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Staatsexamina
 
Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 30.06.2020
Wer zu spät kommt, den bestraft das OLG. Verspätete Zustellung wird teuer!

Zustellung

 
Die verspätete Zustellung einer fristgebundenen Sendung kann für das mit der Versendung beauftragte Unternehmen zur Haftung für hieraus folgende Schäden führen.
 
Der Einwurf eines Briefes in den nächsten Briefkasten oder die Frankierung in der Postagentur ist für viele ein eher belangloses Unterfangen. Und oftmals ist es zwar schön, wenn das versandte Schreiben schon am nächsten Tag beim Empfänger zugeht, aber wirklich schlimm ist es oftmals auch nicht, wenn es mal einen Tag länger dauert.
Ganz anders sieht es aus, wenn Fristen eingehalten werden müssen und dafür etwa ein Schreiben rechtzeitig – und nachweisbar – beim Empfänger eingehen muss. Gegenüber Behörden und Gerichten ist das dank der dortigen Anbringung von Eingangsstempeln in der Regel kein Problem, bei Privatpersonen und Unternehmen sieht das dagegen ganz anders aus. Die Deutsche Post AG bietet, natürlich gegen entsprechende Aufpreise, daher diverse Sonderserviceleistungen rund um die Versendung und Zustellung von Briefen und sonstigen Sendungen an.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 30.06.2020
Versichere Dich lieber, ob eine Versicherung besteht! Gebäudeversicherung ist nicht selbstverständlich

Grundstückversicherung

 
Beim Kauf eines bebauten Grundstücks gibt es keine Aufklärungspflicht des Verkäufers hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens einer Gebäudeversicherung.
Ein Grundstück kauft man bekanntermaßen nicht wie ein Brötchen beim Bäcker oder bewegliche Gegenstände insgesamt. Denn während bei diesen zur Erfüllung der verkäuferseitigen Verpflichtung der Übergabe und Übereignung (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) nur Einigung und Übergabe (§ 929 Satz 1 BGB) erforderlich sind, geht das bei Grundstücken nur mittels Auflassung und Eintragung (§§ 925, 873 Abs. 1 BGB). Und letztere kann sich schon mal eine Weile hinziehen, da diese zum einen nur von einem Notar veranlasst werden kann und zum anderen regelmäßig von der vorherigen Bezahlung des Kaufpreises abhängig ist.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 30.06.2020
Ich bin dann mal (nicht) weg. Polizeiflucht schließt Raserei nicht aus.

Raserei

 
Ein motorisierter Verkehrsteilnehmer, der sich durch „Flucht nach vorn" einer polizeilichen Verkehrskontrolle entziehen will, kann sich dabei auch der „Raserei" strafbar machen.
 
Für Strafgefangene ist die Selbstbefreiung aus der Haft als solche nicht strafbar. Aufgrund der naturgemäßen Beschaffenheit von Justizvollzugsanstalten geht es dann aber doch meistens nicht ohne Sachbeschädigung, Körperverletzung, Nötigung oder noch Schlimmerem „in die Freiheit", sodass es auf das Fehlen eines Straftatbestands für das schlichte „Entweichen aus der Anstalt" gar nicht so sehr ankommt.
Im Straßenverkehr stellt die Verweigerung, etwa auf polizeiliche Aufforderung anzuhalten und an einer Verkehrskontrolle mitzuwirken, für sich selbst auch erst einmal keine Straftat, sondern allenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar. Anders sieht es allerdings aus, wenn die Verweigerungshaltung nicht nur in schlichtem „Weiterfahren" liegt, sondern regelrecht zur „Raserei" wird.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 30.06.2020
Gefahrerforschung im Baurecht – zum Anwendungsbereich des Art. 54 Abs. 4 BayBO 09/20 OeR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
 
VG Augsburg, Beschl. v. 18.03.2020 – Au 4 S 20.398, www.gesetze.bayern.de

Sound:

Bei Zweifeln an der Standsicherheit eines Gebäudes kann auch bei vorliegender bestandskräftiger Baugenehmigung eine Anordnung mit einer Verpflichtung zur Untersuchung der Standsicherheit ergehen, dies ist auf Art. 54 Abs. 4 BayBO zu stützen.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 30.06.2020
Rechtswidriger Haupt-VA = rechtswidrige Nebenbestimmungen, einfache Gleichung! 08/20 OeR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
 
VG Würzburg, Urteil v. 6.11.2018, Az. W 4 K 18.705, www.gesetze.bayern.de

Sound:

Werden einer Baugenehmigung nachträgliche Nebenbestimmungen hinzugefügt, handelt es sich nicht um eine teilweise Rücknahme. Art. 54 Abs. 2 BayBO ist keine Rechtsgrundlage für eine derartige nachträgliche Hinzufügung. Stellt sich heraus, dass der Haupt-VA bereits rechtswidrig ist, sind die Nebenbestimmungen jedenfalls auch rechtswidrig. 

