LAW Aktuell
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 04.03.2020
„Beraten und verkauft!“ Vertragsschluss bei Kapitalanlageberatung
Eine Beratung über Kapitalanlageprodukte kann bereits dadurch zu Stande kommen, dass nach der Ablehnung von zuvor bereits unterbreiteten Empfehlungen für eine neue Anlageentscheidung Rat gesucht wird.
„Beraten und verkauft!" war bis vor einigen Jahren im Zusammenhang mit zahlreichen Klagen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung ein mehr oder weniger deutlicher Vorwurf an Banken und Anlageberater. Anlass dafür waren zunächst die bis dato oftmals unbekannten Rückvergütungen, sogenannte Kick-back-Zahlungen oder „Innenprovisionen", die nicht selten zu Lasten des angelegten Kapitals den Anlagevermittlern als Prämie für die erfolgreiche Vermittlung ohne Wissen deren Kunden ausgezahlt worden waren. Einen weiteren Schub brachte die Eintrübung des Welthandels zum Ende des vergangenen Jahrzehnts, wodurch zahlreiche Schiffsfonds von der vormals steuerlich optimierten Anlage zu echten Verlustbringern mutierten.
Am Anfang der jeweiligen Rechtsstreitigkeiten stand – und steht –regelmäßig die Frage, ob überhaupt ein wirksamer Kapitalanlage(beratungs)vertrag zu Stande gekommen ist.
Geschrieben von RA Christoph Wilhelm
LAW Aktuell 25.02.2020
Hohe Hürden: Kündigungsschutz außerhalb KSchG Maßstab im „Kleinbetrieb“: §§ 138, 242 BGB
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Die Klägerin war bei der Beklagten, die nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (Damit findet die „Kleinbetriebsklausel" des § 23 I S. 3 HS 1 KSchG Anwendung), seit Juni 2016 als Kinderfrau beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 31.5.2017 befristet und die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung war vereinbart. Die bei der Beklagten angestellte 2. Kinderfrau kündigte ihr Arbeitsverhältnis zum 31.1.2017. Die Beklagte beabsichtigte, als Ersatz Frau B einzustellen. Frau B war in der 2. Hälfte Januar 2017 zusammen mit der Klägerin in der Wohnung der Beklagten tätig.
Anfang Februar kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 15.3.2017 gem. § 622 I BGB. Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben, der hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung rechtskräftig stattgegeben wurde. Die vor dem BAG noch streitbefangene ordentliche Kündigung hielt die Klägerin für sitten- und treuwidrig.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 25.02.2020
Sachgrundlose Befristung: Vorbeschäftigungsverbot des § 14 II 2 TzBfG bei nachträglicher Veränderung von Befristungsabreden, 05/20 ZR
BAG, Urteil vom 12. Juni 2019, Az. 7 AZR 548/17 = NZA 2019, 1352 = NJW 2019, 3258
Sounds:
1. Eine Vertragsverlängerung ist nach § 14 II 1 TzBfG nur dann zulässig, wenn der dem Verlängerungsvertrag zugrunde liegende Ausgangsvertrag nicht gegen das Verbot des § 14 II 2 TzBfG verstoßen hat.
2. Das Verbot in § 14 II 2 TzBfG erfasst vorherige Arbeitsverhältnisse, die bereits beendet sind, sowie laufende Arbeitsverhältnisse mit Ausnahme der in § 14 II 1 TzBfG vorgesehenen Vertragsverlängerungen.
3. § 14 II 2 TzBfG verbietet nicht die Vereinbarung einer Befristung ohne Sachgrund, wenn die Laufzeit eines von den Vertragsparteien zuvor geschlossenen Arbeitsvertrags noch nicht begonnen hat. Unerheblich ist insoweit, wann der Arbeitsvertrag abgeschossen wurde und ob die Arbeitsvertragsparteien tatsächlich zusammen gearbeitet haben.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 24.02.2020
Wie gewonnen, so zerronnen! Keine Schenkungsprivilegierung bei Kapitalaufbau
Angehörige können sich bei regelmäßigen Zuwendungen zum Kapitalaufbau nicht darauf berufen, dass die jeweilige Schenkung nur eine privilegierte Pflicht- oder Anstandsschenkung sei.
Wohl jeder wünscht seinen Eltern und Großeltern ein möglichst langes – und erst recht gesundes – Leben. Dabei ist es natürlich im Allgemeinen nur zu begrüßen, dass dank des medizinischen Fortschritts und der heutigen Möglichkeiten der Pflegebetreuung von gebrechlich gewordenen (älteren) Menschen ganz andere Unterstützungen als noch vor einigen Jahrzehnten oder erst recht in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts bestanden haben. „Pflege kostet aber auch was", ist indessen ein Umstand, über den sich viele Angehörige erst so richtig Gedanken machen und sich dessen Tragweite bewusst werden, wenn ein Sozialleistungsträger mit der Aufforderung zur Rückzahlung von erhaltenen Vermögenszuwendungen an sie herantritt.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 25.02.2020
Streit um Bösgläubigkeit bei Ersitzung: Beweislast des Alteigentümers und sekundäre Darlegungslast des Besitzers, 04/20 ZR
BGH, Urteil vom 19. Juli 2019, Az. V ZR 255/17 = NJW 2019, 3147
1. Beruft sich der auf Herausgabe verklagte Besitzer auf den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung, trägt der frühere Besitzer der Sache die Beweislast für die Voraussetzungen des § 937 II BGB auch dann, wenn ihm die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist.
