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Staatsexamina
 
Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 08.04.2020
Zweifach geregelt ist nicht einfach! Wann ist ein Mietrückstand erheblich?

Mietrückstand
 
LG Berlin, Urt. v. 08.01.2020 – 66 S 181/18

„Kleinvieh kann auch Mist machen". Doch manchmal sollte man, so ärgerlich dies im Einzelfall auch sein mag, dann doch auch „die Kirche im Dorf lassen". Die rechtzeitige Beachtung dieser beiden geflügelten Worte aus dem Reichtum der Volksweisheiten könnten manchen Rechtsstreit erst gar nicht aufkommen lassen. Andererseits sind es naturgemäß oftmals auch gerade Streitigkeiten um relativ kleine Beträge, die zu größeren Entscheidungen, etwa über die Frage der Erheblichkeit eines Mietrückstands als Voraussetzung für eine diesbezügliche Kündigung, führen können. Und nicht wenige Vermieter werden sich überdies denken: „Da kann ja jeder kommen – wo kommen wir denn dahin!", während sich der Mieter wiederum denken wird „Wegen der paar Pfennige/Cents".

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Geschrieben von RA Christoph Wilhelm

LAW Aktuell 08.04.2020
Ohne Arbeit kein Geld? Von wegen keine Vergütung am Feiertag!

Feiertage
 
BAG, Urt. 19.03.2019, 9 AZR 406/17
Veröffentlicht in: NZA 2020, 237
 
Die Parteien streiten über Vergütung für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen. Der Kläger ist bei der Beklagten als Zeitungszusteller beschäftigt. Arbeitsvertraglich ist er zur Belieferung von Abonnenten von Montag bis einschließlich Samstag verpflichtet. „Arbeitstage" sind nach dem Arbeitsvertrag alle Tage, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, an dem keine Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, erhält der Kläger nach dieser Regelung keine Vergütung.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger für 5 Feiertage im April und Mai 2015 (Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag), an denen er nicht beschäftigt wurde, Entgeltzahlung für die an den streitgegenständlichen Feiertagen ausgefallene Arbeitszeit (§ 2 I EFZG). Er macht geltend, der Arbeitsausfall an den betreffenden Tagen sei ausschließlich feiertagsbedingt, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entgeltzahlungsanspruch (§ 2 I EFZG) vorlägen. Die im Arbeitsvertrag getroffene Regelung stehe dieser Beurteilung nicht entgegen. Die Beklage machte demgegenüber geltend, dass die Arbeit des Klägers nicht wegen der Feiertage, sondern deshalb unterblieben sei, weil im Zustellbezirk des Klägers an den Tagen keine Presseerzeugnisse erschienen seien. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 08.04.2020
Wer zahlt gibt an? Privat bedeutet nicht einfacher!

Private Hochschule
 
VGH Kassel, Beschl. v. 13.01.2016 – 9 E 2338/15 – (NJW 2016, 1338)
OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 06.02.2020 – 1 U 67/17

Die gerichtliche Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen an einer privaten Hochschule obliegt den Zivilgerichten, wobei dies nicht bedeutet, dass die für die staatlichen Prüfungen geltenden Maßstäbe nicht ebenfalls entsprechend anwendbar seien.
„Wer es sich leisten kann, studiert an einer privaten Uni". Diese Denke, nicht selten mit einem gewissen (Sozial-)Neid auf die vermeintlich oder tatsächlich qualitativ höherwertigeren Studienbedingungen nebst entsprechender Zusatzleistungen sowie, natürlich, das Netzwerken mit Gleichgesinnten und Gleichbetuchten, ist durchaus verbreitet. Gerne wird zudem eingeflochten, dass der- oder diejenige an einer staatlichen Hochschule wahrscheinlich zudem auch gar nicht „durchgekommen" wäre … als ob man sich allein durch die Entrichtung der ja tatsächlich selten niedrigen Studiengebühren an privaten Hochschuleinrichtungen buchstäblich seinen Abschluss erkaufen könnte. Dabei gelten für staatlich zur Abnahme von Hochschulprüfungen anerkannte Bildungsinstitute letztlich die gleichen Prüfungsanforderungen wie bei ihren staatlichen Pendants.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 08.04.2020
Lass Dir lieber Zeit! Messestand kann Geschäftsraum sein

Messestand
 
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.10.2019 – 5 U 72/19
 
Der Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer im Zuge einer Verkaufsmesse ist unter Umständen nicht widerrufbar.
„Einfach mal nur gucken". Mit diesem (guten) Vorsatz spazieren Jahr für Jahr Millionen von Verbraucher als Besucher der in die Tausende gehenden Fach- und Verbrauchermessen zwischen den diversen Ausstellungsständen umher. Nicht selten entwickelt sich, gerade auch nach einem längeren Informations- und Beratungsgespräch, womöglich noch durch besondere „Messe-Konditionen" motiviert, dann doch ganz schnell Kaufentscheidungen, mit denen man schon am nächsten Tag nicht mehr ganz so glücklich ist. Nicht jedes „Messe-Schnäppchen" hält, was es verspricht, und im hallenverstärkten Trubel fehlt es oftmals halt auch an der gelegentlich erforderlichen Ruhe zum „gründlichen Nachdenken".

