LAW Aktuell
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 20.02.2020
Berechnung des Urlaubsanspruchs: Wechsel des Arbeitsumfangs im Jahresverlauf und Sonderurlaub, 02/20 ZR
BAG, Urteil vom 19. März 2019, Az. 9 AZR 406/17 = NZA 2019, 1435 und BAG, Urteil vom 21. Mai 2019, Az. 9 AZR 259/18 = NZA 2019, 1365
Sounds:
1. Bei einem unterjährigen Wechsel der Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche ist der Urlaubsanspruch für das betreffende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung und der auf sie entfallenden Wochentage mit Arbeitspflicht umzurechnen.
2. Diese Umrechnung des nach § 3 I BUrlG in Werktagen bemessenen Urlaubs in Arbeitstage ist grundsätzlich auch dann vorzunehmen, wenn die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub suspendieren. Der Zeitraum des unbezahlten Sonderurlaubs ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs regelmäßig mit null Arbeitstagen in Ansatz zu bringen.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 20.02.2020
Erfüllung des Urlaubsanspruchs: Anforderungen an die Freistellungserklärung des Arbeitgebers bei gleichzeitiger Kündigung, 01/20 ZR
BAG, Urteil vom 20. August 2019, Az. 9 AZR 468/18 = NZA 2019, 1581
Sounds:
1. Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs (§ 362 I BGB) bedarf es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Diese muss unwiderruflich sein und erkennen lassen, dass der Arbeitgeber bereit ist, die Zeit der Freistellung von der Arbeit zu bezahlen.
2. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt nicht vor Urlaubsantritt aus, ist die Urlaubserteilung des Arbeitgebers im noch (zumindest vorübergehend) bestehenden Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben gesetzeskonform so zu verstehen (§ 157 BGB), dass der Arbeitgeber damit zugleich streitlos stellt, dass er für den gewährten Urlaub dem Grunde nach zur Zahlung von Urlaubsentgelt nach den gesetzlichen Vorgaben und etwaigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, sofern dem nicht konkrete Anhaltspunkte entgegenstehen.
Geschrieben von Martin Mielke
LAW Aktuell 20.02.2020
Gebietserhaltungsanspruch oder Gebietsprägungserhaltungsanspruch oder Gebot der Rücksichtnahme? Baurechtliche Begriffsverwirrung, 03/20 ÖR
VG Augsburg, U. v. 09.05.2019 – Au 5 K 18.739, VGH München, Beschl. v. 15.10.2019 – 15 ZB 19.1221, www.gesetze.bayern.de
Sound:
Es ist zweifelhaft, ob ein „Gebietsprägungserhaltungsanspruch" überhaupt neben einem „Gebietserhaltungsanspruch" anzuerkennen ist. Jedenfalls ergeben sich beide Ansprüche nur aus der Art des Gebietes und nicht aus dem Maß.
Sachverhalt:
K ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten
Grundstücks FlNr. 298/3 der Gemarkung H, große Kreisstadt Dachau, Oberbayern. Die
gesamte Umgebung in einem Umkreis von ca. 400m ist geprägt von Einfamilien- und
Doppelhäusern. VG München, Urteil v. 11.12.2018 – M 1 K 17.5315, www.gesetze.bayern.de Sound: Eine Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann grundsätzlich
nicht für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden, weil es hierfür
regelmäßig mangels Einheitlichkeit der einzelnen Ortsteile am Schutzbedürfnis
fehlt. Obwohl eine Anwendbarkeit von §§ 2 Abs. 3, 1 Abs. 7 BauGB nicht
unmittelbar angeordnet ist, müssen auch selbstständige örtliche Bauvorschriften
das Ergebnis einer sachgerechten Abwägung aller im Einzelfall berührten und
erheblichen Belange sein. VG München, Urteil v. 4.5.2017, M 11 K 16.1754; VGH
München, Urteil vom 12.04.2019, 1 BV 17.1634, www.gesetze-bayern.de = BayVBl 2019, 632 Sound: Zwar kann die Gemeinde gem. Art. 81 Abs.2 BayBO, § 9 Abs.4 BauGB örtliche
Bauvorschriften in einen Bebauungsplans aufnehmen, aber sie kann keinen
Bebauungsplan erlassen, der nur örtliche Bauvorschriften enthält. Das ist ein
Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten. Sachverhalt: K ist Eigentümer eines Grundstücks in der oberbayerischen
Gemeinde E, Landkreis L. Am 21. Juni 2019 beantragte er die Erteilung einer Baugenehmigung
für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, nach den eingereichten
Bauvorlagen soll das Wohngebäude mit einem Grundriss von 13,50 m x 12,50 m und
mit einem Walmdach ausgeführt werden („Toskanahaus"). BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019, Az.
