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Staatsexamina
 
Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 30.06.2020
Gefahrerforschung im Baurecht – zum Anwendungsbereich des Art. 54 Abs. 4 BayBO 09/20 OeR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
 
VG Augsburg, Beschl. v. 18.03.2020 – Au 4 S 20.398, www.gesetze.bayern.de

Sound:

Bei Zweifeln an der Standsicherheit eines Gebäudes kann auch bei vorliegender bestandskräftiger Baugenehmigung eine Anordnung mit einer Verpflichtung zur Untersuchung der Standsicherheit ergehen, dies ist auf Art. 54 Abs. 4 BayBO zu stützen.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 30.06.2020
Rechtswidriger Haupt-VA = rechtswidrige Nebenbestimmungen, einfache Gleichung! 08/20 OeR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
 
VG Würzburg, Urteil v. 6.11.2018, Az. W 4 K 18.705, www.gesetze.bayern.de

Sound:

Werden einer Baugenehmigung nachträgliche Nebenbestimmungen hinzugefügt, handelt es sich nicht um eine teilweise Rücknahme. Art. 54 Abs. 2 BayBO ist keine Rechtsgrundlage für eine derartige nachträgliche Hinzufügung. Stellt sich heraus, dass der Haupt-VA bereits rechtswidrig ist, sind die Nebenbestimmungen jedenfalls auch rechtswidrig. 

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 30.06.2020
Landwirtschaftliche Zwecke oder auch nicht – auch ein Landwirt kann nicht machen, was er will, 07/20 OeR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor


VG Ansbach, Beschl. v. 12.02.2020, AN 3 S 19.02602, www.gesetze.bayern.de
 
Sound:

Bei einer Nutzungsuntersagung, die eine vermietete Halle betrifft, ist eine sorgfältige Störerauswahl durchzuführen. Hier kann auch der Mieter derjenige sein, der zur effektiven Störungsbeseitigung herangezogen werden kann.

Sachverhalt:


Landwirt L ist Eigentümer einer im Außenbereich liegenden Halle (Fl. Nr. 298), die durch Bescheid vom 3.5.2002 als Maschinenhalle genehmigt wurde. Diese Halle hat L an die Firma R-GmbH vermietet, die in der Halle insbesondere Holzpaletten und Altreifen lagert.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 27.05.2020
Annahmeverzugsentgelt: Wahrung einer Ausschlussfrist auch mit Beschäftigungsklage, 10/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

BAG, Urteil vom 18. September 2019, Az. 5 AZR 240/18 = NZA 2020, 174

Sounds:

1. Mit der Kündigungsschutzklage wahrt der Arbeitnehmer eine einstufige bzw. die erste Stufe einer zweistufigen tariflichen Ausschlussfristenregelung für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche, etwa regelmäßig für solche aus Annahmeverzug.

2. Auch mit einer Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung macht der Arbeitnehmer zugleich die für diese Beschäftigung vereinbarten Entgeltansprüche im Sinne der ersten Stufe einer (tarif-)vertraglichen Ausschlussfrist geltend.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 27.05.2020
Entgeltfortzahlung: Einheit des Verhinderungsfalls und Beweislastfragen dazu, 09/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 

BAG, Urteil vom 11. Dezember 2019, Az. 5AZR 505/18 = NZA 2020, 446

Sounds:

1. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

2. Der Arbeitnehmer hat als anspruchsbegründende Tatsache darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass die neue Arbeitsunfähigkeit erst zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 01.05.2020
Mitgegangen = Befangen. Befangenheit eines Richters wegen Teilnahme am Musterfeststellungsverfahren

