LAW Aktuell
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 01.04.2020
Bist Du im Bilde? Bildaufnahmen im Gericht berühren nur Sozialsphäre
Es muss nicht immer eine Anklage wegen der Begehung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit sein, um das Interesse der Öffentlichkeit an Gerichtsverfahren zu wecken. Denn auch im Zivil- und Verwaltungsprozess kann es zu zeitgeschichtlich bedeutsamen Verfahren kommen, die von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse sind. Hierüber berichten zu dürfen wiederum ist Bestandteil der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), innerhalb es sodann keinen objektiven Maßstab dafür geben kann, ob eine Bebilderung eines Presseerzeugnisses im öffentlichen Interesse liegt. Hier gelten allein publizistische Maßstäbe.
Grenzen findet das Informationsinteresse der Allgemeinheit aber – wie zahlreiche andere grundrechtlich geschützte Positionen auch – bei der „Kollision" etwa mit dem Schutz des Einzelnen an seiner eigenen Privat- und Persönlichkeitssphäre, also dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Dies umso mehr, wenn er als Verfahrensbeteiligter zum Gegenstand der bebilderten – und damit insbesondere auch wiedererkennbaren – Presseberichterstattung wird.
Geschrieben von Martin Mielke
LAW Aktuell 30.03.2020
Heilung einer gefundenen Katze, ein Fall für öffentlich-rechtliche GoA?, 06/20 OeR
VG Würzburg, Urteil v. 04.11.2019 – W 8 K 19.842, www.gesetze.bayern.de
Sound:
Eine Gemeinde ist zuständig für die Entgegennahme und Pflege einer Fundsache. Wenn diese Aufgabe von einer Privatperson erfüllt wird, können sich daraus grundsätzlich Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher GoA ergeben.
Sachverhalt:
Geschrieben von Martin Mielke
LAW Aktuell 30.03.2020
Rücknahme einer Zusicherung oder Wegfall der Bindungswirkung nach Art. 38 Abs. 3 BayVWVfG – schwierige Differenzierung, 05/20 OeR
VGH München, Beschl. v. 15.10.2018, Az. 10 CS 18.102, www.gesetze.bayern.de
Sound:
Wird ein bestimmtes Verwaltungshandeln unter Außerachtlassung der Verpflichtung des Bürgers zugesagt, die gesetzlich vorgeschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen zu erfüllen, ergibt sich bereits hieraus die Rechtswidrigkeit der Zusicherung.Die Wirkung der Zusicherung entfällt aber nur, wenn sie ausdrücklich zurückgenommen wird.
Sachverhalt:
Geschrieben von Martin Mielke
LAW Aktuell 30.03.2020
Vorbeugender Rechtsschutz – der VwGO nur in extremen Ausnahmefällen bekannt, 04/20 OeR
Sound:
Nach der Systematik der VwGO ist bei befürchtetem Handeln durch VA vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz aufgrund der Existenz der §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO nicht erforderlich. Nur wenn dieser vorläufige Rechtsschutz nicht möglich ist oder nicht ausreicht, um wesentliche Nachteile abzuwenden, bleibt Raum für den außergewöhnlichen vorbeugenden Rechtsschutz.
Sachverhalt:
A ist Eigentümer eines im Außenbereich liegenden Grundstücks in der Gemarkung G, Landkreis L. Er betreibt auf dem Grundstück eine Landwirtschaft. Auf dem in ca. 1 km Entfernung liegenden Grundstück wurde mit Bescheid vom 26.9.2013 eine Windenergieanlage (WEA) immissionsschutzrechtlich genehmigt.Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 22.03.2020
Donnerwetter! Werbung muss sein.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 21.03.2020
Immer an die Leine! Freilaufende Hunde führen zum Wohnungsverlust
Jedenfalls nach wiederholter Abmahnung durch den Vermieter muss ein Mieter, der gleichwohl seine Hunde innerhalb eines Mehrfamilienhauses frei herumlaufen lässt, mit der Wohnungskündigung rechnen.
