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Staatsexamina
 
Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 25.02.2020
Streit um Bösgläubigkeit bei Ersitzung: Beweislast des Alteigentümers und sekundäre Darlegungslast des Besitzers, 04/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

BGH, Urteil vom 19. Juli 2019, Az. V ZR 255/17 = NJW 2019, 3147

Sound:

1. Beruft sich der auf Herausgabe verklagte Besitzer auf den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung, trägt der frühere Besitzer der Sache die Beweislast für die Voraussetzungen des § 937 II BGB auch dann, wenn ihm die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist.

2. Den auf Herausgabe einer Sache verklagten Besitzer trifft regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast für seinen guten Glauben bei dem Erwerb des Eigenbesitzes, wenn er sich gegenüber dem früheren Besitzer, dem die Sache abhanden gekommen ist, auf den Eigentumserwerb durch Ersitzung beruft.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 20.02.2020
Kürzung des Urlaubsanspruchs wg. Elternzeit: eine rechtzeitige Willenserklärung ist nötig! 03/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

BAG, Urteile vom 19. März 2019, Az. 9 AZR 495/17 = NZA 2019, 1136 und Az. 9 AZR 362/18 = NZA 2019, 1141

Sounds:

1. Der Urlaub verfällt während der Elternzeit nicht gemäß § 7 III BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums, weil § 17 BEEG eine vorrangige Spezialregelung darstellt.

2. Die Kürzung des Urlaubs nach § 17I S.1 BEEG setzt die Ausübung einer (empfangsbedürftigen) Willenserklärung des Arbeitgebers voraus. Diese kann er nur im bestehenden Arbeitsverhältnis ausüben. Er kann den Urlaub vor, während und nach dem Ende der Elternzeit kürzen, nicht jedoch vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen und v.a. auch nicht mehr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 20.02.2020
Berechnung des Urlaubsanspruchs: Wechsel des Arbeitsumfangs im Jahresverlauf und Sonderurlaub, 02/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

BAG, Urteil vom 19. März 2019, Az. 9 AZR 406/17 = NZA 2019, 1435 und BAG, Urteil vom 21. Mai 2019, Az. 9 AZR 259/18 = NZA 2019, 1365

Sounds:

1. Bei einem unterjährigen Wechsel der Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche ist der Urlaubsanspruch für das betreffende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung und der auf sie entfallenden Wochentage mit Arbeitspflicht umzurechnen.

2. Diese Umrechnung des nach § 3 I BUrlG in Werktagen bemessenen Urlaubs in Arbeitstage ist grundsätzlich auch dann vorzunehmen, wenn die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub suspendieren. Der Zeitraum des unbezahlten Sonderurlaubs ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs regelmäßig mit null Arbeitstagen in Ansatz zu bringen.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 20.02.2020
Erfüllung des Urlaubsanspruchs: Anforderungen an die Freistellungserklärung des Arbeitgebers bei gleichzeitiger Kündigung, 01/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

BAG, Urteil vom 20. August 2019, Az. 9 AZR 468/18 = NZA 2019, 1581

Sounds:

1. Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs (§ 362 I BGB) bedarf es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Diese muss unwiderruflich sein und erkennen lassen, dass der Arbeitgeber bereit ist, die Zeit der Freistellung von der Arbeit zu bezahlen.

2. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt nicht vor Urlaubsantritt aus, ist die Urlaubserteilung des Arbeitgebers im noch (zumindest vorübergehend) bestehenden Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben gesetzeskonform so zu verstehen (§ 157 BGB), dass der Arbeitgeber damit zugleich streitlos stellt, dass er für den gewährten Urlaub dem Grunde nach zur Zahlung von Urlaubsentgelt nach den gesetzlichen Vorgaben und etwaigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, sofern dem nicht konkrete Anhaltspunkte entgegenstehen.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 20.02.2020
Gebietserhaltungsanspruch oder Gebietsprägungserhaltungsanspruch oder Gebot der Rücksichtnahme? Baurechtliche Begriffsverwirrung, 03/20 ÖR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

VG Augsburg, U. v. 09.05.2019 – Au 5 K 18.739, VGH München, Beschl. v. 15.10.2019 – 15 ZB 19.1221, www.gesetze.bayern.de

Sound:

Es ist zweifelhaft, ob ein „Gebietsprägungserhaltungsanspruch" überhaupt neben einem „Gebietserhaltungsanspruch" anzuerkennen ist. Jedenfalls ergeben sich beide Ansprüche nur aus der Art des Gebietes und nicht aus dem Maß.

