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Staatsexamina
 
Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 30.03.2020
Rücknahme einer Zusicherung oder Wegfall der Bindungswirkung nach Art. 38 Abs. 3 BayVWVfG – schwierige Differenzierung, 05/20 OeR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

VGH München, Beschl. v. 15.10.2018, Az. 10 CS 18.102, www.gesetze.bayern.de

Sound:

Wird ein bestimmtes Verwaltungshandeln unter Außerachtlassung der Verpflichtung des Bürgers zugesagt, die gesetzlich vorgeschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen zu erfüllen, ergibt sich bereits hieraus die Rechtswidrigkeit der Zusicherung.Die Wirkung der Zusicherung entfällt aber nur, wenn sie ausdrücklich zurückgenommen wird.

Sachverhalt:

A lebt in der kreisangehörigen Gemeinde G und ist Halterin des American Staffordshire „Cash", diese Rasse ist in der bayerischen Kampfhundeverordnung als Kampfhund der Kategorie I aufgelistet. Noch am Tag des Erwerbes des Hundes stellte A einen Antrag auf Erteilung einer Haltungserlaubnis nach Art. 37 LStVG. Zuvor hatte sie am 6. März 2019 folgendes Schreiben der Gemeinde erhalten: „Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass für einen Kampfhund der Kategorie I eine Genehmigung, verbunden mit Auflagen, von Seiten der Gemeinde G. erteilt wird".

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 30.03.2020
Vorbeugender Rechtsschutz – der VwGO nur in extremen Ausnahmefällen bekannt, 04/20 OeR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
VGH München, Beschl. v. 15.10.2018, 22 CE 18.2092, www.gesetze.bayern.de

Sound:

Nach der Systematik der VwGO ist bei befürchtetem Handeln durch VA vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz aufgrund der Existenz der §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO nicht erforderlich. Nur wenn dieser vorläufige Rechtsschutz nicht möglich ist oder nicht ausreicht, um wesentliche Nachteile abzuwenden, bleibt Raum für den außergewöhnlichen vorbeugenden Rechtsschutz.

Sachverhalt:

A ist Eigentümer eines im Außenbereich liegenden Grundstücks in der Gemarkung G, Landkreis L. Er betreibt auf dem Grundstück eine Landwirtschaft. Auf dem in ca. 1 km Entfernung liegenden Grundstück wurde mit Bescheid vom 26.9.2013 eine Windenergieanlage (WEA) immissionsschutzrechtlich genehmigt.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 22.03.2020
Donnerwetter! Werbung muss sein.

Wetterapp
 
BGH, Urt. v. 12.03.2020 – I ZR 126/18
 
Der Deutsche Wetterdienst muss für eine App, die nicht nur Unwetterwarnungen bereithält, entweder ein Entgelt verlangen oder aber mit dieser Werbung betreiben.
Noch heute schließt die Wettervorhersage wie vor 50 Jahren jede Nachrichtenübertragung in Funk und Fernsehen ab, wenngleich dank WetterApps das Interesse hieran deutlich nachlassen dürfte. Es ist aber ja auch allzu einfach, unter Eingabe des eigenen Standorts oder des kommenden Urlaubsortes eine vermeintlich ortsgenaue und topaktuelle Wettervorhersage zu bekommen, während insbesondere im Fernsehen der eigene Wohnort auf den oftmals noch nicht einmal bildschirmfüllenden Deutschlandkarten außerhalb der Metropolen mehr erahnt werden kann. Und WetterApps gibt es wie Sand am Meer.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 21.03.2020
Immer an die Leine! Freilaufende Hunde führen zum Wohnungsverlust

