LAW Aktuell
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 30.07.2020
Erfüllung eines Zeitguthabens auf Arbeitszeitkonto: nicht jede Freistellung reicht! 11/20 ZR
Sounds:
1. Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, enthält die einvernehmliche Errichtung eines Arbeitszeitkontos die konkludente Abrede, dass das Konto spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zahlung auszugleichen ist.
2. Die Erfüllung des Freizeitausgleichsanspruchs gemäß
§ 362 I BGB erfolgt durch eine Erklärung, in der der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer zum Abbau eines vorhandenen Freizeitguthabens an Tagen, die für
diesen „an sich" Arbeitstage wären, von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu
erbringen, befreit. Seite 66.4 von 138 - Artikel 654 bis 664 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück57.458.459.460.461.462.463.464.465.466.467.468.469.470.471.472.473.474.475.4vor
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 06.07.2020
Das muss auch billiger gehen! Basiskonto darf keine 8,99 € kosten
Banken dürfen in ihren AGB für sogenannte Basis-Konten keine monatliche Gebühr von 8,99 € oder noch mehr vorsehen.
Um auch einkommensschwachen Personen eine Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr zu eröffnen, hat der Gesetzgeber die Kreditinstitute zum Abschluss eines sogenannten Basiskontovertrags auf entsprechenden Antrag eines Kunden hin verpflichtet. Mit dem Basiskonto, das nicht zwingend ein sogenanntes P-Konto sein muss, bei dem eingehende Beträge bis zur Pfändungsschutzgrenze nicht gepfändet werden dürfen, können die grundlegenden Zahlungsfunktionen, namentlich Überweisungen sowie das Ein- und Auszahlungsgeschäft, abgewickelt werden.
Unentgeltlich müssen die Banken ein solches Konto weder einrichten noch vorhalten, allerdings dürfen die monatlichen Kontoführungsgebühren auch nicht unangemessen sein. Von einer Unangemessenheit ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aber jedenfalls dann auszugehen, wenn die Kontoführungspauschale allein schon 8,99 € beträgt. Die Richter wiesen die Revision einer Bank gegen eine in den Vorinstanzen erfolgreiche Unterlassungsklage einer Verbraucherschutzeinrichtung ab, welche in der vorgenannten Kontoführungsgebühr eine unangemessene Benachteiligung nach Maßgabe von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB gesehen hat. Entsprechend sind die Klauseln unwirksam.
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 02.07.2020
Es klappert der Nachbar am laufenden Band! Beseitigungsanspruch auf Trittschalldämmung
Wer in einem Mehrfamilienhaus wohnt, das nicht gerade über höchsten Trittschallschutz verfügt, wird ein Lied davon singen können, wie es sich anfühlt, wenn einem fast buchstäblich „auf dem Kopf" herumgetrampelt wird. Dabei muss es oftmals noch nicht einmal ein gezieltes oder auch nur besonders schweres Herumstampfen in den darüber liegenden Räumen sein, das in der darunter liegenden Etage aufgrund der dortigen Schallausbreitung an den Nerven zehrt.
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 01.07.2020
Sittenwidrigkeit bei nachlässigem Expertenhandeln
„Vorsicht mit der Annahme von Sittenwidrigkeit!". Dieser Merksatz wird, nicht zu Unrecht, vielen Studierenden der Rechtswissenschaft von Anfang an eingebläut. Denn neben der Unwirksamkeit von Verträgen, deren Inhalt ganz oder teilweise sittenwidrig ist, kann es unter Umständen auch Ersatz für Schäden geben, die ansonsten eher nicht ersatzfähig wären. Dies deshalb, weil § 826 BGB nicht dem Schutz bestimmter, individuell bezeichneter Rechtsgüter dient, sondern ein Auffangtatbestand - also eine Generalklausel – ist.
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 01.07.2020
Ich bin dabei! Fraktionszugehörigkeit ist keine Frage im Organstreit.
Ein Abgeordneter des Landtages in Baden-Württemberg kann in einem Organstreitverfahren nicht seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Fraktion klären lassen.
In Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder den Verfassungsgerichten der Länder geht es regelmäßig um Fragestellungen, ob und inwieweit ein unmittelbar am Verfassungsleben beteiligtes Verfassungsorgan gegenüber einem anderen Verfassungsorgan Rechte hat, welche sich unmittelbar aus dem Grundgesetz oder der Landesverfassung ergeben. Es muss der Grundsatz der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit gewahrt sein.
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 01.07.2020
Abgeordnetenbüros sind für Polizei tabu
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung über einen Organstreit (Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG) eines Abgeordneten gegen den Präsidenten des Deutschen Bundestages die Frage, ob das vorgenannte Hausrecht überhaupt eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Genehmigung polizeilichen Handelns im Parlament darstelle, offen gelassen, allerdings angemerkt, dass hierfür möglicherweise ein formelles Gesetz und nicht nur eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, erforderlich sein könnten.
Dies konnte indessen zur Überzeugung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts dahingestellt bleiben, weil von vornherein die materielle Rechtmäßigkeit einer als formell rechtmäßig unterstellten Genehmigung gefehlt habe. In der Durchsuchung eines Abgeordnentenbüros sehen die acht Verfassungsrichter einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte freie Mandat des einzelnen Abgeordneten. Für die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs bedarf es entsprechend hoher Anforderungen, namentlich an die im vorliegenden Fall behauptete Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Allein die abstrakte Annahme, dass in den Räumen des Abgeordneten Poster mit politisch unliebsam erscheinenden Postern angebracht sein könnten, etwa gedruckte Abbildungen von Zeichen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG in Syrien, seien in keiner Weise ausreichend. Dies umso weniger, als noch nicht einmal dargetan werden konnte, dass über die konkreten Räume hinaus eine Wahrnehmbarkeit der als provokant und das Ansehen des Bundestags gefährdenden Abbildungen überhaupt möglich gewesen sei. Sie waren in einem Format gehalten, das sich im Hinblick auf die Fassade des Büros als sehr klein darstellt. Außerdem bestand ein gewisser räumlicher Abstand zu den Passanten. Es fehlt somit an der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.
