LAW Aktuell
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 31.12.2019
Ersatzzustellung an nur scheinbaren Wohnsitz: Wirksamkeitsvoraussetzungen und unzulässige Rechtsausübung, 23/19 ZR
BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019, Az. XZR 94/18 = NJW 2019, 2942
Sounds:
1. Für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO genügt, vorbehaltlich dolosen Verhaltens, nicht, dass der Adressat in zurechenbarer Weise den Rechtsschein geschaffen hat, unter der Zustellanschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume zu nutzen. Insbesondere reicht nicht, dass er nach Aufgabe der Wohnung oder der Geschäftsräume ein Schild mit seinem Namen an dem Briefeinwurf belässt.
2. Es kann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn der
Zustellungsadressat, der einen Irrtum über seinen tatsächlichen
Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat, sich auf die
Fehlerhaftigkeit einer Ersatzzustellung an diesem scheinbaren Wohnsitz beruft. BAG, Beschluss vom 27. Juni 2019,
Az. 2ABR 2/19 = NZA 2019, 1415 Sounds: 1.
Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt
hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach
pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen
anhören, ohne dass die Frist des §626II1 BGB zu laufen beginnt. 2.
Soll der Kündigungsgegner angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen
Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen und
nur bei Vorliegen besonderer Umstände überschritten werden. Seite 73.5 von 138 - Artikel 725 bis 735 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück64.565.566.567.568.569.570.571.572.573.574.575.576.577.578.579.580.581.582.5vor
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 31.12.2019
Außerordentliche Kündigung: Beginn der Kündigungserklärungsfrist bei Anhörung des Arbeitnehmers, 22/19 ZR
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 17.02.2020
Wohnung = Wohnung?
Geschrieben von Dr. Dirk DiehmLAW Aktuell 17.02.2020
Nächtliches Bellen ist zu unterbinden
Hundehaltern kann durch die Sicherheitsbehörde aufgegeben werden, das Dauergebell ihrer Hunde zu unterbinden, wenn dieses die Gesundheit der Nachbarn nachvollziehbar beeinträchtigt.
Gelegentliches Bellen eines Hundes auf dem Nachbargrundstück, im benachbarten Haus oder der Nachbarwohnung muss grundsätzlich hingenommen werden. Erst recht, wenn der dort lebende Vierbeiner sich nur tagsüber und vereinzelt mehr oder weniger lautstark bemerkbar macht. Ganz anders kann dies allerdings aussehen, wenn nicht nur ein, sondern gleich ein halbes Dutzend Hunde auf einem Grundstück gehalten wird. Da liegt es schon in der Natur der Sache, dass das spielfreudige Rudel sich gegenseitig immer wieder zum Kläffen und Bellen anregt … und dies tagsüber wie auch nachts.
Den unmittelbar um das Grundstück des Hundefreunds herum wohnenden und lebenden Nachbarn wurde das tägliche – und nächtliche – Dauergebell schnell zu viel. Es folgten zahlreiche Beschwerden wie auch polizeiliche Einsätze, die jeweils ein alles andere als „normales" Gebell der Hunde belegten.
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 14.02.2020
Das stinkt doch zum Himmel! Abfallentsorgung kennt keinen Milieu-Schutz
Die unvorhergesehene Errichtung einer kommunalen Müllentsorgungsanlage auf der gegenüberliegenden Straßenseite begründet auch in besseren Wohngegenden keinen Sachmangel.
Eigentlich ist es ja erfreulich, wenn man zur Entsorgung etwa des eigenen Altglases und Altpapiers nicht allzu weit laufen muss, all zu nah allerdings sollten die Container dann aber doch bitte auch nicht sein – und schon gar nicht unmittelbar auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Wenn man das vorher – also rechtzeitig vor Kaufvertragsabschluss – weiß, nun gut, aber was, wenn man eines morgens das Rollo hochzieht und plötzlich stehen „die Dinger" da.
So erging es offenbar einem klagenden Ehepaar, das nach Aufstellen von vier kommunalen Abfallentsorgungscontainern für den Einwurf von Altglas und Altpapier gegenüber der eigenen Eigentumswohnung gegen den Bauträger der erst kürzlich erworbenen und fertiggestellten Eigentumswohnung auf Schadensersatz klagten.
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 13.02.2020: „Das war doch schon immer so!“ Allein die Duldung zwischen Nachbarn begründet kein Wegerecht
Vor dem Bundesgerichtshof erlitt ein Kläger indessen eine Abfuhr, als er sich auf „war schon immer so" berufen wollte. Denn jedenfalls bei Wegerechten über Grundstücke von Nachbarn oder Dritten kommt für den erkennenden Zivilsenat selbst bei einer jahrzehntelangen Gepflogenheit bzw. der Duldung des Betretens seitens des Grundstückseigentümers keine gewohnheitsrechtliche Anerkennung in Betracht.
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 13.02.2020: Nicht zu empfehlen! Bewertungsportal verbreitet keine Behauptungen
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 13.02.2020: Horten von Marken = unlauter! Treu und Glaube bei Vertragsstrafen
Bei rechtlich geschützten Marken fallen den meisten die ganz großen Marken namhafter Getränke-, Auto- oder Modehersteller ein. Doch es gibt – in noch viel größerer Zahl – auch eine Vielzahl von rechtlich geschützten Marken, an deren Schutz oftmals im Alltag niemand denkt. Für Privatpersonen und Verbraucher bleibt dies oftmals gänzlich folgenlos, Unternehmen und unternehmensähnlich auftretende Marktteilnehmer können dagegen vergleichsweise schnell „Opfer" einer entsprechenden Abmahnung nebst strafbewehrter Unterlassungserklärung werden.
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 13.02.2020: Teurer Foto-Post
Das Einstellen von Fotos, Selfies oder Portraitaufnahmen ist in. Und längst sind vielerorts die Fotoalben, in denen die eigenen Kinder in zig Aufnahmen bei ihrem Wachsen und Gedeihen festgehalten werden, längst durch die entsprechenden digitalen Pendants abgelöst. Nur selten wird dabei daran gedacht, dass das Internet nichts vergisst. Und noch seltener dürfte schließlich daran gedacht werden, dass es auch rechtliche Grenzen selbst für die eigenen Eltern gibt, wenn diese Bilder ihrer Kinder, die etwa in der häuslichen Umgebung entstanden sind, im Internet praktisch jedermann zugänglich machen wollen.
So dürfte sich der Vater eines Kleinkindes, der vor dem Amtsgericht Hannover zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist, wohl erst einmal keiner großen Schuld bewusst gewesen sein … bis die Staatsanwaltschaft auf den Plan trat.
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 13.02.2020: Was, kein Wucher und Betrug seitens des Schlüsseldienstes? Kommt darauf an!
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