auf die Zeit des Todes des Schenkers oder später hinausgeschoben wird.

2. Wird in einem Schenkungsversprechen allein eine juristische Person (§80I BGB) als Begünstigte eingesetzt, liegt die Annahme fern, dass die Wirksamkeit der Schenkung von einer echten Überlebensbedingung i.S.v. §2301I BGB abhängig gemacht werden soll. Vielmehr dürfte in einem solchen Fall eine unbedingte Schenkung deren Erfüllung bis zum Tode des Schenkers aufgeschoben ist, vorliegen, auf die §2301 BGB keine Anwendung findet.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 30.07.2020
Prüfung einer Stichtagsklausel: Anspruch auf „Prämie“: trotz Kündigung des Arbeitgebers? 12/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
BAG, Urteil vom 5. Dezember 2019, Az. 2 AZR 147/19 = NZA 2020, 505 = NJW 2020, 1456

Sounds:

1. Der Arbeitgeber gerät (nur) im Falle einer unwirksamen Kündigung wegen Anwendbarkeit von § 296 BGB in Annahmeverzug, wenn er den Arbeitnehmer nicht aufgefordert hat, die Arbeit wieder aufzunehmen.

2. Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für zuvor erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann bei Anwendbarkeit der §§ 305 ff BGB nicht wirksam von einem Stichtag innerhalb oder außerhalb des Bezugsjahres abhängig gemacht werden. Eine solche Stichtagsregelung benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i.S.v. § 307 I BGB.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 30.07.2020
Erfüllung eines Zeitguthabens auf Arbeitszeitkonto: nicht jede Freistellung reicht! 11/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
 BAG, Urteil vom 20. November 2019, Az. 5 AZR 578/18 = NZA 2020, 386

Sounds:

1. Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, enthält die einvernehmliche Errichtung eines Arbeitszeitkontos die konkludente Abrede, dass das Konto spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zahlung auszugleichen ist.

2. Die Erfüllung des Freizeitausgleichsanspruchs gemäß § 362 I BGB erfolgt durch eine Erklärung, in der der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Abbau eines vorhandenen Freizeitguthabens an Tagen, die für diesen „an sich" Arbeitstage wären, von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen, befreit.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 06.07.2020
Das muss auch billiger gehen! Basiskonto darf keine 8,99 € kosten

Konto
 

Banken dürfen in ihren AGB für sogenannte Basis-Konten keine monatliche Gebühr von 8,99 € oder noch mehr vorsehen.
Um auch einkommensschwachen Personen eine Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr zu eröffnen, hat der Gesetzgeber die Kreditinstitute zum Abschluss eines sogenannten Basiskontovertrags auf entsprechenden Antrag eines Kunden hin verpflichtet. Mit dem Basiskonto, das nicht zwingend ein sogenanntes P-Konto sein muss, bei dem eingehende Beträge bis zur Pfändungsschutzgrenze nicht gepfändet werden dürfen, können die grundlegenden Zahlungsfunktionen, namentlich Überweisungen sowie das Ein- und Auszahlungsgeschäft, abgewickelt werden.
Unentgeltlich müssen die Banken ein solches Konto weder einrichten noch vorhalten, allerdings dürfen die monatlichen Kontoführungsgebühren auch nicht unangemessen sein. Von einer Unangemessenheit ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aber jedenfalls dann auszugehen, wenn die Kontoführungspauschale allein schon 8,99 € beträgt. Die Richter wiesen die Revision einer Bank gegen eine in den Vorinstanzen erfolgreiche Unterlassungsklage einer Verbraucherschutzeinrichtung ab, welche in der vorgenannten Kontoführungsgebühr eine unangemessene Benachteiligung nach Maßgabe von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB gesehen hat. Entsprechend sind die Klauseln unwirksam.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 02.07.2020
Es klappert der Nachbar am laufenden Band! Beseitigungsanspruch auf Trittschalldämmung

Trittschallschutz
 
Ein Anspruch auf Beseitigung künftiger Störungen kann auch darauf abzielen, dass der Störer ihm zumutbare Maßnahmen ergreift, um die Störungen zu reduzieren oder ganz zu beseitigen.
Wer in einem Mehrfamilienhaus wohnt, das nicht gerade über höchsten Trittschallschutz verfügt, wird ein Lied davon singen können, wie es sich anfühlt, wenn einem fast buchstäblich „auf dem Kopf" herumgetrampelt wird. Dabei muss es oftmals noch nicht einmal ein gezieltes oder auch nur besonders schweres Herumstampfen in den darüber liegenden Räumen sein, das in der darunter liegenden Etage aufgrund der dortigen Schallausbreitung an den Nerven zehrt.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 01.07.2020
Sittenwidrigkeit bei nachlässigem Expertenhandeln

Sittenwidrigkeit
 
Ein sittenwidriges Handeln kann auch dann vorliegen, wenn ein Experte ein Gutachten oder ein Testat unter besonders schwerwiegender Verletzung seiner Sorgfaltspflichten erstellt.

„Vorsicht mit der Annahme von Sittenwidrigkeit!". Dieser Merksatz wird, nicht zu Unrecht, vielen Studierenden der Rechtswissenschaft von Anfang an eingebläut. Denn neben der Unwirksamkeit von Verträgen, deren Inhalt ganz oder teilweise sittenwidrig ist, kann es unter Umständen auch Ersatz für Schäden geben, die ansonsten eher nicht ersatzfähig wären. Dies deshalb, weil § 826 BGB nicht dem Schutz bestimmter, individuell bezeichneter Rechtsgüter dient, sondern ein Auffangtatbestand  - also eine Generalklausel – ist.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 01.07.2020
Ich bin dabei! Fraktionszugehörigkeit ist keine Frage im Organstreit.

