LAW Aktuell
Geschrieben von RA Christoph WilhelmLAW Aktuell 30.06.2020 Kündigungsschutz bei Schwangerschaft Geltung bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages
ArbRAktuell 2020, 317, NZA 2020, 721
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Im Dez. 2017 schlossen sie einen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Rechtsanwalts-fachangestellte. Nach dem Arbeitsvertrag sollte „das Arbeitsverhältnis" am 1.02.2018 beginnen. Für den Fall einer schuldhaften Nichtaufnahme der Tätigkeit sollte die Kl. eine Vertragsstrafe bezahlen. Am 18.01.2018 teilte die Kl. der Bekl. mit, dass bei ihr eine Schwangerschaft festgestellt und aufgrund einer chronischen Vorerkrankung „mit sofortiger Wirkung ein komplettes Beschäftigungsverbot" attestiert worden sei. Daraufhin kündigte die Bekl. „das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis" am 30.01.2018 ordentlich.
Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens berief sich die Kl. auf das Kündigungsverbot des § 17 I Nr. 1 MuSchG. Die Bekl. hat beantragt die Klage abzuweisen. Das Kündigungsverbot gem. § 17 I Nr.1 MuSchG finde aus Sicht der Bekl. auf arbeitgeberseitige Kündigungen vor der vereinbarten Arbeitsaufnahme keine Anwendung. Bei einem anderen Verständnis führe es insbesondere zu einem unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 I GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 30.06.2020
Bitte Abstand halten! Radfahrer kommt unter die Hufe
Beim Überholen eines Pferdes im Straßenverkehr müssen auch Radfahrer einen hinreichenden Mindestabstand einhalten, dessen Unterschreitung zu einer Mitschuld für etwaige Unfälle führt.
Es sind nicht immer die Radfahrer, die sich über sie „zu nah" überholende, regelmäßig motorisierte, Verkehrsteilnehmer aufregen (können). Auch so mancher Fußgänger hat immer wieder Grund, sich über von hinten regelrecht heranrasende Radfahrer zu empören, die auf gemischten Fußgänger- und Radwegen fast schon auf „Tuchfühlung" gehen. Und dann gibt es da noch die eher selten im modernen Straßenverkehr anzutreffenden „Berittenen". Ein im Schritt oder Trapp befindliches Reitpferd ist zwar in der Regel schneller als ein Fußgänger, für manchen Rennradler gleichwohl erst einmal nur ein lästiges Hindernis, dass es schnellstmöglich zu überholen gilt.
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 30.06.2020
Es sind nicht immer die Radfahrer, die sich über sie „zu nah" überholende, regelmäßig motorisierte, Verkehrsteilnehmer aufregen (können). Auch so mancher Fußgänger hat immer wieder Grund, sich über von hinten regelrecht heranrasende Radfahrer zu empören, die auf gemischten Fußgänger- und Radwegen fast schon auf „Tuchfühlung" gehen. Und dann gibt es da noch die eher selten im modernen Straßenverkehr anzutreffenden „Berittenen". Ein im Schritt oder Trapp befindliches Reitpferd ist zwar in der Regel schneller als ein Fußgänger, für manchen Rennradler gleichwohl erst einmal nur ein lästiges Hindernis, dass es schnellstmöglich zu überholen gilt.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 30.06.2020
Das war doch gut gemeint! Keine GoA bei unverhältnismäßigem eigenem Risiko
Wer bei der Wahrnehmung von Interessen für einen anderen unverhältnismäßige Risiken eingeht, handelt nicht in dessen objektiven Interesse.
Eine Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn jemand für einen anderen, ohne von diesem damit „beauftragt" worden zu sein, in dessen Interessen tätig wird. „Man habe doch (nur) gut gemeint", ist eine weitverbreitete Redensart, die vor allem dann zum Tragen kommt, wenn sich „gut gemeint" doch wieder einmal als das Gegenteil von „gut gemacht" entpuppt.