XZR 94/18 = NJW 2019, 2942 Sounds: 1. Für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach §§ 178
bis 181 ZPO genügt, vorbehaltlich dolosen Verhaltens, nicht, dass der Adressat
in zurechenbarer Weise den Rechtsschein geschaffen hat, unter der
Zustellanschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume zu nutzen. Insbesondere
reicht nicht, dass er nach Aufgabe der Wohnung oder der Geschäftsräume ein
Schild mit seinem Namen an dem Briefeinwurf belässt. 2. Es kann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn der
Zustellungsadressat, der einen Irrtum über seinen tatsächlichen
Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat, sich auf die
Fehlerhaftigkeit einer Ersatzzustellung an diesem scheinbaren Wohnsitz beruft. BAG, Beschluss vom 27. Juni 2019,
Az. 2ABR 2/19 = NZA 2019, 1415 Sounds: 1.
Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt
hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach
pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen
anhören, ohne dass die Frist des §626II1 BGB zu laufen beginnt. 2.
Soll der Kündigungsgegner angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen
Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen und
nur bei Vorliegen besonderer Umstände überschritten werden. Seite 73 von 138 - Artikel 720 bis 730 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück64656667686970717273747576777879808182vor
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 20.02.2020
Örtliche Bauvorschrift die Zweite – Unwirksamkeit durch Überdehnung, 02/20 ÖR
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 20.02.2020
Grenzen der Gestaltungsfreiheit – keine örtlichen Bauvorschriften im Gewand eines Bebauungsplans, 01/20 ÖR
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 31.12.2019
Ersatzzustellung an nur scheinbaren Wohnsitz: Wirksamkeitsvoraussetzungen und unzulässige Rechtsausübung, 23/19 ZR
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 31.12.2019
Außerordentliche Kündigung: Beginn der Kündigungserklärungsfrist bei Anhörung des Arbeitnehmers, 22/19 ZR
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 17.02.2020
Wohnung = Wohnung?
Geschrieben von Dr. Dirk DiehmLAW Aktuell 17.02.2020
Nächtliches Bellen ist zu unterbinden
Hundehaltern kann durch die Sicherheitsbehörde aufgegeben werden, das Dauergebell ihrer Hunde zu unterbinden, wenn dieses die Gesundheit der Nachbarn nachvollziehbar beeinträchtigt.
Gelegentliches Bellen eines Hundes auf dem Nachbargrundstück, im benachbarten Haus oder der Nachbarwohnung muss grundsätzlich hingenommen werden. Erst recht, wenn der dort lebende Vierbeiner sich nur tagsüber und vereinzelt mehr oder weniger lautstark bemerkbar macht. Ganz anders kann dies allerdings aussehen, wenn nicht nur ein, sondern gleich ein halbes Dutzend Hunde auf einem Grundstück gehalten wird. Da liegt es schon in der Natur der Sache, dass das spielfreudige Rudel sich gegenseitig immer wieder zum Kläffen und Bellen anregt … und dies tagsüber wie auch nachts.
Den unmittelbar um das Grundstück des Hundefreunds herum wohnenden und lebenden Nachbarn wurde das tägliche – und nächtliche – Dauergebell schnell zu viel. Es folgten zahlreiche Beschwerden wie auch polizeiliche Einsätze, die jeweils ein alles andere als „normales" Gebell der Hunde belegten.
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 14.02.2020
Das stinkt doch zum Himmel! Abfallentsorgung kennt keinen Milieu-Schutz
Die unvorhergesehene Errichtung einer kommunalen Müllentsorgungsanlage auf der gegenüberliegenden Straßenseite begründet auch in besseren Wohngegenden keinen Sachmangel.
Eigentlich ist es ja erfreulich, wenn man zur Entsorgung etwa des eigenen Altglases und Altpapiers nicht allzu weit laufen muss, all zu nah allerdings sollten die Container dann aber doch bitte auch nicht sein – und schon gar nicht unmittelbar auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Wenn man das vorher – also rechtzeitig vor Kaufvertragsabschluss – weiß, nun gut, aber was, wenn man eines morgens das Rollo hochzieht und plötzlich stehen „die Dinger" da.
So erging es offenbar einem klagenden Ehepaar, das nach Aufstellen von vier kommunalen Abfallentsorgungscontainern für den Einwurf von Altglas und Altpapier gegenüber der eigenen Eigentumswohnung gegen den Bauträger der erst kürzlich erworbenen und fertiggestellten Eigentumswohnung auf Schadensersatz klagten.
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