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Staatsexamina
 
Geschrieben von Achim Wüst

LAW Aktuell 08.04.2020
Machen Kleider Leute? Kleidungsstil darf bei Prüfung grundsätzlich nicht bewertet werden.

Kleidung
 
 
Die Klägerin studierte bis 2018 im Masterstudiengang "Recht für die Öffentliche Verwaltung" an einer Berliner Hochschule. Im Vorfeld übermittelte die Dozentin den Kandidaten die für die mündliche Prüfung maßgebenden Kriterien nebst Punkteskala. Für die Kategorie "Präsentationsweise (Vortrag)" sollte danach "sicheres und überzeugendes Auftreten mit einem dem Charakter der Prüfung angemessenem Kleidungsstil" maßgebend sein. In einer an alle Kandidaten gerichteten weiteren E-Mail hieß es zunächst, es werde "ein der Prüfung angemessenes, dezentes und ansprechendes Kleidungsbewusstsein" bewertet. Weniger später teilte die Dozentin mit, sie verzichte angesichts der Temperaturen auf einen "strengen formalen, geschäftlichen Dress-Code", die Studierenden sollten sich jedoch "dem Anlass entsprechend ansprechend und gepflegt" kleiden.
Die Klägerin erzielte bei ihrer mündlichen Prüfung die Note 1,7, wobei der Punktabzug in der Kategorie "Präsentationsweise" damit begründet wurde, der Kleidungsstil der Klägerin habe "eher einem Alltagsoutfit (unter anderem Jeans, Oberteil mit Punkten)" entsprochen.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 08.04.2020
Her mit dem Vertrag! Nicht notwendig notariell. Rechtsfolgenachweis für Grundbuchumschreibung bei GbR

Grundbuchnachweis
 
OLG München, Beschl. v. 08.01.2020 – 34 Wx 420/19
 
Nach dem Tod eines Gesellschafters einer GbR, die als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist, muss der Erbe neben dem Erbfolgenachweis auch den Gesellschaftsvertrag vorlegen.
Seit annähernd zwanzig Jahren ist die über 120 Jahre alte Gesellschaft bürgerlichen Rechts teilrechtsfähig und kann hierdurch auch als Eigentümerin eines Grundstücks oder Grundstücksrechtes in das Grundbuch eingetragen werden. Aufgrund der Publizitätswirkung des Grundbuches sind dabei auch alle Gesellschafter der GbR dort zu erfassen, weil es für die GBR kein dem Handelsregister vergleichbares Register gibt. Verstirbt ein Mitgesellschafter einer GbR, so kann zwar dessen Erbe – oder die Erbengemeinschaft – Mitgesellschafter der GbR werden, im Grundbuch wird dies aber nicht von Amts wegen eingetragen. Zur – notwendigen – Grundbuchberichtigung bedarf es allerdings wiederum mehr als nur eines Erbscheins oder einer Abschrift eines notariell beurkundeten Testaments.
Denn durch diese wird allein die erbrechtliche Rechtsfolge der Universalsukzession (§ 1922 Abs. 1, 1967 BGB) belegt. Daneben, so das Oberlandesgericht München im Zuge einer „Segelanweisung" (Empfehlung, Hinweis ohne Bindungswirkung, z.B. in einem obiter dictum) an das Grundbuchamt beim Amtsgericht, kommt es aber auch auf etwaige gesellschaftsrechtliche Regelungen über die Möglichkeit des „Nachrückens" der Erben eines verstorbenen Gesellschafters an. Durch diese könn(t)en ja durchaus abweichende Bestimmungen gegenüber der allgemeinen erbrechtlichen Rechtslage, gerade bei mehreren Erben, vorgesehen sein (Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht!). Diese wiederum könnten, wenn auch nur vorübergehend, zu einem „Schwebezustand", etwa in Bezug auf den Eintritt in die Gesellschaft, führen, der sich mit der Bestands- und Bekundungskraft des Grundbuchs nicht ohne Weiteres verträgt.
Anders als bei sonstigen grundbuchbezogenen Vorgängen bedarf es nach den Vorgaben des erkennenden Senats nicht zwingend eines notariell beurkundeten (§ 128 BGB) Gesellschaftsvertrags, um die Anforderungen an den Nachweis eines unrichtig gewordenen Grundbuchs zu genügen (§ 29 GBO). Vielmehr könne, gerade bei nur privatschriftlich – handschriftlich – geschlossenen Gesellschaftsverträgen auch eine Vorlage einer nur privatschriftlichen Abschrift genügen.