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 30.06.2020
Landwirtschaftliche Zwecke oder auch nicht – auch ein Landwirt kann nicht machen, was er will, 07/20 OeR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor


VG Ansbach, Beschl. v. 12.02.2020, AN 3 S 19.02602, www.gesetze.bayern.de
 
Sound:

Bei einer Nutzungsuntersagung, die eine vermietete Halle betrifft, ist eine sorgfältige Störerauswahl durchzuführen. Hier kann auch der Mieter derjenige sein, der zur effektiven Störungsbeseitigung herangezogen werden kann.

Sachverhalt:


Landwirt L ist Eigentümer einer im Außenbereich liegenden Halle (Fl. Nr. 298), die durch Bescheid vom 3.5.2002 als Maschinenhalle genehmigt wurde. Diese Halle hat L an die Firma R-GmbH vermietet, die in der Halle insbesondere Holzpaletten und Altreifen lagert.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 27.05.2020
Annahmeverzugsentgelt: Wahrung einer Ausschlussfrist auch mit Beschäftigungsklage, 10/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

BAG, Urteil vom 18. September 2019, Az. 5 AZR 240/18 = NZA 2020, 174

Sounds:

1. Mit der Kündigungsschutzklage wahrt der Arbeitnehmer eine einstufige bzw. die erste Stufe einer zweistufigen tariflichen Ausschlussfristenregelung für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche, etwa regelmäßig für solche aus Annahmeverzug.

2. Auch mit einer Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung macht der Arbeitnehmer zugleich die für diese Beschäftigung vereinbarten Entgeltansprüche im Sinne der ersten Stufe einer (tarif-)vertraglichen Ausschlussfrist geltend.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 27.05.2020
Entgeltfortzahlung: Einheit des Verhinderungsfalls und Beweislastfragen dazu, 09/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 

BAG, Urteil vom 11. Dezember 2019, Az. 5AZR 505/18 = NZA 2020, 446

Sounds:

1. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

2. Der Arbeitnehmer hat als anspruchsbegründende Tatsache darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass die neue Arbeitsunfähigkeit erst zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 01.05.2020
Mitgegangen = Befangen. Befangenheit eines Richters wegen Teilnahme am Musterfeststellungsverfahren

Musterfeststellung
 
BGH, Beschl. v. 10.12.2019 – II ZB 14/19

Für eine objektive Besorgnis der Befangenheit ist es ausreichend, wenn ein Richter sich zu einer Musterfeststellungsklage angemeldet hat.
Rügen wegen der Besorgnis der Befangenheit sind im Zivilprozess – erfreulicherweise – eher selten und überdies öfter gegen Sachverständige als gegen Richter gerichtet. Neidvoll wird dies von den Kollegen aus den Strafkammern registriert, wo bisweilen eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit fast schon zum Tagesritual mancher Strafverteidigung zu zählen scheint. Dabei kann ohne Weiteres auch mal ein Richter tatsächlich befangen sein oder zumindest, was ausreicht, durch sein Verhalten oder anderweitige außergerichtliche Gründe zumindest objektiv nachvollziehbare Gründe für eine bloße Besorgnis der Befangenheit liefern, die seine Ablehnung rechtfertigen.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 30.04.2020
Erklärung mit Nichtwissen durch Kfz-Versicherung: Umfang von Wahrnehmungsbereich und Erkundigungspflichten, 08/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
BGH, Urteil vom 23. Juli 2019, Az. VI ZR 337/18 = NJW 2019, 3788

Sounds:

1. Außerhalb des Bereichs der eigenen Handlungen und eigenen Wahrnehmung der Partei ist eine Erklärung mit Nichtwissen (§ 138 IV ZPO) auch dann unzulässig, wenn und soweit eine Informationspflicht der Partei hinsichtlich der vom Gegner behaupteten Tatsachen besteht.

2. Eine nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung trifft die Pflicht, sich bei ihrem Versicherungsnehmer und etwaigen unfallbeteiligten Mitversicherten zu erkundigen, ob der Vortrag des Geschädigten zum Unfallgeschehen zutrifft. Will sie mit Nichtwissen bestreiten, muss sie hinreichende Gründe dafür darlegen, warum sie sich auf der Grundlage der erteilten Auskünfte nicht dazu einlassen kann, ob das Vorbringen des Geschädigten zutrifft.

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