Sachverhalt:

K ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 298/3 der Gemarkung H, große Kreisstadt Dachau, Oberbayern. Die gesamte Umgebung in einem Umkreis von ca. 400m ist geprägt von Einfamilien- und Doppelhäusern.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 20.02.2020
Örtliche Bauvorschrift die Zweite – Unwirksamkeit durch Überdehnung, 02/20 ÖR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

VG München, Urteil v. 11.12.2018 – M 1 K 17.5315, www.gesetze.bayern.de

Sound:

Eine Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann grundsätzlich nicht für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden, weil es hierfür regelmäßig mangels Einheitlichkeit der einzelnen Ortsteile am Schutzbedürfnis fehlt. Obwohl eine Anwendbarkeit von §§ 2 Abs. 3, 1 Abs. 7 BauGB nicht unmittelbar angeordnet ist, müssen auch selbstständige örtliche Bauvorschriften das Ergebnis einer sachgerechten Abwägung aller im Einzelfall berührten und erheblichen Belange sein.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 20.02.2020
Grenzen der Gestaltungsfreiheit – keine örtlichen Bauvorschriften im Gewand eines Bebauungsplans, 01/20 ÖR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

VG München, Urteil v. 4.5.2017, M 11 K 16.1754; VGH München, Urteil vom 12.04.2019, 1 BV 17.1634, www.gesetze-bayern.de = BayVBl 2019, 632

Sound:

Zwar kann die Gemeinde gem. Art. 81 Abs.2 BayBO, § 9 Abs.4 BauGB örtliche Bauvorschriften in einen Bebauungsplans aufnehmen, aber sie kann keinen Bebauungsplan erlassen, der nur örtliche Bauvorschriften enthält. Das ist ein Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten.

Sachverhalt:

K ist Eigentümer eines Grundstücks in der oberbayerischen Gemeinde E, Landkreis L. Am 21. Juni 2019 beantragte er die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, nach den eingereichten Bauvorlagen soll das Wohngebäude mit einem Grundriss von 13,50 m x 12,50 m und mit einem Walmdach ausgeführt werden („Toskanahaus").

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 31.12.2019
Ersatzzustellung an nur scheinbaren Wohnsitz: Wirksamkeitsvoraussetzungen und unzulässige Rechtsausübung, 23/19 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019, Az. XZR 94/18 = NJW 2019, 2942

Sounds:

1. Für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO genügt, vorbehaltlich dolosen Verhaltens, nicht, dass der Adressat in zurechenbarer Weise den Rechtsschein geschaffen hat, unter der Zustellanschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume zu nutzen. Insbesondere reicht nicht, dass er nach Aufgabe der Wohnung oder der Geschäftsräume ein Schild mit seinem Namen an dem Briefeinwurf belässt.

2. Es kann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn der Zustellungsadressat, der einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat, sich auf die Fehlerhaftigkeit einer Ersatzzustellung an diesem scheinbaren Wohnsitz beruft.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 31.12.2019
Außerordentliche Kündigung: Beginn der Kündigungserklärungsfrist bei Anhörung des Arbeitnehmers, 22/19 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

BAG, Beschluss vom 27. Juni 2019, Az. 2ABR 2/19 = NZA 2019, 1415

Sounds:

1. Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des §626II1 BGB zu laufen beginnt.

2. Soll der Kündigungsgegner angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände überschritten werden.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 17.02.2020
Wohnung = Wohnung?

Mieterhöhung
 
 
Wohnung = Wohnung? Ja, aber nur bei der formellen Rechtmäßigkeit eines Mieterhöhungsverlangens
Für die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens kann auch auf Vergleichswohnungen Bezug genommen werden, die dem preisgebundenen Wohnungsmarkt angehören.
 
Das rasante Ansteigen der Immobilienpreise und, ihnen oftmals, wenn auch etwas zurückhaltender, folgend der Mietpreise, ist insbesondere in den Ballungszentren, zunehmend aber auch in vielen Regionen „auf dem flachen Land" ein vielseitig beklagter Umstand. Was viele Vermieter freut, so sie nicht ihrerseits die zu vermietende Immobilie selbst erst kürzlich zu den aktuellen Hoch- und Höchstpreisen erworben haben, ist für Wohnungssuchende und Bestandsmieter alles andere als erfreulich. Dies umso mehr, wenn mit „frommer Regelmäßigkeit" alle paar Jahre ein Mieterhöhungsverlangen ins Haus flattert und die anfänglich erschwinglich wirkende Miete zunehmend in Regionen vorstößt, die es kaum noch vorstellbar werden lassen, in dem Objekt weiter wohnen zu können.

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