Hemmer/Wüst, Sachenrecht III, Rn. 85a

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 08.04.2020
Urschrift? Abschrift? Ausfertigung? Das verstehe, wer will! Vollmachtsurkunde nur im Original

Notarabschrift
 
OLG München, Urt. v. 21.10.2019 - 7 U 3659/19
 
„Kauf bricht nicht Miete" lautet ein eherner Grundsatz des deutschen Zivilrechts, der gegenwärtig in § 566 Abs. 1 BGB verankert ist. Andererseits ist der Kauf eines vermieteten Grundstücks, genauer eines Grundstücks mit einem vermieteten Gebäude, oftmals nicht gerade im Interesse des Käufers, was sich regelmäßig im – niedrigeren – Kaufpreis niederschlägt. In Reaktion darauf bieten Verkäufer gerne an, dem Käufer den „Ärger", zumindest aber den Aufwand einer Kündigung des Mietverhältnisses abzunehmen und dieses noch selbst zu kündigen. Oder der Käufer wird notariell bevollmächtigt, den Mietvertrag bereits dann namens des Vermieters zu kündigen, auch wenn noch kein Eigentumsübergang durch entsprechende Eintragung der Auflassung im Grundbuch erfolgt ist (§§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB).

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 08.04.2020
Der Apfel fällt manchmal weit vom Stamm: Abkömmlinge sind auch die Enkel und Urenkel

Enkel
 
OLG Oldenburg, Urt. v. 11.09.2019 – 3 U 24/18
 
In einer letztwilligen Verfügung umfasst der Begriff „Abkömmlinge" neben Kindern auch deren Kinder und Enkel, somit also auch die Enkel und Urenkel des verfügenden Erblassers.
Die Sorge vieler Eltern ist es, dass nach ihrem Tod die eigenen Kinder sich um die Erbschaft streiten und die bis dahin mehr oder weniger intakte Familie (endgültig) auseinanderbricht. Diese verständlicherweise für nicht wenige Eltern höchst unerfreuliche Vorstellung führt dazu, dass mittels letztwilliger Verfügungen, oftmals Testamente, möglichst gerecht und vorausschauend die eigene Erbfolge bestimmt werden soll. Ein Unterfangen, das, wie die gerichtliche Praxis zeigt, oftmals nur bedingt gelingt, was sowohl an unerwarteten Änderungen in den Lebensverhältnissen als auch nur vermeintlich hinreichend klaren und eindeutigen Formulierungen liegt. Anders als bei Rechtsgeschäften unter Lebenden kann naturgemäß der Erblasser nicht nach seiner Regelungsabsicht gefragt werden und die Erforschung dessen eigentlichen Willens (§ 133 BGB) ist dann immer so eine Sache.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 07.08.2020
Nicht gut gelaufen! (Herum-) Laufen nur auf eigene Gefahr

Dumm gelaufen
 
SG Dortmund, Urt. v. 04.02.2020 – S 17 U 237/18
LG Köln, Urt. v. 23.01.2020 – 2 O 93/19