Oftmals erfolgt die Erledigung von Angelegenheiten aber auch tatsächlich im Interesse desjenigen, dem sie eigentlich obliegen. Und natürlich soll derjenige, der dabei etwaige Aufwendungen oder gar Schäden erlitten hat, nicht auf denselben sitzen bleiben. Das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) regelt insoweit relativ weitreichend die Ansprüche des Geschäftsführers gegenüber dem Geschäftsherrn. Dies umso mehr, als beim sogenannten „auch-fremden" Geschäft sogar eine Überlappung von Interessen, nämlich das Eigeninteresse wie auch das fremde Interesse, zu Gunsten des Geschäftsführers berücksichtigt werden.
Gleichwohl muss auch die Geschäftsführung ohne Auftrag – notwendigerweise – dort ihre Grenzen finden, wo eine Wahrnehmung von Aufgaben nicht mehr im objektiven Interesse des Geschäftsherrn gelegen hat. Und dies kann, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zeigt, durchaus auch der Fall sein, wenn etwa die Person des Geschäftsführers für die Geschäftsführung ungeeignet erscheint.
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 30.06.2020
Mehrkosten, die ein Geschädigter dadurch erleidet, dass er etwa bei einer Reise aufgrund einer bei ihm eingetretenen Behinderung eine Begleitperson benötigt, sind ein ersatzfähiger Schaden.
Unfälle oder Behandlungsfehler, die zu länger dauernden oder gar irreversiblen körperlichen Beeinträchtigungen führen, stellen für den jeweiligen Geschädigten einen oftmals massiven oder sogar elementaren Einschnitt in das eigene Leben dar. Eben noch „gut zu Fuß" unterwegs und im nächsten Augenblick praktisch für das restliche Leben auf eine Gehhilfe oder gar eine Begleitperson angewiesen, die für jede Fortbewegung über mehrere Meter hinaus unverzichtbar ist? Kaum vorstellbar, indessen aber auch – leider – alles andere als ein rein theoretischer Lehrbuchfall zum Schadensrecht.
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 30.06.2020
Landratsämter sind als Geschäftsstelle eines Kreistages verpflichtet, die bei ihnen eingehenden Eingaben an die Kreisräte weiterzuleiten, wenn diese an sie adressiert sind.
Ein Wesenszug der repräsentativen Demokratie ist, dass sich der Einzelne auch an die Mandatsträger wenden können muss, um einem persönlichen Anliegen Gehör zu verschaffen. Dies bedeutet naturgemäß nicht, dass jeder Einzelne in persönlichen Kontakt mit jedem beliebigen Abgeordneten oder Mandatsträger auf kommunaler Ebene treten können muss. Allerdings dürfen es Behörden, die etwa als Geschäftsstelle einer kommunalen Vertretung agieren, auch nicht so ohne Weiteres unterlassen, die bei ihnen eingehenden Anschreiben, die erkennbar an Mandatsträger gerichtet sind, an diese weiterzuleiten. Erst recht darf nicht nur ein beliebig ausgewählter Teil weitergeleitet und im Übrigen an den Absender zurückgeschickt werden.
Die Hartnäckigkeit eines Bewohners des Landkreises Rottweil hatte insoweit kürzlich vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Der Kläger hatte an das Landratsamt als Geschäftsstelle des Kreistages mehrere Anschreiben an den Landrat selbst, wie auch die Kreisräte gerichtet. Vom Landratsamt war nur ein Teil der an die Kreisräte gerichteten Schreiben an diese weitergeleitet worden, im Übrigen hatte der Kläger seine Schreiben zurückgesandt bekommen.
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 30.06.2020
Für einen wirksamen Widerruf eines in zweifacher und inhaltlich übereinstimmender Ausfertigung errichteten Testaments kann die Vernichtung eines der beiden Originale genügen.
Die Errichtung eines Testaments ist aufgrund der gesetzlichen Vorgabe, dass dies eigenhändig ge- und unterschrieben werden muss (§ 2247 Abs. 1 BGB) nicht für Jedermann gleichermaßen ein Vergnügen. Da mag es schon auf den ersten Blick, gerade jüngere Generationen, verwundern, dass sich jemand freiwillig gleich zweimal die Mühe macht, noch dazu in vorgerücktem Alter, den eigenen letzten Willen doppelt zu Papier zu bringen. Solange beide Testamente inhaltlich übereinstimmen, schadet dies der Gültigkeit der testamentarischen Verfügungen freilich nicht.
