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Staatsexamina
 
Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 27.05.2020
Entgeltfortzahlung: Einheit des Verhinderungsfalls und Beweislastfragen dazu, 09/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 

BAG, Urteil vom 11. Dezember 2019, Az. 5AZR 505/18 = NZA 2020, 446

Sounds:

1. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

2. Der Arbeitnehmer hat als anspruchsbegründende Tatsache darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass die neue Arbeitsunfähigkeit erst zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 01.05.2020
Mitgegangen = Befangen. Befangenheit eines Richters wegen Teilnahme am Musterfeststellungsverfahren

Musterfeststellung
 
BGH, Beschl. v. 10.12.2019 – II ZB 14/19

Für eine objektive Besorgnis der Befangenheit ist es ausreichend, wenn ein Richter sich zu einer Musterfeststellungsklage angemeldet hat.
Rügen wegen der Besorgnis der Befangenheit sind im Zivilprozess – erfreulicherweise – eher selten und überdies öfter gegen Sachverständige als gegen Richter gerichtet. Neidvoll wird dies von den Kollegen aus den Strafkammern registriert, wo bisweilen eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit fast schon zum Tagesritual mancher Strafverteidigung zu zählen scheint. Dabei kann ohne Weiteres auch mal ein Richter tatsächlich befangen sein oder zumindest, was ausreicht, durch sein Verhalten oder anderweitige außergerichtliche Gründe zumindest objektiv nachvollziehbare Gründe für eine bloße Besorgnis der Befangenheit liefern, die seine Ablehnung rechtfertigen.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 30.04.2020
Erklärung mit Nichtwissen durch Kfz-Versicherung: Umfang von Wahrnehmungsbereich und Erkundigungspflichten, 08/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
BGH, Urteil vom 23. Juli 2019, Az. VI ZR 337/18 = NJW 2019, 3788

Sounds:

1. Außerhalb des Bereichs der eigenen Handlungen und eigenen Wahrnehmung der Partei ist eine Erklärung mit Nichtwissen (§ 138 IV ZPO) auch dann unzulässig, wenn und soweit eine Informationspflicht der Partei hinsichtlich der vom Gegner behaupteten Tatsachen besteht.

2. Eine nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung trifft die Pflicht, sich bei ihrem Versicherungsnehmer und etwaigen unfallbeteiligten Mitversicherten zu erkundigen, ob der Vortrag des Geschädigten zum Unfallgeschehen zutrifft. Will sie mit Nichtwissen bestreiten, muss sie hinreichende Gründe dafür darlegen, warum sie sich auf der Grundlage der erteilten Auskünfte nicht dazu einlassen kann, ob das Vorbringen des Geschädigten zutrifft.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 30.04.2020
Behauptung von Fakten außerhalb des eigenen Wahrnehmungsbereichs: unzulässiger Ausforschungsbeweis, 07/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 

BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019, Az. VIZR 377/18 = NJW 2020, 393

Sounds:

1. Wenn der Beklagte den Umfang oder die Höhe eines Schadens mit der Begründung bestreitet, der Gegenstand sei bereits durch ein früheres Ereignis beeinträchtigt worden, verbleibt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim Kläger.

2. Behauptet der Kläger, von einem eventuellen Vorschaden selbst keine Kenntnis und den beschädigten Pkw in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben, kann er eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Er darf daher die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens behaupten und unter Zeugenbeweis stellen. Darin liegt weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 30.04.2020
Kündigungsschutz ohne KSchG: Reichweite der Treuwidrigkeitsprüfung gemäß § 242 BGB, 06/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 

BAG, Urteil vom 5. Dezember 2019, Az. 2AZR 107/19 = NZA 2020, 171

Sounds:

1. Eine Kündigung verstößt nur dann gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind. Dabei geht es vor allem darum, Arbeitnehmer in Kleinbetrieben und in der Wartezeit des KSchG vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen.

2. Der Willkürvorwurf scheidet aus, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Rechtsausübung vorliegt. Ein solcher ist bei einem auf konkreten Umständen beruhenden Vertrauensverlust grundsätzlich auch dann gegeben, wenn die Tatsachen objektiv nicht verifizierbar sind.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 08.04.2020
Vertreter kann, muss aber nicht! Eine Vorsorgevollmacht verpflichtet nicht

Vorsorgevollmacht
 
 
Der Empfänger einer Vorsorgevollmacht ist, anders als ein gerichtlich bestellter Betreuer, nicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft für den nicht mehr prozessfähigen Schuldner verpflichtet.
Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht wird oftmals empfohlen, um im Bedarfsfall, der eigenen Pflegebedürftigkeit und insbesondere bei Eintritt der eigenen Geschäfts- und Prozessunfähigkeit durch eine Person des eigenen Vertrauens fortan vertreten zu werden. Zwar kann dies bei rechtzeitiger Benennung einer geeigneten Person auch im Wege der gerichtlich angeordneten Betreuung erfolgen, allerdings geht die Betreuungsbedürftigkeit oftmals mit dem Verlust der Möglichkeit der hierfür notwendigen Benennung der konkreten Person einher. Und nicht jeder ist bereit, sich als Betreuer für einen anderen bestellen zu lassen, bringt dieses Ehrenamt doch auch nicht nur unerhebliche Rechenschafts- und auch sonstige rechtserhebliche Verpflichtungen mit sich.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 08.04.2020
Zweifach geregelt ist nicht einfach! Wann ist ein Mietrückstand erheblich?

