LAW Aktuell
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 25.02.2020
Streit um Bösgläubigkeit bei Ersitzung: Beweislast des Alteigentümers und sekundäre Darlegungslast des Besitzers, 04/20 ZR
BGH, Urteil vom 19. Juli 2019, Az. V ZR 255/17 = NJW 2019, 3147
1. Beruft sich der auf Herausgabe verklagte Besitzer auf den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung, trägt der frühere Besitzer der Sache die Beweislast für die Voraussetzungen des § 937 II BGB auch dann, wenn ihm die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist.
2. Den auf Herausgabe einer Sache verklagten Besitzer trifft
regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast für seinen guten Glauben bei dem
Erwerb des Eigenbesitzes, wenn er sich gegenüber dem früheren Besitzer, dem die
Sache abhanden gekommen ist, auf den Eigentumserwerb durch Ersitzung beruft. BAG, Urteile vom 19. März 2019,
Az. 9 AZR 495/17 = NZA 2019, 1136 und Az. 9 AZR 362/18 = NZA 2019,
1141 Sounds: 1. Der Urlaub verfällt während der Elternzeit nicht gemäß
§ 7 III BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des
Übertragungszeitraums, weil § 17 BEEG eine vorrangige Spezialregelung
darstellt. 2. Die Kürzung des Urlaubs nach § 17I S.1 BEEG
setzt die Ausübung einer (empfangsbedürftigen) Willenserklärung des
Arbeitgebers voraus. Diese kann er nur im bestehenden Arbeitsverhältnis
ausüben. Er kann den Urlaub vor, während und nach dem Ende der Elternzeit
kürzen, nicht jedoch vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in
Anspruch zu nehmen und v.a. auch nicht mehr nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. BAG, Urteil vom 19. März 2019,
Az. 9 AZR 406/17 = NZA 2019, 1435 und BAG, Urteil vom 21. Mai 2019,
Az. 9 AZR 259/18 = NZA 2019, 1365 Sounds: 1. Bei einem unterjährigen Wechsel der Anzahl der Arbeitstage in
der Kalenderwoche ist der Urlaubsanspruch für das betreffende Kalenderjahr
unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung und der auf
sie entfallenden Wochentage mit Arbeitspflicht umzurechnen. 2. Diese Umrechnung des nach § 3 I BUrlG in Werktagen
bemessenen Urlaubs in Arbeitstage ist grundsätzlich auch dann vorzunehmen, wenn
die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung
von Sonderurlaub suspendieren. Der Zeitraum des unbezahlten Sonderurlaubs ist
bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs regelmäßig mit null Arbeitstagen in
Ansatz zu bringen. BAG, Urteil vom 20. August 2019, Az. 9 AZR 468/18 =
NZA 2019, 1581 Sounds: 1. Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs (§ 362 I BGB)
bedarf es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Diese muss unwiderruflich
sein und erkennen lassen, dass der Arbeitgeber bereit ist, die Zeit der Freistellung
von der Arbeit zu bezahlen. 2. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt
nicht vor Urlaubsantritt aus, ist die Urlaubserteilung des Arbeitgebers im noch
(zumindest vorübergehend) bestehenden Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben
gesetzeskonform so zu verstehen (§ 157 BGB), dass der Arbeitgeber damit zugleich
streitlos stellt, dass er für den gewährten Urlaub dem Grunde nach zur Zahlung
von Urlaubsentgelt nach den gesetzlichen Vorgaben und etwaigen arbeitsvertraglichen
Vereinbarungen verpflichtet ist, sofern dem nicht konkrete Anhaltspunkte entgegenstehen. VG
Augsburg, U. v. 09.05.2019 – Au 5 K 18.739, VGH München, Beschl. v.