Musterfeststellung
 
BGH, Beschl. v. 10.12.2019 – II ZB 14/19

Für eine objektive Besorgnis der Befangenheit ist es ausreichend, wenn ein Richter sich zu einer Musterfeststellungsklage angemeldet hat.
Rügen wegen der Besorgnis der Befangenheit sind im Zivilprozess – erfreulicherweise – eher selten und überdies öfter gegen Sachverständige als gegen Richter gerichtet. Neidvoll wird dies von den Kollegen aus den Strafkammern registriert, wo bisweilen eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit fast schon zum Tagesritual mancher Strafverteidigung zu zählen scheint. Dabei kann ohne Weiteres auch mal ein Richter tatsächlich befangen sein oder zumindest, was ausreicht, durch sein Verhalten oder anderweitige außergerichtliche Gründe zumindest objektiv nachvollziehbare Gründe für eine bloße Besorgnis der Befangenheit liefern, die seine Ablehnung rechtfertigen.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 30.04.2020
Erklärung mit Nichtwissen durch Kfz-Versicherung: Umfang von Wahrnehmungsbereich und Erkundigungspflichten, 08/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
BGH, Urteil vom 23. Juli 2019, Az. VI ZR 337/18 = NJW 2019, 3788

Sounds:

1. Außerhalb des Bereichs der eigenen Handlungen und eigenen Wahrnehmung der Partei ist eine Erklärung mit Nichtwissen (§ 138 IV ZPO) auch dann unzulässig, wenn und soweit eine Informationspflicht der Partei hinsichtlich der vom Gegner behaupteten Tatsachen besteht.

2. Eine nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung trifft die Pflicht, sich bei ihrem Versicherungsnehmer und etwaigen unfallbeteiligten Mitversicherten zu erkundigen, ob der Vortrag des Geschädigten zum Unfallgeschehen zutrifft. Will sie mit Nichtwissen bestreiten, muss sie hinreichende Gründe dafür darlegen, warum sie sich auf der Grundlage der erteilten Auskünfte nicht dazu einlassen kann, ob das Vorbringen des Geschädigten zutrifft.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 30.04.2020
Behauptung von Fakten außerhalb des eigenen Wahrnehmungsbereichs: unzulässiger Ausforschungsbeweis, 07/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 

BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019, Az. VIZR 377/18 = NJW 2020, 393

Sounds:

1. Wenn der Beklagte den Umfang oder die Höhe eines Schadens mit der Begründung bestreitet, der Gegenstand sei bereits durch ein früheres Ereignis beeinträchtigt worden, verbleibt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim Kläger.

2. Behauptet der Kläger, von einem eventuellen Vorschaden selbst keine Kenntnis und den beschädigten Pkw in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben, kann er eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Er darf daher die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens behaupten und unter Zeugenbeweis stellen. Darin liegt weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 30.04.2020
Kündigungsschutz ohne KSchG: Reichweite der Treuwidrigkeitsprüfung gemäß § 242 BGB, 06/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 

BAG, Urteil vom 5. Dezember 2019, Az. 2AZR 107/19 = NZA 2020, 171

Sounds:

1. Eine Kündigung verstößt nur dann gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind. Dabei geht es vor allem darum, Arbeitnehmer in Kleinbetrieben und in der Wartezeit des KSchG vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen.

2. Der Willkürvorwurf scheidet aus, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Rechtsausübung vorliegt. Ein solcher ist bei einem auf konkreten Umständen beruhenden Vertrauensverlust grundsätzlich auch dann gegeben, wenn die Tatsachen objektiv nicht verifizierbar sind.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 08.04.2020
Vertreter kann, muss aber nicht! Eine Vorsorgevollmacht verpflichtet nicht

Vorsorgevollmacht
 
 
Der Empfänger einer Vorsorgevollmacht ist, anders als ein gerichtlich bestellter Betreuer, nicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft für den nicht mehr prozessfähigen Schuldner verpflichtet.
Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht wird oftmals empfohlen, um im Bedarfsfall, der eigenen Pflegebedürftigkeit und insbesondere bei Eintritt der eigenen Geschäfts- und Prozessunfähigkeit durch eine Person des eigenen Vertrauens fortan vertreten zu werden. Zwar kann dies bei rechtzeitiger Benennung einer geeigneten Person auch im Wege der gerichtlich angeordneten Betreuung erfolgen, allerdings geht die Betreuungsbedürftigkeit oftmals mit dem Verlust der Möglichkeit der hierfür notwendigen Benennung der konkreten Person einher. Und nicht jeder ist bereit, sich als Betreuer für einen anderen bestellen zu lassen, bringt dieses Ehrenamt doch auch nicht nur unerhebliche Rechenschafts- und auch sonstige rechtserhebliche Verpflichtungen mit sich.

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