Geschrieben von RA Christoph WilhelmLAW Aktuell 30.06.2020
Die Parteien streiten u. a. über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses sah sich die Kl. durch ihre Vorgesetzten wegen ihres Geschlechts und ihrer ausländischen Herkunft diskriminiert. In zwei Emails an den Vorstandsvorsitzenden (VV) und in einer an ihren Vorgesetzten gerichteten E-Mail teilte die Kl. mit, gegen sie würden „Guerilla-Aktionen" geführt und sie habe eine „himmelschreiende Ausländer- und Frauenfeindlichkeit" vorgefunden. Es wäre aus ihrer Sicht unfair, wenn der VV davon aus der amerikanischen Presse erfahren müsste. Bei ihrem „Chef" handele es sich um einen „unterbelichteten Frauen- und Ausländerhasser", daneben hielt sie ihm u.a. Mobbing und Führungsuntauglichkeit vor. Außerdem setzte sie ihr persönliches Leid mit dem der Juden während des Nationalsozialismus und die Struktur im Unternehmen mit dem Film „Der Pate" gleich.
Die Bekl. wies die Kl. darauf hin, dass ihre Äußerungen nicht mehr von ihrem Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) gedeckt seien und forderte sie zu einer Entschuldigung auf. Auch arbeitsrechtliche Maßnahmen stellte die Bekl. in Aussicht.
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 30.06.2020
Der Einwurf eines Briefes in den nächsten Briefkasten oder die Frankierung in der Postagentur ist für viele ein eher belangloses Unterfangen. Und oftmals ist es zwar schön, wenn das versandte Schreiben schon am nächsten Tag beim Empfänger zugeht, aber wirklich schlimm ist es oftmals auch nicht, wenn es mal einen Tag länger dauert.
Ganz anders sieht es aus, wenn Fristen eingehalten werden müssen und dafür etwa ein Schreiben rechtzeitig – und nachweisbar – beim Empfänger eingehen muss. Gegenüber Behörden und Gerichten ist das dank der dortigen Anbringung von Eingangsstempeln in der Regel kein Problem, bei Privatpersonen und Unternehmen sieht das dagegen ganz anders aus. Die Deutsche Post AG bietet, natürlich gegen entsprechende Aufpreise, daher diverse Sonderserviceleistungen rund um die Versendung und Zustellung von Briefen und sonstigen Sendungen an.
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 30.06.2020
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 30.06.2020
Für Strafgefangene ist die Selbstbefreiung aus der Haft als solche nicht strafbar. Aufgrund der naturgemäßen Beschaffenheit von Justizvollzugsanstalten geht es dann aber doch meistens nicht ohne Sachbeschädigung, Körperverletzung, Nötigung oder noch Schlimmerem „in die Freiheit", sodass es auf das Fehlen eines Straftatbestands für das schlichte „Entweichen aus der Anstalt" gar nicht so sehr ankommt.
Im Straßenverkehr stellt die Verweigerung, etwa auf polizeiliche Aufforderung anzuhalten und an einer Verkehrskontrolle mitzuwirken, für sich selbst auch erst einmal keine Straftat, sondern allenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar. Anders sieht es allerdings aus, wenn die Verweigerungshaltung nicht nur in schlichtem „Weiterfahren" liegt, sondern regelrecht zur „Raserei" wird.
Eine Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn jemand für einen anderen, ohne von diesem damit „beauftragt" worden zu sein, in dessen Interessen tätig wird. „Man habe doch (nur) gut gemeint", ist eine weitverbreitete Redensart, die vor allem dann zum Tragen kommt, wenn sich „gut gemeint" doch wieder einmal als das Gegenteil von „gut gemacht" entpuppt.
Oftmals erfolgt die Erledigung von Angelegenheiten aber auch tatsächlich im Interesse desjenigen, dem sie eigentlich obliegen. Und natürlich soll derjenige, der dabei etwaige Aufwendungen oder gar Schäden erlitten hat, nicht auf denselben sitzen bleiben. Das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) regelt insoweit relativ weitreichend die Ansprüche des Geschäftsführers gegenüber dem Geschäftsherrn. Dies umso mehr, als beim sogenannten „auch-fremden" Geschäft sogar eine Überlappung von Interessen, nämlich das Eigeninteresse wie auch das fremde Interesse, zu Gunsten des Geschäftsführers berücksichtigt werden.