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Geschrieben von Achim Wüst

LAW Aktuell 08.04.2020
Machen Kleider Leute? Kleidungsstil darf bei Prüfung grundsätzlich nicht bewertet werden.

Kleidung
 
 
Die Klägerin studierte bis 2018 im Masterstudiengang "Recht für die Öffentliche Verwaltung" an einer Berliner Hochschule. Im Vorfeld übermittelte die Dozentin den Kandidaten die für die mündliche Prüfung maßgebenden Kriterien nebst Punkteskala. Für die Kategorie "Präsentationsweise (Vortrag)" sollte danach "sicheres und überzeugendes Auftreten mit einem dem Charakter der Prüfung angemessenem Kleidungsstil" maßgebend sein. In einer an alle Kandidaten gerichteten weiteren E-Mail hieß es zunächst, es werde "ein der Prüfung angemessenes, dezentes und ansprechendes Kleidungsbewusstsein" bewertet. Weniger später teilte die Dozentin mit, sie verzichte angesichts der Temperaturen auf einen "strengen formalen, geschäftlichen Dress-Code", die Studierenden sollten sich jedoch "dem Anlass entsprechend ansprechend und gepflegt" kleiden.
Die Klägerin erzielte bei ihrer mündlichen Prüfung die Note 1,7, wobei der Punktabzug in der Kategorie "Präsentationsweise" damit begründet wurde, der Kleidungsstil der Klägerin habe "eher einem Alltagsoutfit (unter anderem Jeans, Oberteil mit Punkten)" entsprochen.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 08.04.2020
Her mit dem Vertrag! Nicht notwendig notariell. Rechtsfolgenachweis für Grundbuchumschreibung bei GbR

Grundbuchnachweis
 
OLG München, Beschl. v. 08.01.2020 – 34 Wx 420/19
 
Nach dem Tod eines Gesellschafters einer GbR, die als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist, muss der Erbe neben dem Erbfolgenachweis auch den Gesellschaftsvertrag vorlegen.
Seit annähernd zwanzig Jahren ist die über 120 Jahre alte Gesellschaft bürgerlichen Rechts teilrechtsfähig und kann hierdurch auch als Eigentümerin eines Grundstücks oder Grundstücksrechtes in das Grundbuch eingetragen werden. Aufgrund der Publizitätswirkung des Grundbuches sind dabei auch alle Gesellschafter der GbR dort zu erfassen, weil es für die GBR kein dem Handelsregister vergleichbares Register gibt. Verstirbt ein Mitgesellschafter einer GbR, so kann zwar dessen Erbe – oder die Erbengemeinschaft – Mitgesellschafter der GbR werden, im Grundbuch wird dies aber nicht von Amts wegen eingetragen. Zur – notwendigen – Grundbuchberichtigung bedarf es allerdings wiederum mehr als nur eines Erbscheins oder einer Abschrift eines notariell beurkundeten Testaments.
Denn durch diese wird allein die erbrechtliche Rechtsfolge der Universalsukzession (§ 1922 Abs. 1, 1967 BGB) belegt. Daneben, so das Oberlandesgericht München im Zuge einer „Segelanweisung" (Empfehlung, Hinweis ohne Bindungswirkung, z.B. in einem obiter dictum) an das Grundbuchamt beim Amtsgericht, kommt es aber auch auf etwaige gesellschaftsrechtliche Regelungen über die Möglichkeit des „Nachrückens" der Erben eines verstorbenen Gesellschafters an. Durch diese könn(t)en ja durchaus abweichende Bestimmungen gegenüber der allgemeinen erbrechtlichen Rechtslage, gerade bei mehreren Erben, vorgesehen sein (Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht!). Diese wiederum könnten, wenn auch nur vorübergehend, zu einem „Schwebezustand", etwa in Bezug auf den Eintritt in die Gesellschaft, führen, der sich mit der Bestands- und Bekundungskraft des Grundbuchs nicht ohne Weiteres verträgt.
Anders als bei sonstigen grundbuchbezogenen Vorgängen bedarf es nach den Vorgaben des erkennenden Senats nicht zwingend eines notariell beurkundeten (§ 128 BGB) Gesellschaftsvertrags, um die Anforderungen an den Nachweis eines unrichtig gewordenen Grundbuchs zu genügen (§ 29 GBO). Vielmehr könne, gerade bei nur privatschriftlich – handschriftlich – geschlossenen Gesellschaftsverträgen auch eine Vorlage einer nur privatschriftlichen Abschrift genügen.

