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Staatsexamina
 
Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 07.03.2020
Vorteile musst Du nutzen! Und: Es geht auch ohne Anwalt.

 Großkundenrabatt
 
 
Bei einfach gelagerten Sachverhalten und einer eindeutigen Haftungslage kann es nach einem Verkehrsunfall an der Notwendigkeit für die Beauftragung eines Rechtsanwalts fehlen.
 
„Durch Unfälle ist noch keiner reich geworden" lässt sich jedenfalls aus der Erfahrung der gerichtlichen Streitigkeiten um die Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen sicherlich zweifelsfrei schließen. Denn entgegen mancher Stammtischweisheit ist es selten so, dass der Geschädigte, selbst bei alleinigem Verschulden des anderen, sich im Zuge der Schadensregulierung eine „goldene Nase" stoßen kann. Dies dürfte auch dann gelten, wenn zunächst die sogenannte fiktive Schadensabrechnung auf Gutachtensbasis gewählt wird und anschließend nur eine „Notreparatur" veranlasst wird, denn immerhin ist das „notdürftig" reparierte und gerade nur noch so wieder straßenverkehrstaugliche Fahrzeug ja auch deutlich weniger wert als noch vor dem Unfall. Daneben, dies wird gerne außer Acht gelassen, kostet so eine Schadensregulierung Zeit und Nerven – und gelegentlich trotz allem auch eigenes Geld.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 05.03.2020
Haste mal ne Wohnung? Airbnb ist kein Makler

 Airbnb
 
 
Die Vermittlungsplattform Airbnb, über deren App Wohnraum kurzfristig angemietet werden kann, erbringt keine Maklerleistungen, sondern stellt einen bloßen Vermittlungsdienst dar.

Für Wohnungseigentümer in touristisch gefragten Städten eröffnet Airbnb oftmals eine Goldgrube! Reisewilligen bietet die Plattform eine regelmäßig kostengünstigere Alternative zur Inanspruchnahme von Hotels oder Ferienwohnungen. Die jeweiligen Städte und ihre Verwaltungen stoßen sich dagegen an der damit einhergehenden Verknappung von Wohnraum und auch der Übernachtungswirtschaft, Hotels und Herbergen, ist die private Konkurrenz ein Dorn im Auge.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 04.03.2020
„Wer bezahlt, schafft an!“ Ausschankplan bei Feierlichkeit verbindlich

Ausschankplan
 
AG Frankfurt am Main, Urt. v. 03.09.2019 – 31 C 376/19 (23)
 
Ein Gastwirt kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass von einem mit dem Gastgeber einer Feierlichkeit vereinbarten Ausschankplan neben den ausdrücklich benannten Getränken auch noch wesensgleiche andere erfasst werden.
 
Feiern sind eine schöne Sache, die allerdings auch schon mal unerwartet teuer werden kann. Da muss es nicht gleich zum biblischen Vorbild der Hochzeit von Kanaan kommen, wo die geladenen Gäste zum Entsetzen des Verwalters des Gastgebers alle Weinvorräte restlos ausgetrunken hatten. Damit die Kosten trotz aller Freigebigkeit nicht gänzlich aus dem Ruder laufen, etwa weil unerwartet der Schampus in Strömen fließt, vereinbaren die Einladenden mit dem Gastronomiebetreiber oftmals feste Speisemenus sowie einen Ausschankplan, der die bestellbaren Getränke umfasst.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 04.03.2020
„Beraten und verkauft!“ Vertragsschluss bei Kapitalanlageberatung

Kapitalanlage
 

Eine Beratung über Kapitalanlageprodukte kann bereits dadurch zu Stande kommen, dass nach der Ablehnung von zuvor bereits unterbreiteten Empfehlungen für eine neue Anlageentscheidung Rat gesucht wird.

„Beraten und verkauft!" war bis vor einigen Jahren im Zusammenhang mit zahlreichen Klagen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung ein mehr oder weniger deutlicher Vorwurf an Banken und Anlageberater. Anlass dafür waren zunächst die bis dato oftmals unbekannten Rückvergütungen, sogenannte Kick-back-Zahlungen oder „Innenprovisionen", die nicht selten zu Lasten des angelegten Kapitals den Anlagevermittlern als Prämie für die erfolgreiche Vermittlung ohne Wissen deren Kunden ausgezahlt worden waren. Einen weiteren Schub brachte die Eintrübung des Welthandels zum Ende des vergangenen Jahrzehnts, wodurch zahlreiche Schiffsfonds von der vormals steuerlich optimierten Anlage zu echten Verlustbringern mutierten.
Am Anfang der jeweiligen Rechtsstreitigkeiten stand – und steht –regelmäßig die Frage, ob überhaupt ein wirksamer Kapitalanlage(beratungs)vertrag zu Stande gekommen ist.

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Geschrieben von RA Christoph Wilhelm

LAW Aktuell 25.02.2020
Hohe Hürden: Kündigungsschutz außerhalb KSchG Maßstab im „Kleinbetrieb“: §§ 138, 242 BGB

Kündigungsschutz

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Die Klägerin war bei der Beklagten, die nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (Damit findet die „Kleinbetriebsklausel" des § 23 I S. 3 HS 1 KSchG Anwendung), seit Juni 2016 als Kinderfrau beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 31.5.2017 befristet und die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung war vereinbart. Die bei der Beklagten angestellte 2. Kinderfrau kündigte ihr Arbeitsverhältnis zum 31.1.2017. Die Beklagte beabsichtigte, als Ersatz Frau B einzustellen. Frau B war in der 2. Hälfte Januar 2017 zusammen mit der Klägerin in der Wohnung der Beklagten tätig.