Gleichwohl muss auch die Geschäftsführung ohne Auftrag – notwendigerweise – dort ihre Grenzen finden, wo eine Wahrnehmung von Aufgaben nicht mehr im objektiven Interesse des Geschäftsherrn gelegen hat. Und dies kann, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zeigt, durchaus auch der Fall sein, wenn etwa die Person des Geschäftsführers für die Geschäftsführung ungeeignet erscheint.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 30.06.2020
Wenn schon Schadensersatz, dann richtig! Behinderungsbedingte Mehrkosten einer Reise als Schaden
Mehrkosten, die ein Geschädigter dadurch erleidet, dass er etwa bei einer Reise aufgrund einer bei ihm eingetretenen Behinderung eine Begleitperson benötigt, sind ein ersatzfähiger Schaden.
Unfälle oder Behandlungsfehler, die zu länger dauernden oder gar irreversiblen körperlichen Beeinträchtigungen führen, stellen für den jeweiligen Geschädigten einen oftmals massiven oder sogar elementaren Einschnitt in das eigene Leben dar. Eben noch „gut zu Fuß" unterwegs und im nächsten Augenblick praktisch für das restliche Leben auf eine Gehhilfe oder gar eine Begleitperson angewiesen, die für jede Fortbewegung über mehrere Meter hinaus unverzichtbar ist? Kaum vorstellbar, indessen aber auch – leider – alles andere als ein rein theoretischer Lehrbuchfall zum Schadensrecht.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 30.06.2020
Schick mal lieber los! Landratsämter sind zur Weiterleitung verpflichtet
Landratsämter sind als Geschäftsstelle eines Kreistages verpflichtet, die bei ihnen eingehenden Eingaben an die Kreisräte weiterzuleiten, wenn diese an sie adressiert sind.
Ein Wesenszug der repräsentativen Demokratie ist, dass sich der Einzelne auch an die Mandatsträger wenden können muss, um einem persönlichen Anliegen Gehör zu verschaffen. Dies bedeutet naturgemäß nicht, dass jeder Einzelne in persönlichen Kontakt mit jedem beliebigen Abgeordneten oder Mandatsträger auf kommunaler Ebene treten können muss. Allerdings dürfen es Behörden, die etwa als Geschäftsstelle einer kommunalen Vertretung agieren, auch nicht so ohne Weiteres unterlassen, die bei ihnen eingehenden Anschreiben, die erkennbar an Mandatsträger gerichtet sind, an diese weiterzuleiten. Erst recht darf nicht nur ein beliebig ausgewählter Teil weitergeleitet und im Übrigen an den Absender zurückgeschickt werden.
Die Hartnäckigkeit eines Bewohners des Landkreises Rottweil hatte insoweit kürzlich vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Der Kläger hatte an das Landratsamt als Geschäftsstelle des Kreistages mehrere Anschreiben an den Landrat selbst, wie auch die Kreisräte gerichtet. Vom Landratsamt war nur ein Teil der an die Kreisräte gerichteten Schreiben an diese weitergeleitet worden, im Übrigen hatte der Kläger seine Schreiben zurückgesandt bekommen.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 30.06.2020
Einmal ist zweimal! Auch bei zwei inhaltsgleichen Testamenten genügt ein Widerruf
Für einen wirksamen Widerruf eines in zweifacher und inhaltlich übereinstimmender Ausfertigung errichteten Testaments kann die Vernichtung eines der beiden Originale genügen.
Die Errichtung eines Testaments ist aufgrund der gesetzlichen Vorgabe, dass dies eigenhändig ge- und unterschrieben werden muss (§ 2247 Abs. 1 BGB) nicht für Jedermann gleichermaßen ein Vergnügen. Da mag es schon auf den ersten Blick, gerade jüngere Generationen, verwundern, dass sich jemand freiwillig gleich zweimal die Mühe macht, noch dazu in vorgerücktem Alter, den eigenen letzten Willen doppelt zu Papier zu bringen. Solange beide Testamente inhaltlich übereinstimmen, schadet dies der Gültigkeit der testamentarischen Verfügungen freilich nicht.