Mit „Der tut nichts" oder „Der will nur spielen" ist für manchen Hundebesitzer die Welt in Ordnung, während andere, denen der unangeleinte Vierbeiner immer näher rückt, nicht wissen, wie ihnen geschieht. Dabei muss es auch nicht immer ein zähnefletschender und angriffslustiger Rottweiler sein, der auch ruhigere Gemüter in Aufregung versetzt, schließlich sind die Reaktionen des „treusten Freundes des Menschen" keineswegs immer so vorhersehbar, wie „Herrchen" oder „Frauchen" sich das vorstellen. Und mit einem überraschten „Das hat er noch nie gemacht" sind die Folgen eines unerwarteten (Fehl-)Verhaltens sodann eben auch nicht immer aus der Welt zu schaffen.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 20.03.2020
Jetzt bin ich aber bedient! Teure Navi-Fernbedienung
Navigationsgeräte sind aus modernen Fahrzeugen kaum noch hinwegzudenken und nur wenige Verkehrsteilnehmer dürften, noch dazu als „Alleinfahrer", allein mit „Kompass und Karte" noch ihren Weg von „A nach B" finden – oder in Städten eine bestimmte Straße und erst recht eine bestimmte Hausnummer, wenn dem keine – für viele nicht mehr vorstellbare – „gute Vorbereitung" vorausgegangen ist. Die Bedienung von nicht fahrzeugeigenen Navis ist dabei aber immer so eine Sache, schließlich lässt sich die berühmt-berüchtigte „Saugnapf"-Halterung nebst Gerät nicht immer in Reichweite unterbringen. Und während der Fahrt gilt ja an sich ohnehin: Finger weg von allen elektronischen Geräten wie Smartphone oder Navi.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 19.03.2020
Händler kann nichts für Amazon-Bewertungen durch Kunden
BGH, Urt. v. 20.02.2020 – I ZR 193/18Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 16.03.2020
„Kind, schau nach vorn!“
Von einem achtjährigen normal entwickelten Kind kann erwartet werden, dass es um die Gefahr einer längeren Rückschau beim Fahrradfahren weiß, weshalb es auch für hierdurch verursachte Schäden haften muss.
Nicht wenige Eltern können ein Lied davon singen, wie anstrengend – und nervend – es sein kann, die eigenen Kinder immer wieder auf die Gefahren im Verkehr aufmerksam zu machen. Etwa „Schau nach vorne!" und „Pass auf, da kommt jemand!" sind immer mal wieder zu hörende Äußerungen, wenn der eigene Nachwuchs mal wieder überall hinschaut, nur nicht auf den unmittelbar vor sich befindlichen Bereich. Während beim normalen Gehen noch relativ wenig passieren kann, sieht das bei einem fröhlich vor sich hin radelnden Kind schon etwas anders aus. Und es muss noch nicht einmal zu einer direkten Kollision mit anderen kommen, damit es zu einem Schadenseintritt kommt, für den grundsätzlich ab dem vollendeten siebten Lebensjahr dann auch die eigene Haftung beginnt.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 14.03.2020
Sixt-Werbung „Unser bester Mitarbeiter!“
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht steht der namentlichen Nennung einer Person des öffentlichen Lebens zu nicht nur rein kommerziellen Zwecken nicht entgegen, vielmehr genießt gerade auch satirische Werbung den Schutz der Meinungsfreiheit.
Sie sind bei vielen längst in Vergessenheit geraten, obgleich sie seinerzeit größten Frust und Unmut ausgelöst hatten: Die Streiks der Lokführer bei der Deutschen Bahn AG, die von dem gerne die Aufmerksamkeit der Medien suchenden Vorsitzenden der GDL, Claus Weselsky, ganz maßgeblich mit angeleitet worden sind. Anders als seine zahlreichen Auftritte vor den Mikrofonen der Medien, wo er die quasi überlebensnotwendige Blockade sämtlicher Zugverbindungen durch entsprechende Arbeitsniederlegung der Mitglieder seiner Spartengewerkschaft zu rechtfertigen suchte, konnte sich der spätere Kläger und Führer einer Verfassungsbeschwerde über einen ungewollten anderweitigen öffentlichen Auftritt so überhaupt nicht begeistern. Denn der Autovermieter Sixt, für seine kreativen und nicht selten auch satirischen Werbebotschaften jedenfalls in dieser Zeit bekannt, ernannte Herrn Weselsky wiederholt zum seinem besten Mitarbeiter und plakatierte entsprechend auch mit großformatig abgebildetem Konterfei sowie vollem Namenszug und der Berufsbezeichnung „Gewerkschaftsführer".
Seite 70.6 von 138 - Artikel 696 bis 706 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik.
zurück61.662.663.664.665.666.667.668.669.670.671.672.673.674.675.676.677.678.679.6vor
Der hemmer-shop Kundenservice ist für Sie da.
KUNDENSERVICE Sie erreichen uns Montag
bis Freitag 9.00 Uhr - 16.00 Uhr
E-Mail: hemmer-club.de
Tel. 0931 / 79 78 245
Fax: 0931 / 79 78 240
Keine Porto-, Verpackungs- oder Versicherungskosten.