Fraktionsausschluss
 

Ein Abgeordneter des Landtages in Baden-Württemberg kann in einem Organstreitverfahren nicht seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Fraktion klären lassen.
In Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder den Verfassungsgerichten der Länder geht es regelmäßig um Fragestellungen, ob und inwieweit ein unmittelbar am Verfassungsleben beteiligtes Verfassungsorgan gegenüber einem anderen Verfassungsorgan Rechte hat, welche sich unmittelbar aus dem Grundgesetz oder der Landesverfassung ergeben. Es muss der Grundsatz der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit gewahrt sein.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 01.07.2020
Abgeordnetenbüros sind für Polizei tabu

Mandatbüro
 
 
Die Unabhängigkeit eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages schützt diesen auch vor der polizeilichen Durchsuchung seines Büros durch die Polizei.
Abgeordnete des Deutschen Bundestages sind gem. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG als Vertreter des ganzen Volkes weder an Aufträge noch Weisungen gebunden, sondern allein ihrem Gewissen unterworfen. Aus dieser Unabhängigkeit des einzelnen Abgeordneten folgen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfangreiche Statusrechte und Rechtsansprüche auch des einzelnen Abgeordneten, so unter anderem dessen Schutz vor einer vorschnellen Durchsuchung seines Abgeordnetenbüros durch die Polizei, auch wenn diese vom Präsidenten des Deutschen Bundestages als Hausherrn des Parlaments (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG) genehmigt worden ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung über einen Organstreit (Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG) eines Abgeordneten gegen den Präsidenten des Deutschen Bundestages die Frage, ob das vorgenannte Hausrecht überhaupt eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Genehmigung polizeilichen Handelns im Parlament darstelle, offen gelassen, allerdings angemerkt, dass hierfür möglicherweise ein formelles Gesetz und nicht nur eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, erforderlich sein könnten.
Dies konnte indessen zur Überzeugung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts dahingestellt bleiben, weil von vornherein die materielle Rechtmäßigkeit einer als formell rechtmäßig unterstellten Genehmigung gefehlt habe. In der Durchsuchung eines Abgeordnentenbüros sehen die acht Verfassungsrichter einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte freie Mandat des einzelnen Abgeordneten. Für die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs bedarf es entsprechend hoher Anforderungen, namentlich an die im vorliegenden Fall behauptete Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Allein die abstrakte Annahme, dass in den Räumen des Abgeordneten Poster mit politisch unliebsam erscheinenden Postern angebracht sein könnten, etwa gedruckte Abbildungen von Zeichen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG in Syrien, seien in keiner Weise ausreichend. Dies umso weniger, als noch nicht einmal dargetan werden konnte, dass über die konkreten Räume hinaus eine Wahrnehmbarkeit der als provokant und das Ansehen des Bundestags gefährdenden Abbildungen überhaupt möglich gewesen sei. Sie waren in einem Format gehalten, das sich im Hinblick auf die Fassade des Büros als sehr klein darstellt. Außerdem bestand ein gewisser räumlicher Abstand zu den Passanten. Es fehlt somit an der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.

Hemmer/Wüst, Staatsrecht II, Rn. 3 ff. (Organstreitverfahren)
Hemmer/Wüst, Staatsrecht II, Rn. 286 (freies Mandat)

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Geschrieben von RA Christoph Wilhelm

LAW Aktuell 30.06.2020 Kündigungsschutz bei Schwangerschaft Geltung bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages

Schwangerschaft
 
ArbRAktuell 2020, 317, NZA 2020, 721

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Im Dez. 2017 schlossen sie einen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Rechtsanwalts-fachangestellte. Nach dem Arbeitsvertrag sollte „das Arbeitsverhältnis" am 1.02.2018 beginnen. Für den Fall einer schuldhaften Nichtaufnahme der Tätigkeit sollte die Kl. eine Vertragsstrafe bezahlen. Am 18.01.2018 teilte die Kl. der Bekl. mit, dass bei ihr eine Schwangerschaft festgestellt  und aufgrund einer chronischen Vorerkrankung „mit sofortiger Wirkung ein komplettes Beschäftigungsverbot" attestiert worden sei. Daraufhin kündigte die Bekl. „das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis" am 30.01.2018 ordentlich.
Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens berief sich die Kl. auf das Kündigungsverbot des § 17 I Nr. 1 MuSchG. Die Bekl. hat beantragt die Klage abzuweisen. Das Kündigungsverbot gem. § 17 I Nr.1 MuSchG finde aus Sicht der Bekl. auf arbeitgeberseitige Kündigungen vor der vereinbarten Arbeitsaufnahme keine Anwendung. Bei einem anderen Verständnis führe es insbesondere zu einem unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 I GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 30.06.2020
Bitte Abstand halten! Radfahrer kommt unter die Hufe

Radfahrer
 

Beim Überholen eines Pferdes im Straßenverkehr müssen auch Radfahrer einen hinreichenden Mindestabstand einhalten, dessen Unterschreitung zu einer Mitschuld für etwaige Unfälle führt.
Es sind nicht immer die Radfahrer, die sich über sie „zu nah" überholende, regelmäßig motorisierte, Verkehrsteilnehmer aufregen (können). Auch so mancher Fußgänger hat immer wieder Grund, sich über von hinten regelrecht heranrasende Radfahrer zu empören, die auf gemischten Fußgänger- und Radwegen fast schon auf „Tuchfühlung" gehen. Und dann gibt es da noch die eher selten im modernen Straßenverkehr anzutreffenden „Berittenen". Ein im Schritt oder Trapp befindliches Reitpferd ist zwar in der Regel schneller als ein Fußgänger, für manchen Rennradler gleichwohl erst einmal nur ein lästiges Hindernis, dass es schnellstmöglich zu überholen gilt.

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