Geschrieben von RA Christoph Wilhelm
LAW Aktuell 30.06.2020
„Kritik“ am Chef – wo endet die Meinungsfreiheit? Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung
Die Parteien streiten u. a. über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses sah sich die Kl. durch ihre Vorgesetzten wegen ihres Geschlechts und ihrer ausländischen Herkunft diskriminiert. In zwei Emails an den Vorstandsvorsitzenden (VV) und in einer an ihren Vorgesetzten gerichteten E-Mail teilte die Kl. mit, gegen sie würden „Guerilla-Aktionen" geführt und sie habe eine „himmelschreiende Ausländer- und Frauenfeindlichkeit" vorgefunden. Es wäre aus ihrer Sicht unfair, wenn der VV davon aus der amerikanischen Presse erfahren müsste. Bei ihrem „Chef" handele es sich um einen „unterbelichteten Frauen- und Ausländerhasser", daneben hielt sie ihm u.a. Mobbing und Führungsuntauglichkeit vor. Außerdem setzte sie ihr persönliches Leid mit dem der Juden während des Nationalsozialismus und die Struktur im Unternehmen mit dem Film „Der Pate" gleich.
Die Bekl. wies die Kl. darauf hin, dass ihre Äußerungen nicht mehr von ihrem Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) gedeckt seien und forderte sie zu einer Entschuldigung auf. Auch arbeitsrechtliche Maßnahmen stellte die Bekl. in Aussicht.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 30.06.2020
Wer zu spät kommt, den bestraft das OLG. Verspätete Zustellung wird teuer!
Die verspätete Zustellung einer fristgebundenen Sendung kann für das mit der Versendung beauftragte Unternehmen zur Haftung für hieraus folgende Schäden führen.
Ganz anders sieht es aus, wenn Fristen eingehalten werden müssen und dafür etwa ein Schreiben rechtzeitig – und nachweisbar – beim Empfänger eingehen muss. Gegenüber Behörden und Gerichten ist das dank der dortigen Anbringung von Eingangsstempeln in der Regel kein Problem, bei Privatpersonen und Unternehmen sieht das dagegen ganz anders aus. Die Deutsche Post AG bietet, natürlich gegen entsprechende Aufpreise, daher diverse Sonderserviceleistungen rund um die Versendung und Zustellung von Briefen und sonstigen Sendungen an.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 30.06.2020
Versichere Dich lieber, ob eine Versicherung besteht! Gebäudeversicherung ist nicht selbstverständlich
Beim Kauf eines bebauten Grundstücks gibt es keine Aufklärungspflicht des Verkäufers hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens einer Gebäudeversicherung.
Ein Grundstück kauft man bekanntermaßen nicht wie ein Brötchen beim Bäcker oder bewegliche Gegenstände insgesamt. Denn während bei diesen zur Erfüllung der verkäuferseitigen Verpflichtung der Übergabe und Übereignung (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) nur Einigung und Übergabe (§ 929 Satz 1 BGB) erforderlich sind, geht das bei Grundstücken nur mittels Auflassung und Eintragung (§§ 925, 873 Abs. 1 BGB). Und letztere kann sich schon mal eine Weile hinziehen, da diese zum einen nur von einem Notar veranlasst werden kann und zum anderen regelmäßig von der vorherigen Bezahlung des Kaufpreises abhängig ist.Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 30.06.2020
Ich bin dann mal (nicht) weg. Polizeiflucht schließt Raserei nicht aus.
Ein motorisierter Verkehrsteilnehmer, der sich durch „Flucht nach vorn" einer polizeilichen Verkehrskontrolle entziehen will, kann sich dabei auch der „Raserei" strafbar machen.
Im Straßenverkehr stellt die Verweigerung, etwa auf polizeiliche Aufforderung anzuhalten und an einer Verkehrskontrolle mitzuwirken, für sich selbst auch erst einmal keine Straftat, sondern allenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar. Anders sieht es allerdings aus, wenn die Verweigerungshaltung nicht nur in schlichtem „Weiterfahren" liegt, sondern regelrecht zur „Raserei" wird.
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