Hund
 
BGH, Beschl. v. 02.01.2020 – VIII ZR 328/19

Jedenfalls nach wiederholter Abmahnung durch den Vermieter muss ein Mieter, der gleichwohl seine Hunde innerhalb eines Mehrfamilienhauses frei herumlaufen lässt, mit der Wohnungskündigung rechnen.
Mit „Der tut nichts" oder „Der will nur spielen" ist für manchen Hundebesitzer die Welt in Ordnung, während andere, denen der unangeleinte Vierbeiner immer näher rückt, nicht wissen, wie ihnen geschieht. Dabei muss es auch nicht immer ein zähnefletschender und angriffslustiger Rottweiler sein, der auch ruhigere Gemüter in Aufregung versetzt, schließlich sind die Reaktionen des „treusten Freundes des Menschen" keineswegs immer so vorhersehbar, wie „Herrchen" oder „Frauchen" sich das vorstellen. Und mit einem überraschten „Das hat er noch nie gemacht" sind die Folgen eines unerwarteten (Fehl-)Verhaltens sodann eben auch nicht immer aus der Welt zu schaffen.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 20.03.2020
Jetzt bin ich aber bedient! Teure Navi-Fernbedienung

Navi
 
OLG Köln, Beschl. v. 05.02.2020 – III-1 RBs 27/20
 
Die Verwendung einer Navi-Fernbedienung während des Autofahrens ist ebenso ordnungswidrig wie das Telefonieren über ein am Ohr befindliches Handy.
Navigationsgeräte sind aus modernen Fahrzeugen kaum noch hinwegzudenken und nur wenige Verkehrsteilnehmer dürften, noch dazu als „Alleinfahrer", allein mit „Kompass und Karte" noch ihren Weg von „A nach B" finden – oder in Städten eine bestimmte Straße und erst recht eine bestimmte Hausnummer, wenn dem keine – für viele nicht mehr vorstellbare – „gute Vorbereitung" vorausgegangen ist. Die Bedienung von nicht fahrzeugeigenen Navis ist dabei aber immer so eine Sache, schließlich lässt sich die berühmt-berüchtigte „Saugnapf"-Halterung nebst Gerät nicht immer in Reichweite unterbringen. Und während der Fahrt gilt ja an sich ohnehin: Finger weg von allen elektronischen Geräten wie Smartphone oder Navi.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 19.03.2020
Händler kann nichts für Amazon-Bewertungen durch Kunden

Amazon BGH, Urt. v. 20.02.2020 – I ZR 193/18
 
Wer über die Webseite von Amazon Produkte anbietet, braucht sich nicht für die von Kunden abgegebenen Bewertungen rechtfertigen.
Die Klage über den Niedergang des Einzelhandels durch den Online-Handel ist nicht neu. Allerdings haben nicht wenige Einzelhändler längst etwa Handels-Plattformen wie Amazon als zusätzlichen Vertriebskanal für die eigenen Produkte entdeckt. Praktisch daran: Anders als im „stationären" Einzelhandel können Kunden hier – natürlich möglichst positive – Bewertungen hinterlassen. Die „Mund-zu-Mund"-Propaganda erlebt so ganz neue Dimensionen und Formen, denn anders als beim allbekannten Problem der „Flüsterpost" lassen sich so unzählige Bewertungen „im Originalton" abrufen.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 16.03.2020
„Kind, schau nach vorn!“

Fahrrad
 

Von einem achtjährigen normal entwickelten Kind kann erwartet werden, dass es um die Gefahr einer längeren Rückschau beim Fahrradfahren weiß, weshalb es auch für hierdurch verursachte Schäden haften muss.
Nicht wenige Eltern können ein Lied davon singen, wie anstrengend – und nervend – es sein kann, die eigenen Kinder immer wieder auf die Gefahren im Verkehr aufmerksam zu machen. Etwa „Schau nach vorne!" und „Pass auf, da kommt jemand!" sind immer mal wieder zu hörende Äußerungen, wenn der eigene Nachwuchs mal wieder überall hinschaut, nur nicht auf den unmittelbar vor sich befindlichen Bereich. Während beim normalen Gehen noch relativ wenig passieren kann, sieht das bei einem fröhlich vor sich hin radelnden Kind schon etwas anders aus. Und es muss noch nicht einmal zu einer direkten Kollision mit anderen kommen, damit es zu einem Schadenseintritt kommt, für den grundsätzlich ab dem vollendeten siebten Lebensjahr dann auch die eigene Haftung beginnt.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 14.03.2020
Sixt-Werbung „Unser bester Mitarbeiter!“