Wer an einem Firmenlauf teilnimmt und sich dabei verletzt hat ebenso wenig einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen wie derjenige, der in einem Krankenhaus über eine im Wartebereich befindliche Sitzgruppe fällt.
„Wenn der Deutsche hinfällt, steht er nicht auf, sondern sieht sich um, wer ihm schadensersatzpflichtig ist.". Mit diesem von Kurt Tucholsky vor etwas mehr als 100 Jahren geäußerten Einschätzung über die – damalige – Mentalität seiner Landsleute dürfte der Schriftsteller und Publizist auch heute noch ganz gut den Zeitgeist treffen, denn die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen und Schmerzensgeldansprüchen wegen vermeintlicher Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder auch behaupteten betrieblichen Veranlassung einer Aktivität, die zur Beeinträchtigung der eigenen körperlichen Unversehrtheit führt, ist keine allzu große Seltenheit mehr – Tendenz eher sogar noch steigend. Doch nicht alles, was vor den deutschen Gerichten diesbezüglich unternommen wird, führt sogleich auch zum Erfolg.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 06.08.2020
Haste mal ne Stunde Zeit? Viel Lesestoff in AGB ist zumutbar!

Paypal
 
OLG Köln, Urt. v. 19.02.2020 – 6 U 184/19
 
Eine AGB-Regelung wird nicht allein schon dadurch intransparent und damit unwirksam, weil ein durchschnittlicher Verbraucher mehr als eine Stunde an ihr zu lesen hat.
Das berühmt-berüchtigte „Kleingedruckte" ist in der Realität oftmals keineswegs besonders klein oder anderweitig unscheinbar, da seine Wahrnehmbarkeit gerade eine der Voraussetzungen für seine wirksame Einbeziehung in einen Vertrag darstellt. Angesichts von oftmals einer vollen DIN-A4-Seite, gerne natürlich auf der Rückseite einer Auftragsbestätigung oder Ähnlichem abgedruckt und mit dem vorderseitigen „Auftragsbedingungen umseitig" oder Ähnlichem dezent – aber ausreichend – vermerkt, kann zwangsläufig halt auch nur selten eine Schriftgröße verwendet werden, die auch noch mit höhergradiger Kurzsichtigkeit bei Verlegen der eigenen Sehhilfe mit ausgestrecktem Arm perfekt entziffert werden kann. Und zudem: Wer liest sich denn schon durch zwei oder noch mehr Spalten voller „Juristen-Deutsch", zumal, wenn das Ganze länger dauert, als der eigentliche Vertragsschluss samt sämtlicher vorheriger Information über den Vertragsgegenstand.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 04.04.2020
Referendarausbildung mit Kopftuch?

Kopftuchverbot
 
BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17
 
Aus der staatlichen Verpflichtung zur religiösen Neutralität folgt, dass Rechtsreferendare und Referendarinnen jedenfalls bei der Wahrnehmung richterlicher Aufgaben gegenüber Bürgern keine Religionssymbole tragen dürfen.
Zur Ausbildung im staatlichen Vorbereitungsdienst kann es je nach landesrechtlicher Regelung auch gehören, dass die dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft Zugewiesenen mit der Wahrnehmung richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Tätigkeiten in der öffentlichen Verhandlung betraut werden, etwa einer Einvernahme von Zeugen im Zuge einer Beweisaufnahme oder der Vertretung einer Anklage. In diesem Fall tritt der damit Betraute, unter Aufsicht des ihn ausbildenden Richters, dem Bürger nicht anders als ein im Amt befindlicher Richter oder Staatsanwalt gegenüber und unterliegt somit auch der für diesen geltenden Neutralitätspflicht des Staates in Fragen der Religionsausübung. Entsprechend haben die Länder in ihren Gesetzen über die Juristenausbildung zunehmend Bestimmungen vorgesehen, die es verbieten, jedenfalls bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit ein Symbol zu tragen, das als Ausdruck religiöser Anschauungen verstanden werden kann.
Ohne Erfolg klagte eine Rechtsreferendarin gegen eine solche Regelung des Landes Hessen vor dem Bundesverfassungsgericht, weil sie sich dadurch in ihrem Grundrecht auf individuelle Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG) verletzt sah.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 04.04.2020
Teure Ausbildung! Wer stiften geht, muss zahlen.