Hemmer/Wüst, Sachenrecht III, Rn. 85a

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 08.04.2020
Urschrift? Abschrift? Ausfertigung? Das verstehe, wer will! Vollmachtsurkunde nur im Original

Notarabschrift
 
OLG München, Urt. v. 21.10.2019 - 7 U 3659/19
 
„Kauf bricht nicht Miete" lautet ein eherner Grundsatz des deutschen Zivilrechts, der gegenwärtig in § 566 Abs. 1 BGB verankert ist. Andererseits ist der Kauf eines vermieteten Grundstücks, genauer eines Grundstücks mit einem vermieteten Gebäude, oftmals nicht gerade im Interesse des Käufers, was sich regelmäßig im – niedrigeren – Kaufpreis niederschlägt. In Reaktion darauf bieten Verkäufer gerne an, dem Käufer den „Ärger", zumindest aber den Aufwand einer Kündigung des Mietverhältnisses abzunehmen und dieses noch selbst zu kündigen. Oder der Käufer wird notariell bevollmächtigt, den Mietvertrag bereits dann namens des Vermieters zu kündigen, auch wenn noch kein Eigentumsübergang durch entsprechende Eintragung der Auflassung im Grundbuch erfolgt ist (§§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB).

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 08.04.2020
Der Apfel fällt manchmal weit vom Stamm: Abkömmlinge sind auch die Enkel und Urenkel

Enkel
 
OLG Oldenburg, Urt. v. 11.09.2019 – 3 U 24/18
 
In einer letztwilligen Verfügung umfasst der Begriff „Abkömmlinge" neben Kindern auch deren Kinder und Enkel, somit also auch die Enkel und Urenkel des verfügenden Erblassers.
Die Sorge vieler Eltern ist es, dass nach ihrem Tod die eigenen Kinder sich um die Erbschaft streiten und die bis dahin mehr oder weniger intakte Familie (endgültig) auseinanderbricht. Diese verständlicherweise für nicht wenige Eltern höchst unerfreuliche Vorstellung führt dazu, dass mittels letztwilliger Verfügungen, oftmals Testamente, möglichst gerecht und vorausschauend die eigene Erbfolge bestimmt werden soll. Ein Unterfangen, das, wie die gerichtliche Praxis zeigt, oftmals nur bedingt gelingt, was sowohl an unerwarteten Änderungen in den Lebensverhältnissen als auch nur vermeintlich hinreichend klaren und eindeutigen Formulierungen liegt. Anders als bei Rechtsgeschäften unter Lebenden kann naturgemäß der Erblasser nicht nach seiner Regelungsabsicht gefragt werden und die Erforschung dessen eigentlichen Willens (§ 133 BGB) ist dann immer so eine Sache.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 07.08.2020
Nicht gut gelaufen! (Herum-) Laufen nur auf eigene Gefahr

Dumm gelaufen
 
SG Dortmund, Urt. v. 04.02.2020 – S 17 U 237/18
LG Köln, Urt. v. 23.01.2020 – 2 O 93/19

Wer an einem Firmenlauf teilnimmt und sich dabei verletzt hat ebenso wenig einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen wie derjenige, der in einem Krankenhaus über eine im Wartebereich befindliche Sitzgruppe fällt.
„Wenn der Deutsche hinfällt, steht er nicht auf, sondern sieht sich um, wer ihm schadensersatzpflichtig ist.". Mit diesem von Kurt Tucholsky vor etwas mehr als 100 Jahren geäußerten Einschätzung über die – damalige – Mentalität seiner Landsleute dürfte der Schriftsteller und Publizist auch heute noch ganz gut den Zeitgeist treffen, denn die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen und Schmerzensgeldansprüchen wegen vermeintlicher Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder auch behaupteten betrieblichen Veranlassung einer Aktivität, die zur Beeinträchtigung der eigenen körperlichen Unversehrtheit führt, ist keine allzu große Seltenheit mehr – Tendenz eher sogar noch steigend. Doch nicht alles, was vor den deutschen Gerichten diesbezüglich unternommen wird, führt sogleich auch zum Erfolg.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 06.08.2020
Haste mal ne Stunde Zeit? Viel Lesestoff in AGB ist zumutbar!

Paypal
 
OLG Köln, Urt. v. 19.02.2020 – 6 U 184/19
 
Eine AGB-Regelung wird nicht allein schon dadurch intransparent und damit unwirksam, weil ein durchschnittlicher Verbraucher mehr als eine Stunde an ihr zu lesen hat.
Das berühmt-berüchtigte „Kleingedruckte" ist in der Realität oftmals keineswegs besonders klein oder anderweitig unscheinbar, da seine Wahrnehmbarkeit gerade eine der Voraussetzungen für seine wirksame Einbeziehung in einen Vertrag darstellt. Angesichts von oftmals einer vollen DIN-A4-Seite, gerne natürlich auf der Rückseite einer Auftragsbestätigung oder Ähnlichem abgedruckt und mit dem vorderseitigen „Auftragsbedingungen umseitig" oder Ähnlichem dezent – aber ausreichend – vermerkt, kann zwangsläufig halt auch nur selten eine Schriftgröße verwendet werden, die auch noch mit höhergradiger Kurzsichtigkeit bei Verlegen der eigenen Sehhilfe mit ausgestrecktem Arm perfekt entziffert werden kann. Und zudem: Wer liest sich denn schon durch zwei oder noch mehr Spalten voller „Juristen-Deutsch", zumal, wenn das Ganze länger dauert, als der eigentliche Vertragsschluss samt sämtlicher vorheriger Information über den Vertragsgegenstand.

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Seite 69 von 138 - Artikel 680 bis 690 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik.

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