 Sixt
 
 
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht steht der namentlichen Nennung einer Person des öffentlichen Lebens zu nicht nur rein kommerziellen Zwecken nicht entgegen, vielmehr genießt gerade auch satirische Werbung den Schutz der Meinungsfreiheit.
Sie sind bei vielen längst in Vergessenheit geraten, obgleich sie seinerzeit größten Frust und Unmut ausgelöst hatten: Die Streiks der Lokführer bei der Deutschen Bahn AG, die von dem gerne die Aufmerksamkeit der Medien suchenden Vorsitzenden der GDL, Claus Weselsky, ganz maßgeblich mit angeleitet worden sind. Anders als seine zahlreichen Auftritte vor den Mikrofonen der Medien, wo er die quasi überlebensnotwendige Blockade sämtlicher Zugverbindungen durch entsprechende Arbeitsniederlegung der Mitglieder seiner Spartengewerkschaft zu rechtfertigen suchte, konnte sich der spätere Kläger und Führer einer Verfassungsbeschwerde über einen ungewollten anderweitigen öffentlichen Auftritt so überhaupt nicht begeistern. Denn der Autovermieter Sixt, für seine kreativen und nicht selten auch satirischen Werbebotschaften jedenfalls in dieser Zeit bekannt, ernannte Herrn Weselsky wiederholt zum seinem besten Mitarbeiter und plakatierte entsprechend auch mit großformatig abgebildetem Konterfei sowie vollem Namenszug und der Berufsbezeichnung „Gewerkschaftsführer".

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 13.03.2020
Ehelich gleich unehelich? Nicht überall! Der „Seitensprung“ im Steuerrecht

 Seitensprung
Kinder müssen bei Schenkungen und Erbschaften von ihrem leiblichen Vater deutlich höhere Schenkungs- und Erbschaftssteuern zahlen als bei solchen von ihrem rechtlichen Vater.
 
Noch vor wenigen Jahrzehnten war die Geburt eines nicht-ehelichen Kindes für Mütter eine mittlere Katastrophe und auch das Kind selbst hatte jedenfalls bis ins Erwachsenenalter herzlich wenig zu lachen. Im deutschen Familienrecht wurden die letzten „Relikte" dieser früheren Moralvorstellungen auch erst kurz vor der Jahrtausendwende abgeschafft, indem sowohl im Unterhalts- wie auch im Erbrecht eine rechtliche Differenzierung zwischen ehelichen und, immerhin schon „nur noch" als außerehelich bezeichneten Kindern abgeschafft worden ist; lediglich Art. 6 Abs. 5 GG verwendet noch den Ausdruck „unehelich". Das dortige Gleichstellungsgebot zur Herstellung von gleichen Bedingungen für die leibliche und seelische Entwicklung sowie die Stellung in der Gesellschaft hat allerdings, wie eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf dem Gebiet der Schenkungs- und Erbschaftssteuer zeigt, noch nicht ausgedient.

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Geschrieben von RA Christoph Wilhelm

LAW Aktuell 10.03.2020
Kündigungsfalle „WhatsApp“: Fristlose Kündigung wegen Beleidigung und fremdenfeindlicher Äußerungen

 Whatsapp

 
Der schwerbehinderte Kläger war seit 1983 bei der Bekl. tätig. Diese kündigte das Arbeitsver-hältnis mit dem Kläger am 4.06.2018 und hilfsweise nochmals am 5.06.2018 jeweils fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2018 mit der Begründung, der Kläger habe einen türkischen Arbeitskollegen muslimischen Glaubens mehrfach massiv verbal beleidigt und ihm über einen Zeitraum von mehreren Monaten WhatsApp-Nachrichten an dessen Mobiltelefon mit fremdenfeindlichen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten übersandt. Die Zustimmung des Integrationsamtes wurde erteilt. Der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß gem. § 102 I BetrVG angehört.
Das ArbG hat die Kündigungsschutzklage in der 1. Instanz abgewiesen. Das LAG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.

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