hemmer-shop hemmer wüst verlag
Benutzerkonto Ihr Warenkorb

LAW Aktuell

LAW aktuell durchsuchen / sortieren

Suchbegriff:
Rechtsgebiet
Staatsexamina
 
Geschrieben von RA Christoph Wilhelm

LAW Aktuell 25.02.2020
Hohe Hürden: Kündigungsschutz außerhalb KSchG Maßstab im „Kleinbetrieb“: §§ 138, 242 BGB

Kündigungsschutz

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Die Klägerin war bei der Beklagten, die nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (Damit findet die „Kleinbetriebsklausel" des § 23 I S. 3 HS 1 KSchG Anwendung), seit Juni 2016 als Kinderfrau beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 31.5.2017 befristet und die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung war vereinbart. Die bei der Beklagten angestellte 2. Kinderfrau kündigte ihr Arbeitsverhältnis zum 31.1.2017. Die Beklagte beabsichtigte, als Ersatz Frau B einzustellen. Frau B war in der 2. Hälfte Januar 2017 zusammen mit der Klägerin in der Wohnung der Beklagten tätig.

Anfang Februar kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 15.3.2017 gem. § 622 I BGB. Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben, der hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung rechtskräftig stattgegeben wurde. Die vor dem BAG noch streitbefangene ordentliche Kündigung hielt die Klägerin für sitten- und treuwidrig.

Weiterlesen ...


Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 25.02.2020
Sachgrundlose Befristung: Vorbeschäftigungsverbot des § 14 II 2 TzBfG bei nachträglicher Veränderung von Befristungsabreden, 05/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

BAG, Urteil vom 12. Juni 2019, Az. 7 AZR 548/17 = NZA 2019, 1352 = NJW 2019, 3258

Sounds:

1. Eine Vertragsverlängerung ist nach § 14 II 1 TzBfG nur dann zulässig, wenn der dem Verlängerungsvertrag zugrunde liegende Ausgangsvertrag nicht gegen das Verbot des § 14 II 2 TzBfG verstoßen hat.

2. Das Verbot in § 14 II 2 TzBfG erfasst vorherige Arbeitsverhältnisse, die bereits beendet sind, sowie laufende Arbeitsverhältnisse mit Ausnahme der in § 14 II 1 TzBfG vorgesehenen Vertragsverlängerungen.

3. § 14 II 2 TzBfG verbietet nicht die Vereinbarung einer Befristung ohne Sachgrund, wenn die Laufzeit eines von den Vertragsparteien zuvor geschlossenen Arbeitsvertrags noch nicht begonnen hat. Unerheblich ist insoweit, wann der Arbeitsvertrag abgeschossen wurde und ob die Arbeitsvertragsparteien tatsächlich zusammen gearbeitet haben

Weiterlesen ...


Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 24.02.2020
Wie gewonnen, so zerronnen! Keine Schenkungsprivilegierung bei Kapitalaufbau

schenkungsprivilegierung
 

Angehörige können sich bei regelmäßigen Zuwendungen zum Kapitalaufbau nicht darauf berufen, dass die jeweilige Schenkung nur eine privilegierte Pflicht- oder Anstandsschenkung sei.

Wohl jeder wünscht seinen Eltern und Großeltern ein möglichst langes – und erst recht gesundes – Leben. Dabei ist es natürlich im Allgemeinen nur zu begrüßen, dass dank des medizinischen Fortschritts und der heutigen Möglichkeiten der Pflegebetreuung von gebrechlich gewordenen (älteren) Menschen ganz andere Unterstützungen als noch vor einigen Jahrzehnten oder erst recht in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts bestanden haben. „Pflege kostet aber auch was", ist indessen ein Umstand, über den sich viele Angehörige erst so richtig Gedanken machen und sich dessen Tragweite bewusst werden, wenn ein Sozialleistungsträger mit der Aufforderung zur Rückzahlung von erhaltenen Vermögenszuwendungen an sie herantritt.

Weiterlesen ...


Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 25.02.2020
Streit um Bösgläubigkeit bei Ersitzung: Beweislast des Alteigentümers und sekundäre Darlegungslast des Besitzers, 04/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

BGH, Urteil vom 19. Juli 2019, Az. V ZR 255/17 = NJW 2019, 3147

Sound:

1. Beruft sich der auf Herausgabe verklagte Besitzer auf den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung, trägt der frühere Besitzer der Sache die Beweislast für die Voraussetzungen des § 937 II BGB auch dann, wenn ihm die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist.

2. Den auf Herausgabe einer Sache verklagten Besitzer trifft regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast für seinen guten Glauben bei dem Erwerb des Eigenbesitzes, wenn er sich gegenüber dem früheren Besitzer, dem die Sache abhanden gekommen ist, auf den Eigentumserwerb durch Ersitzung beruft.

Weiterlesen ...


Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 20.02.2020
Kürzung des Urlaubsanspruchs wg. Elternzeit: eine rechtzeitige Willenserklärung ist nötig! 03/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

BAG, Urteile vom 19. März 2019, Az. 9 AZR 495/17 = NZA 2019, 1136 und Az. 9 AZR 362/18 = NZA 2019, 1141

Sounds:

1. Der Urlaub verfällt während der Elternzeit nicht gemäß § 7 III BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums, weil § 17 BEEG eine vorrangige Spezialregelung darstellt.

2. Die Kürzung des Urlaubs nach § 17I S.1 BEEG setzt die Ausübung einer (empfangsbedürftigen) Willenserklärung des Arbeitgebers voraus. Diese kann er nur im bestehenden Arbeitsverhältnis ausüben. Er kann den Urlaub vor, während und nach dem Ende der Elternzeit kürzen, nicht jedoch vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen und v.a. auch nicht mehr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Weiterlesen ...


Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 20.02.2020
Berechnung des Urlaubsanspruchs: Wechsel des Arbeitsumfangs im Jahresverlauf und Sonderurlaub, 02/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

BAG, Urteil vom 19. März 2019, Az. 9 AZR 406/17 = NZA 2019, 1435 und BAG, Urteil vom 21. Mai 2019, Az. 9 AZR 259/18 = NZA 2019, 1365

Sounds:

1. Bei einem unterjährigen Wechsel der Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche ist der Urlaubsanspruch für das betreffende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung und der auf sie entfallenden Wochentage mit Arbeitspflicht umzurechnen.

2. Diese Umrechnung des nach § 3 I BUrlG in Werktagen bemessenen Urlaubs in Arbeitstage ist grundsätzlich auch dann vorzunehmen, wenn die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub suspendieren. Der Zeitraum des unbezahlten Sonderurlaubs ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs regelmäßig mit null Arbeitstagen in Ansatz zu bringen.

Weiterlesen ...


Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 20.02.2020
Erfüllung des Urlaubsanspruchs: Anforderungen an die Freistellungserklärung des Arbeitgebers bei gleichzeitiger Kündigung, 01/20 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

BAG, Urteil vom 20. August 2019, Az. 9 AZR 468/18 = NZA 2019, 1581

Sounds:

1. Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs (§ 362 I BGB) bedarf es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Diese muss unwiderruflich sein und erkennen lassen, dass der Arbeitgeber bereit ist, die Zeit der Freistellung von der Arbeit zu bezahlen.

2. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt nicht vor Urlaubsantritt aus, ist die Urlaubserteilung des Arbeitgebers im noch (zumindest vorübergehend) bestehenden Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben gesetzeskonform so zu verstehen (§ 157 BGB), dass der Arbeitgeber damit zugleich streitlos stellt, dass er für den gewährten Urlaub dem Grunde nach zur Zahlung von Urlaubsentgelt nach den gesetzlichen Vorgaben und etwaigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, sofern dem nicht konkrete Anhaltspunkte entgegenstehen.

Weiterlesen ...


Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 20.02.2020
Gebietserhaltungsanspruch oder Gebietsprägungserhaltungsanspruch oder Gebot der Rücksichtnahme? Baurechtliche Begriffsverwirrung, 03/20 ÖR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

VG Augsburg, U. v. 09.05.2019 – Au 5 K 18.739, VGH München, Beschl. v. 15.10.2019 – 15 ZB 19.1221, www.gesetze.bayern.de

Sound:

Es ist zweifelhaft, ob ein „Gebietsprägungserhaltungsanspruch" überhaupt neben einem „Gebietserhaltungsanspruch" anzuerkennen ist. Jedenfalls ergeben sich beide Ansprüche nur aus der Art des Gebietes und nicht aus dem Maß.

Sachverhalt:

K ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 298/3 der Gemarkung H, große Kreisstadt Dachau, Oberbayern. Die gesamte Umgebung in einem Umkreis von ca. 400m ist geprägt von Einfamilien- und Doppelhäusern.

Weiterlesen ...


Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 20.02.2020
Örtliche Bauvorschrift die Zweite – Unwirksamkeit durch Überdehnung, 02/20 ÖR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

VG München, Urteil v. 11.12.2018 – M 1 K 17.5315, www.gesetze.bayern.de

Sound:

Eine Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann grundsätzlich nicht für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden, weil es hierfür regelmäßig mangels Einheitlichkeit der einzelnen Ortsteile am Schutzbedürfnis fehlt. Obwohl eine Anwendbarkeit von §§ 2 Abs. 3, 1 Abs. 7 BauGB nicht unmittelbar angeordnet ist, müssen auch selbstständige örtliche Bauvorschriften das Ergebnis einer sachgerechten Abwägung aller im Einzelfall berührten und erheblichen Belange sein.

Weiterlesen ...


Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 20.02.2020
Grenzen der Gestaltungsfreiheit – keine örtlichen Bauvorschriften im Gewand eines Bebauungsplans, 01/20 ÖR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

VG München, Urteil v. 4.5.2017, M 11 K 16.1754; VGH München, Urteil vom 12.04.2019, 1 BV 17.1634, www.gesetze-bayern.de = BayVBl 2019, 632

Sound:

Zwar kann die Gemeinde gem. Art. 81 Abs.2 BayBO, § 9 Abs.4 BauGB örtliche Bauvorschriften in einen Bebauungsplans aufnehmen, aber sie kann keinen Bebauungsplan erlassen, der nur örtliche Bauvorschriften enthält. Das ist ein Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten.

Sachverhalt:

K ist Eigentümer eines Grundstücks in der oberbayerischen Gemeinde E, Landkreis L. Am 21. Juni 2019 beantragte er die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, nach den eingereichten Bauvorlagen soll das Wohngebäude mit einem Grundriss von 13,50 m x 12,50 m und mit einem Walmdach ausgeführt werden („Toskanahaus").

Weiterlesen ...


Seite 72.5 von 138 - Artikel 715 bis 725 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik.

zurück63.564.565.566.567.568.569.570.571.572.573.574.575.576.577.578.579.580.581.5vor




Kundenservice Sie haben Fragen oder Anregungen zu unseren Produkten?
Der hemmer-shop Kundenservice ist für Sie da.
 
HEMMER CLUB
KUNDENSERVICE
Sie erreichen uns Montag
bis Freitag 9.00 Uhr - 16.00 Uhr
E-Mail: hemmer-club.de
Frau Petra Döring-Hentschel
Tel. 0931 / 79 78 245
Fax: 0931 / 79 78 240
Zahlung Sie können Ihre Bestellungen per Bankeinzug, Kreditkarte und per PayPal bezahlen.
PayPal Kreditkarte Bankeinzug
 
Versand Wir liefern schnell und versandkostenfrei.
Keine Porto-, Verpackungs- oder Versicherungskosten.


Diese Website verwendet Cookies. Mit der weiteren Nutzung unserer Internetseite erklären Sie sich damit einverstanden. Mehr Informationen OK!