2. Den auf Herausgabe einer Sache verklagten Besitzer trifft
regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast für seinen guten Glauben bei dem
Erwerb des Eigenbesitzes, wenn er sich gegenüber dem früheren Besitzer, dem die
Sache abhanden gekommen ist, auf den Eigentumserwerb durch Ersitzung beruft. BAG, Urteile vom 19. März 2019,
Az. 9 AZR 495/17 = NZA 2019, 1136 und Az. 9 AZR 362/18 = NZA 2019,
1141 Sounds: 1. Der Urlaub verfällt während der Elternzeit nicht gemäß
§ 7 III BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des
Übertragungszeitraums, weil § 17 BEEG eine vorrangige Spezialregelung
darstellt. 2. Die Kürzung des Urlaubs nach § 17I S.1 BEEG
setzt die Ausübung einer (empfangsbedürftigen) Willenserklärung des
Arbeitgebers voraus. Diese kann er nur im bestehenden Arbeitsverhältnis
ausüben. Er kann den Urlaub vor, während und nach dem Ende der Elternzeit
kürzen, nicht jedoch vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in
Anspruch zu nehmen und v.a. auch nicht mehr nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. BAG, Urteil vom 19. März 2019,
Az. 9 AZR 406/17 = NZA 2019, 1435 und BAG, Urteil vom 21. Mai 2019,
Az. 9 AZR 259/18 = NZA 2019, 1365 Sounds: 1. Bei einem unterjährigen Wechsel der Anzahl der Arbeitstage in
der Kalenderwoche ist der Urlaubsanspruch für das betreffende Kalenderjahr
unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung und der auf
sie entfallenden Wochentage mit Arbeitspflicht umzurechnen. 2. Diese Umrechnung des nach § 3 I BUrlG in Werktagen
bemessenen Urlaubs in Arbeitstage ist grundsätzlich auch dann vorzunehmen, wenn
die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung
von Sonderurlaub suspendieren. Der Zeitraum des unbezahlten Sonderurlaubs ist
bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs regelmäßig mit null Arbeitstagen in
Ansatz zu bringen. BAG, Urteil vom 20. August 2019, Az. 9 AZR 468/18 =
NZA 2019, 1581 Sounds: 1. Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs (§ 362 I BGB)
bedarf es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Diese muss unwiderruflich
sein und erkennen lassen, dass der Arbeitgeber bereit ist, die Zeit der Freistellung
von der Arbeit zu bezahlen. 2. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt
nicht vor Urlaubsantritt aus, ist die Urlaubserteilung des Arbeitgebers im noch
(zumindest vorübergehend) bestehenden Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben
gesetzeskonform so zu verstehen (§ 157 BGB), dass der Arbeitgeber damit zugleich
streitlos stellt, dass er für den gewährten Urlaub dem Grunde nach zur Zahlung
von Urlaubsentgelt nach den gesetzlichen Vorgaben und etwaigen arbeitsvertraglichen
Vereinbarungen verpflichtet ist, sofern dem nicht konkrete Anhaltspunkte entgegenstehen. VG
Augsburg, U. v. 09.05.2019 – Au 5 K 18.739, VGH München, Beschl. v.
15.10.2019 – 15 ZB 19.1221, www.gesetze.bayern.de Sound: Es ist zweifelhaft, ob ein „Gebietsprägungserhaltungsanspruch"
überhaupt neben einem „Gebietserhaltungsanspruch" anzuerkennen ist. Jedenfalls ergeben
sich beide Ansprüche nur aus der Art des Gebietes und nicht aus dem Maß. Sachverhalt: K ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten
Grundstücks FlNr. 298/3 der Gemarkung H, große Kreisstadt Dachau, Oberbayern. Die
gesamte Umgebung in einem Umkreis von ca. 400m ist geprägt von Einfamilien- und
Doppelhäusern. VG München, Urteil v. 11.12.2018 – M 1 K 17.5315, www.gesetze.bayern.de Sound: Eine Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann grundsätzlich
nicht für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden, weil es hierfür
regelmäßig mangels Einheitlichkeit der einzelnen Ortsteile am Schutzbedürfnis
fehlt. Obwohl eine Anwendbarkeit von §§ 2 Abs. 3, 1 Abs. 7 BauGB nicht
unmittelbar angeordnet ist, müssen auch selbstständige örtliche Bauvorschriften
das Ergebnis einer sachgerechten Abwägung aller im Einzelfall berührten und
erheblichen Belange sein. Seite 72.4 von 138 - Artikel 714 bis 724 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück63.464.465.466.467.468.469.470.471.472.473.474.475.476.477.478.479.480.481.4vor
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 20.02.2020
Kürzung des Urlaubsanspruchs wg. Elternzeit: eine rechtzeitige Willenserklärung ist nötig! 03/20 ZR
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 20.02.2020
Berechnung des Urlaubsanspruchs: Wechsel des Arbeitsumfangs im Jahresverlauf und Sonderurlaub, 02/20 ZR
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 20.02.2020
Erfüllung des Urlaubsanspruchs: Anforderungen an die Freistellungserklärung des Arbeitgebers bei gleichzeitiger Kündigung, 01/20 ZR
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 20.02.2020
Gebietserhaltungsanspruch oder Gebietsprägungserhaltungsanspruch oder Gebot der Rücksichtnahme? Baurechtliche Begriffsverwirrung, 03/20 ÖR
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 20.02.2020
Örtliche Bauvorschrift die Zweite – Unwirksamkeit durch Überdehnung, 02/20 ÖR
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