15.10.2019 – 15 ZB 19.1221, www.gesetze.bayern.de Sound: Es ist zweifelhaft, ob ein „Gebietsprägungserhaltungsanspruch"
überhaupt neben einem „Gebietserhaltungsanspruch" anzuerkennen ist. Jedenfalls ergeben
sich beide Ansprüche nur aus der Art des Gebietes und nicht aus dem Maß. Sachverhalt: K ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten
Grundstücks FlNr. 298/3 der Gemarkung H, große Kreisstadt Dachau, Oberbayern. Die
gesamte Umgebung in einem Umkreis von ca. 400m ist geprägt von Einfamilien- und
Doppelhäusern. VG München, Urteil v. 11.12.2018 – M 1 K 17.5315, www.gesetze.bayern.de Sound: Eine Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann grundsätzlich
nicht für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden, weil es hierfür
regelmäßig mangels Einheitlichkeit der einzelnen Ortsteile am Schutzbedürfnis
fehlt. Obwohl eine Anwendbarkeit von §§ 2 Abs. 3, 1 Abs. 7 BauGB nicht
unmittelbar angeordnet ist, müssen auch selbstständige örtliche Bauvorschriften
das Ergebnis einer sachgerechten Abwägung aller im Einzelfall berührten und
erheblichen Belange sein. VG München, Urteil v. 4.5.2017, M 11 K 16.1754; VGH
München, Urteil vom 12.04.2019, 1 BV 17.1634, www.gesetze-bayern.de = BayVBl 2019, 632 Sound: Zwar kann die Gemeinde gem. Art. 81 Abs.2 BayBO, § 9 Abs.4 BauGB örtliche
Bauvorschriften in einen Bebauungsplans aufnehmen, aber sie kann keinen
Bebauungsplan erlassen, der nur örtliche Bauvorschriften enthält. Das ist ein
Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten. Sachverhalt: K ist Eigentümer eines Grundstücks in der oberbayerischen
Gemeinde E, Landkreis L. Am 21. Juni 2019 beantragte er die Erteilung einer Baugenehmigung
für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, nach den eingereichten
Bauvorlagen soll das Wohngebäude mit einem Grundriss von 13,50 m x 12,50 m und
mit einem Walmdach ausgeführt werden („Toskanahaus"). BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019, Az.
XZR 94/18 = NJW 2019, 2942 Sounds: 1. Für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach §§ 178
bis 181 ZPO genügt, vorbehaltlich dolosen Verhaltens, nicht, dass der Adressat
in zurechenbarer Weise den Rechtsschein geschaffen hat, unter der
Zustellanschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume zu nutzen. Insbesondere
reicht nicht, dass er nach Aufgabe der Wohnung oder der Geschäftsräume ein
Schild mit seinem Namen an dem Briefeinwurf belässt. 2. Es kann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn der
Zustellungsadressat, der einen Irrtum über seinen tatsächlichen
Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat, sich auf die
Fehlerhaftigkeit einer Ersatzzustellung an diesem scheinbaren Wohnsitz beruft. BAG, Beschluss vom 27. Juni 2019,
Az. 2ABR 2/19 = NZA 2019, 1415 Sounds: 1.
Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt
hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach
pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen
anhören, ohne dass die Frist des §626II1 BGB zu laufen beginnt. 2.
Soll der Kündigungsgegner angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen
Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen und
nur bei Vorliegen besonderer Umstände überschritten werden. Seite 72.8 von 138 - Artikel 718 bis 728 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück63.864.865.866.867.868.869.870.871.872.873.874.875.876.877.878.879.880.881.8vor
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Kürzung des Urlaubsanspruchs wg. Elternzeit: eine rechtzeitige Willenserklärung ist nötig! 03/20 ZR
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Berechnung des Urlaubsanspruchs: Wechsel des Arbeitsumfangs im Jahresverlauf und Sonderurlaub, 02/20 ZR
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Erfüllung des Urlaubsanspruchs: Anforderungen an die Freistellungserklärung des Arbeitgebers bei gleichzeitiger Kündigung, 01/20 ZR
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Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 31.12.2019
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