Anfang Februar kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 15.3.2017 gem. § 622 I BGB. Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben, der hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung rechtskräftig stattgegeben wurde. Die vor dem BAG noch streitbefangene ordentliche Kündigung hielt die Klägerin für sitten- und treuwidrig.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 25.02.2020
Sachgrundlose Befristung: Vorbeschäftigungsverbot des § 14 II 2 TzBfG bei nachträglicher Veränderung von Befristungsabreden, 05/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

BAG, Urteil vom 12. Juni 2019, Az. 7 AZR 548/17 = NZA 2019, 1352 = NJW 2019, 3258

Sounds:

1. Eine Vertragsverlängerung ist nach § 14 II 1 TzBfG nur dann zulässig, wenn der dem Verlängerungsvertrag zugrunde liegende Ausgangsvertrag nicht gegen das Verbot des § 14 II 2 TzBfG verstoßen hat.

2. Das Verbot in § 14 II 2 TzBfG erfasst vorherige Arbeitsverhältnisse, die bereits beendet sind, sowie laufende Arbeitsverhältnisse mit Ausnahme der in § 14 II 1 TzBfG vorgesehenen Vertragsverlängerungen.

3. § 14 II 2 TzBfG verbietet nicht die Vereinbarung einer Befristung ohne Sachgrund, wenn die Laufzeit eines von den Vertragsparteien zuvor geschlossenen Arbeitsvertrags noch nicht begonnen hat. Unerheblich ist insoweit, wann der Arbeitsvertrag abgeschossen wurde und ob die Arbeitsvertragsparteien tatsächlich zusammen gearbeitet haben

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 24.02.2020
Wie gewonnen, so zerronnen! Keine Schenkungsprivilegierung bei Kapitalaufbau

schenkungsprivilegierung
 

Angehörige können sich bei regelmäßigen Zuwendungen zum Kapitalaufbau nicht darauf berufen, dass die jeweilige Schenkung nur eine privilegierte Pflicht- oder Anstandsschenkung sei.

Wohl jeder wünscht seinen Eltern und Großeltern ein möglichst langes – und erst recht gesundes – Leben. Dabei ist es natürlich im Allgemeinen nur zu begrüßen, dass dank des medizinischen Fortschritts und der heutigen Möglichkeiten der Pflegebetreuung von gebrechlich gewordenen (älteren) Menschen ganz andere Unterstützungen als noch vor einigen Jahrzehnten oder erst recht in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts bestanden haben. „Pflege kostet aber auch was", ist indessen ein Umstand, über den sich viele Angehörige erst so richtig Gedanken machen und sich dessen Tragweite bewusst werden, wenn ein Sozialleistungsträger mit der Aufforderung zur Rückzahlung von erhaltenen Vermögenszuwendungen an sie herantritt.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 25.02.2020
Streit um Bösgläubigkeit bei Ersitzung: Beweislast des Alteigentümers und sekundäre Darlegungslast des Besitzers, 04/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

BGH, Urteil vom 19. Juli 2019, Az. V ZR 255/17 = NJW 2019, 3147

Sound:

1. Beruft sich der auf Herausgabe verklagte Besitzer auf den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung, trägt der frühere Besitzer der Sache die Beweislast für die Voraussetzungen des § 937 II BGB auch dann, wenn ihm die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist.

2. Den auf Herausgabe einer Sache verklagten Besitzer trifft regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast für seinen guten Glauben bei dem Erwerb des Eigenbesitzes, wenn er sich gegenüber dem früheren Besitzer, dem die Sache abhanden gekommen ist, auf den Eigentumserwerb durch Ersitzung beruft.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 20.02.2020
Kürzung des Urlaubsanspruchs wg. Elternzeit: eine rechtzeitige Willenserklärung ist nötig! 03/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

BAG, Urteile vom 19. März 2019, Az. 9 AZR 495/17 = NZA 2019, 1136 und Az. 9 AZR 362/18 = NZA 2019, 1141

Sounds:

1. Der Urlaub verfällt während der Elternzeit nicht gemäß § 7 III BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums, weil § 17 BEEG eine vorrangige Spezialregelung darstellt.

2. Die Kürzung des Urlaubs nach § 17I S.1 BEEG setzt die Ausübung einer (empfangsbedürftigen) Willenserklärung des Arbeitgebers voraus. Diese kann er nur im bestehenden Arbeitsverhältnis ausüben. Er kann den Urlaub vor, während und nach dem Ende der Elternzeit kürzen, nicht jedoch vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen und v.a. auch nicht mehr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 20.02.2020
Berechnung des Urlaubsanspruchs: Wechsel des Arbeitsumfangs im Jahresverlauf und Sonderurlaub, 02/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

BAG, Urteil vom 19. März 2019, Az. 9 AZR 406/17 = NZA 2019, 1435 und BAG, Urteil vom 21. Mai 2019, Az. 9 AZR 259/18 = NZA 2019, 1365

Sounds:

1. Bei einem unterjährigen Wechsel der Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche ist der Urlaubsanspruch für das betreffende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung und der auf sie entfallenden Wochentage mit Arbeitspflicht umzurechnen.

2. Diese Umrechnung des nach § 3 I BUrlG in Werktagen bemessenen Urlaubs in Arbeitstage ist grundsätzlich auch dann vorzunehmen, wenn die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub suspendieren. Der Zeitraum des unbezahlten Sonderurlaubs ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs regelmäßig mit null Arbeitstagen in Ansatz zu bringen.

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