Hemmer/Wüst, Staatsrecht II, Rn. 3 ff. (Organstreitverfahren)
Hemmer/Wüst, Staatsrecht II, Rn. 286 (freies Mandat)
Geschrieben von RA Christoph WilhelmLAW Aktuell 30.06.2020
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Im Dez. 2017 schlossen sie einen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Rechtsanwalts-fachangestellte. Nach dem Arbeitsvertrag sollte „das Arbeitsverhältnis" am 1.02.2018 beginnen. Für den Fall einer schuldhaften Nichtaufnahme der Tätigkeit sollte die Kl. eine Vertragsstrafe bezahlen. Am 18.01.2018 teilte die Kl. der Bekl. mit, dass bei ihr eine Schwangerschaft festgestellt und aufgrund einer chronischen Vorerkrankung „mit sofortiger Wirkung ein komplettes Beschäftigungsverbot" attestiert worden sei. Daraufhin kündigte die Bekl. „das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis" am 30.01.2018 ordentlich.
Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens berief sich die Kl. auf das Kündigungsverbot des § 17 I Nr. 1 MuSchG. Die Bekl. hat beantragt die Klage abzuweisen. Das Kündigungsverbot gem. § 17 I Nr.1 MuSchG finde aus Sicht der Bekl. auf arbeitgeberseitige Kündigungen vor der vereinbarten Arbeitsaufnahme keine Anwendung. Bei einem anderen Verständnis führe es insbesondere zu einem unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 I GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers.
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 30.06.2020
Bitte Abstand halten! Radfahrer kommt unter die Hufe
Es sind nicht immer die Radfahrer, die sich über sie „zu nah" überholende, regelmäßig motorisierte, Verkehrsteilnehmer aufregen (können). Auch so mancher Fußgänger hat immer wieder Grund, sich über von hinten regelrecht heranrasende Radfahrer zu empören, die auf gemischten Fußgänger- und Radwegen fast schon auf „Tuchfühlung" gehen. Und dann gibt es da noch die eher selten im modernen Straßenverkehr anzutreffenden „Berittenen". Ein im Schritt oder Trapp befindliches Reitpferd ist zwar in der Regel schneller als ein Fußgänger, für manchen Rennradler gleichwohl erst einmal nur ein lästiges Hindernis, dass es schnellstmöglich zu überholen gilt.
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 30.06.2020
Das war doch gut gemeint! Keine GoA bei unverhältnismäßigem eigenem Risiko
Eine Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn jemand für einen anderen, ohne von diesem damit „beauftragt" worden zu sein, in dessen Interessen tätig wird. „Man habe doch (nur) gut gemeint", ist eine weitverbreitete Redensart, die vor allem dann zum Tragen kommt, wenn sich „gut gemeint" doch wieder einmal als das Gegenteil von „gut gemacht" entpuppt.
Oftmals erfolgt die Erledigung von Angelegenheiten aber auch tatsächlich im Interesse desjenigen, dem sie eigentlich obliegen. Und natürlich soll derjenige, der dabei etwaige Aufwendungen oder gar Schäden erlitten hat, nicht auf denselben sitzen bleiben. Das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) regelt insoweit relativ weitreichend die Ansprüche des Geschäftsführers gegenüber dem Geschäftsherrn. Dies umso mehr, als beim sogenannten „auch-fremden" Geschäft sogar eine Überlappung von Interessen, nämlich das Eigeninteresse wie auch das fremde Interesse, zu Gunsten des Geschäftsführers berücksichtigt werden.
Gleichwohl muss auch die Geschäftsführung ohne Auftrag – notwendigerweise – dort ihre Grenzen finden, wo eine Wahrnehmung von Aufgaben nicht mehr im objektiven Interesse des Geschäftsherrn gelegen hat. Und dies kann, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zeigt, durchaus auch der Fall sein, wenn etwa die Person des Geschäftsführers für die Geschäftsführung ungeeignet erscheint.
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 30.06.2020
Wenn schon Schadensersatz, dann richtig! Behinderungsbedingte Mehrkosten einer Reise als Schaden
Mehrkosten, die ein Geschädigter dadurch erleidet, dass er etwa bei einer Reise aufgrund einer bei ihm eingetretenen Behinderung eine Begleitperson benötigt, sind ein ersatzfähiger Schaden.
Unfälle oder Behandlungsfehler, die zu länger dauernden oder gar irreversiblen körperlichen Beeinträchtigungen führen, stellen für den jeweiligen Geschädigten einen oftmals massiven oder sogar elementaren Einschnitt in das eigene Leben dar. Eben noch „gut zu Fuß" unterwegs und im nächsten Augenblick praktisch für das restliche Leben auf eine Gehhilfe oder gar eine Begleitperson angewiesen, die für jede Fortbewegung über mehrere Meter hinaus unverzichtbar ist? Kaum vorstellbar, indessen aber auch – leider – alles andere als ein rein theoretischer Lehrbuchfall zum Schadensrecht.
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