Ausbildungskosten
 
BVerwG, Urt. v. 12.03.2020 – 2 C 37.18/2 C 38.18
 
Verweigert ein Soldat nach abgeschlossener Ausbildung bei der Bundeswehr den Kriegsdienst aus Gewissensgründen, muss er nach seiner vorzeitigen Entlassung einen Teil der Ausbildungskosten zurückzahlen.
„Haben Sie gedient?", lautete bis zum Ende des vergangenen Jahrhunderts noch manche markige Frage, mit der sich mancher ältere Herr und auch Vorgesetzte bei seinem Gegenüber danach erkundigte, ob dieser „seinen Wehrdienst geleistet" hat. Bis zur endgültigen Abschaffung der Wehrpflicht, die in den letzten Jahren davor schon einer zunehmend faktischen Abschaffung durch Ausmusterung und Zurückstellung entgegen schwankte, galt in manchen Bevölkerungskreisen und -schichten die Absolvierung des Wehrdienstes als „charakterbildendes Merkmal" und eine Berufsausbildung oder ein Studium bei der Bundeswehr, das war schon was. Letzteres ist auch heute noch so und manche Fachausbildung „bei der Truppe" kann sich buchstäblich lohnen.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 04.04.2020
Kinder sind teuer: Auch eine gescheiterte Auslandsadoption kann teuer werden

Adoption
 
 
Wer sich bereit erklärt, ein im Ausland lebendes minderjähriges Kind zu adoptieren, muss auch bei Scheitern der Adoption die damit verbundenen Aufwendungen tragen.
Viele kinderlose Ehepaare sehnen sich nach „eigenen" Kindern und wählen hierfür unter anderem auch den Weg der Auslandsadoption. Mit Unterstützung der Jugendämter können so minderjährige Kinder, die im Ausland in Kinderheimen leben (müssen), in elterliche Sorge überführt werden. Voraussetzung für die Durchführung eines solchen Verfahrens ist allerdings, dass die künftigen Eltern sich zur Übernahme aller für die Betreuung und den Lebensunterhalt einschließlich der Unterbringung, der Ausbildung sowie der Versorgung im Krankheits- und Pflegefall für einen Zeitraum von sechs Jahren anfallende Kosten ab dem Zeitpunkt der Einreise des Kindes bereit erklären. Und zwar insbesondere auch dann, wenn der sechsmonatige Probezeitraum für den Adoptionsversuch scheitert.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 03.04.2020
Schlüssel-Schloss Prinzip: Teure Bequemlichkeit

Zündschloss
 
OLG Dresden, Beschl. v. 21.11.2019 – 4 U 2082/19
 
Lässt der Halter eines Pkws beim Aussteigen den Zündschlüssel im Schloss stecken und das Fahrzeug sodann selbst auch unverschlossen, muss er bei Fahrzeugdiebstahl mit einer Kürzung um mindestens 75 % rechnen.
Wer mal „nur ganz schnell" etwas erledigen will, sollte, gerade wenn er mit dem (eigenen) Fahrzeug unterwegs ist, dabei dann doch ein paar elementare Regeln beherzigen, deren Missachtung sonst ziemlich teuer werden können. So sollten unter anderem alle Türen und Fenster geschlossen sein, damit etwa ein Diebstahl aus dem anderenfalls leicht zugänglichen Fahrzeuginnenraum unterbleibt. Und der Zündschlüssel? Der sollte schon mal besser gar nicht im Fahrzeug, erst recht nicht im Zündschloss steckend, zurückgelassen werden. Erst recht, wenn das Fahrzeug dann auch nicht abgeschlossen wird, was selten ohne Zündschlüssel möglich sein dürfte.

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