Mietrückstand
 
LG Berlin, Urt. v. 08.01.2020 – 66 S 181/18

„Kleinvieh kann auch Mist machen". Doch manchmal sollte man, so ärgerlich dies im Einzelfall auch sein mag, dann doch auch „die Kirche im Dorf lassen". Die rechtzeitige Beachtung dieser beiden geflügelten Worte aus dem Reichtum der Volksweisheiten könnten manchen Rechtsstreit erst gar nicht aufkommen lassen. Andererseits sind es naturgemäß oftmals auch gerade Streitigkeiten um relativ kleine Beträge, die zu größeren Entscheidungen, etwa über die Frage der Erheblichkeit eines Mietrückstands als Voraussetzung für eine diesbezügliche Kündigung, führen können. Und nicht wenige Vermieter werden sich überdies denken: „Da kann ja jeder kommen – wo kommen wir denn dahin!", während sich der Mieter wiederum denken wird „Wegen der paar Pfennige/Cents".

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Geschrieben von RA Christoph Wilhelm

LAW Aktuell 08.04.2020
Ohne Arbeit kein Geld? Von wegen keine Vergütung am Feiertag!

Feiertage
 
BAG, Urt. 19.03.2019, 9 AZR 406/17
Veröffentlicht in: NZA 2020, 237
 
Die Parteien streiten über Vergütung für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen. Der Kläger ist bei der Beklagten als Zeitungszusteller beschäftigt. Arbeitsvertraglich ist er zur Belieferung von Abonnenten von Montag bis einschließlich Samstag verpflichtet. „Arbeitstage" sind nach dem Arbeitsvertrag alle Tage, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, an dem keine Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, erhält der Kläger nach dieser Regelung keine Vergütung.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger für 5 Feiertage im April und Mai 2015 (Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag), an denen er nicht beschäftigt wurde, Entgeltzahlung für die an den streitgegenständlichen Feiertagen ausgefallene Arbeitszeit (§ 2 I EFZG). Er macht geltend, der Arbeitsausfall an den betreffenden Tagen sei ausschließlich feiertagsbedingt, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entgeltzahlungsanspruch (§ 2 I EFZG) vorlägen. Die im Arbeitsvertrag getroffene Regelung stehe dieser Beurteilung nicht entgegen. Die Beklage machte demgegenüber geltend, dass die Arbeit des Klägers nicht wegen der Feiertage, sondern deshalb unterblieben sei, weil im Zustellbezirk des Klägers an den Tagen keine Presseerzeugnisse erschienen seien. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 08.04.2020
Wer zahlt gibt an? Privat bedeutet nicht einfacher!

Private Hochschule
 
VGH Kassel, Beschl. v. 13.01.2016 – 9 E 2338/15 – (NJW 2016, 1338)
OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 06.02.2020 – 1 U 67/17

Die gerichtliche Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen an einer privaten Hochschule obliegt den Zivilgerichten, wobei dies nicht bedeutet, dass die für die staatlichen Prüfungen geltenden Maßstäbe nicht ebenfalls entsprechend anwendbar seien.
„Wer es sich leisten kann, studiert an einer privaten Uni". Diese Denke, nicht selten mit einem gewissen (Sozial-)Neid auf die vermeintlich oder tatsächlich qualitativ höherwertigeren Studienbedingungen nebst entsprechender Zusatzleistungen sowie, natürlich, das Netzwerken mit Gleichgesinnten und Gleichbetuchten, ist durchaus verbreitet. Gerne wird zudem eingeflochten, dass der- oder diejenige an einer staatlichen Hochschule wahrscheinlich zudem auch gar nicht „durchgekommen" wäre … als ob man sich allein durch die Entrichtung der ja tatsächlich selten niedrigen Studiengebühren an privaten Hochschuleinrichtungen buchstäblich seinen Abschluss erkaufen könnte. Dabei gelten für staatlich zur Abnahme von Hochschulprüfungen anerkannte Bildungsinstitute letztlich die gleichen Prüfungsanforderungen wie bei ihren staatlichen Pendants.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 08.04.2020
Lass Dir lieber Zeit! Messestand kann Geschäftsraum sein

Messestand
 
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.10.2019 – 5 U 72/19
 
Der Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer im Zuge einer Verkaufsmesse ist unter Umständen nicht widerrufbar.
„Einfach mal nur gucken". Mit diesem (guten) Vorsatz spazieren Jahr für Jahr Millionen von Verbraucher als Besucher der in die Tausende gehenden Fach- und Verbrauchermessen zwischen den diversen Ausstellungsständen umher. Nicht selten entwickelt sich, gerade auch nach einem längeren Informations- und Beratungsgespräch, womöglich noch durch besondere „Messe-Konditionen" motiviert, dann doch ganz schnell Kaufentscheidungen, mit denen man schon am nächsten Tag nicht mehr ganz so glücklich ist. Nicht jedes „Messe-Schnäppchen" hält, was es verspricht, und im hallenverstärkten Trubel fehlt es oftmals halt auch an der gelegentlich erforderlichen Ruhe zum „gründlichen Nachdenken".

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