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Staatsexamina
 
Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 28.01.2020: Unfallfrei? Woher soll ich das denn wissen?!

Bestreiten ins Blaue

BGH, Beschl. v. 15.10.2019 – VI ZR 377/18

Im Zivilprozess kann ein Beweisangebot auch zu Tatsachenbehauptungen zulässig sein, zu denen die Partei keine näheren Angaben machen kann und die insoweit nur mit „Nichtwissen" vorgetragen werden können.
 
„Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß", weiß der Volksmund zu berichten und meint damit den Umstand, dass es manchmal besser ist, nicht allem bis auf den letzten Grund nachzugehen. Im Zivilprozess sieht es aufgrund des dort geltenden Beibringungsgrundsatzes – naturgemäß – oftmals etwas anders aus. Denn in der Ausgangssituation ist es Aufgabe eines anspruchsstellenden Klägers, alle relevanten Tatsachen zu behaupten, also sie darzulegen und, spätestens nach deren (hinreichenden) Bestreiten durch den Gegner, auch zu beweisen.

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Geschrieben von RA Christoph Wilhelm

LAW Aktuell 27.01.2020: Sportlehrer in der Mädchenschule? Geschlecht einer Lehrkraft als zulässige berufliche Anforderung im Sportunterricht?

Sportlehrer

BAG, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19
BAG-Pressemitteilung Nr. 48/19: cutt.ly/GrPfwdq
 
Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts kann nach § 8 Abs. 1 AGG in unionsrechtskonformer Auslegung nur zulässig sein, wenn es um den Zugang zur Beschäftigung einschließlich der zu diesem Zweck erfolgenden Berufsbildung geht und ein geschlechts-bezogenes Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 27.01.2020: Nicht doch was vergessen? Augen auf beim Vergleichsschluss

Vergleichsschluss

 
Durch einen Vergleich im Kündigungsschutzverfahren werden die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich aus Überstunden nur dann mitabgegolten, wenn dies hinreichend mitvereinbart wird.
Gerade in arbeitsgerichtlichen Prozessen über die Wirksamkeit von Kündigungen, den Kündigungsschutzklagen, gilt für viele Parteien die alte Volksweisheit „Lieber den Spatzen in der Hand, als die Taube auf dem Dach".

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 23.01.2020: Ausreichende Warnung vor Rutschgefahr?

Rutschgefahr

 
Ausreichende Warnung vor Rutschgefahr?
Zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht kann ein Hinweisschild auf Rutschgefahr ausreichend sein, wenn im Übrigen de Vorgaben der örtlichen Bauvorschriften sowie der Sicherheitsstandards gewahrt sind.

„Vorsicht – Rutschgefahr". Diese und ähnliche Schilder sieht man häufig in und teilweise auch vor Gebäuden stehen, wenn die dortigen Bodenbeläge gerade „frisch gewischt" worden sind. Eher seltener dürften dagegen Schilder wie „Bei Regen Rutschgefahr" zu finden sein, wobei natürlich auch schlicht „von oben kommende" Feuchtigkeit die Benutzung einer im trockenen Zustand „harmlosen" Rollstuhlrampe zu einer wilden Rutschpartie werden lassen kann. Ist also selbst schuld wer trotz hinreichender Warnung meint, dass ihm nichts passieren könne – und sich dann am unteren Ende der Rampe schmerzhaft eines Besseren belehrt finden muss? Nun, es kommt – wie so oft – darauf an.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 15.01.2020: Ich bin dann mal weg! „Untergetaucht“ genügt nicht für öffentliche Zustellung

Öffentliche Zustellung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2019 – 13 UF 98/19
 
Vor der Anordnung einer öffentlichen Zustellung sind umfangreiche Ermittlungen über den möglichen Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten erforderlich.
Wer sich schon mal die Zeit genommen hat, bei den Amtsgerichten oder auch Behörden die Aushänge über die öffentliche Zustellung von Entscheidungen näher zu betrachten, der könnte denken, dass „Ich bin dann mal weg" eine beliebte Taktik ist, unliebsamen Mitteilungen und Vorgängen einfach aus dem Weg zu gehen – denn gering ist die Zahl, gerade in Zwangsvollstreckungssachen, nicht. Damit die Antrags- oder Anspruchsteller infolge eines unbekannten Aufenthalts des Gegners nicht buchstäblich „rechtlos" werden, sieht der Gesetzgeber als ultima ratio die öffentliche Zustellung (z. B. § 185 ZPO) vor. Bei deren verfahrensmäßig einwandfreier Durchführung gilt das zuzustellende Schriftstück nach Ablauf einer Frist als zugestellt, unabhängig davon, ob der Zustellungsadressat es jemals zur Kenntnis bekommt.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 14.01.2020: Hallo, ist da wer? Zur notwendigen Erreichbarkeit eines Online-Händlers.

Online Handel

EuGH, Urteil vom 10.07.2019 – C-649/17
 
Online-Händler haben naturgemäß ein vitales Interesse daran, dass Kunden bei dem Abschluss eines Kaufvertrags, der Bestellung, möglichst wenige Probleme haben und ebenso schnell wie störungsfrei den Vorgang abschließen können. Ganz anders sieht es ebenso naturgemäß oftmals aus, wenn der Kunde, etwa gerade zum Zwecke einer Widerrufsausübung, sodann mit dem Unternehmen in Kontakt treten möchte.

Im Zuge eines beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreits zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Amazon erklärte der Gerichtshof der Europäischen Union auf ein entsprechendes Vorabentscheidungsgesuch des BGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nunmehr die Grenzen der Pflicht eines Online-Händlers, für seine Kunden erreichbar zu sein.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 11.01.2020: Nicht noch einmal! Abgewiesen ist abgewiesen.

Kündigung

Mit dem Eintritt der Rechtskraft eines eine Kündigungsschutzklage abweisenden Urteils verliert der Gekündigte auch dann seinen Anspruch auf entgangenen Verdienst, wenn ein Konventionsverstoß vorliegt.
„Ich gehe bis in die letzte Instanz", wird immer wieder von den Parteien in deutschen Gerichtssälen bedeutungsschwer verkündet, wenn etwa ein richterlicher Hinweis deutlich gemacht hat, dass es um die eigenen Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht sonderlich aussichtsreich steht. Dabei verbietet sich dem Grunde nach von vornherein die ohnehin nur sarkastisch anmutende und damit mit der richterlichen Zurückhaltung nicht immer vereinbare Rückfrage, welche „letzte Instanz" denn demjenigen da so vorschwebt. Denn eine „einfache" Antwort hierauf gibt es bei näherem Hinsehen nicht ohne weiteres, was zu auf den ersten Blick nicht unbedingt nachvollziehbaren Ergebnissen führt.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 10.01.2020: Kein kalter Kaffee! Auch über den Wolken kann es heiß hergehen

Fluggesellschaft

EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – C-532/18
 
Erleidet ein Fluggast bei der Betreuung durch das Personal der Fluggesellschaft an Bord eines Fliegers einen Schaden, muss die Fluggesellschaft grundsätzlich hierfür aufkommen.
Turbulenzen, landläufig „Luftlöcher" genannt, sind nur ein Grund dafür, dass es an Bord eines Flugzeugs schon mal nicht ganz so gemütlich zugeht, wie man sich als Flugreisender das in der Regel wünscht. Reichlich unschön wird es, wenn, etwa bedingt durch die Turbulenzen, plötzlich der lange herbei gesehnte heiße Kaffee buchstäblich über die eigene Hose schwappt. Und mit jeder Reisefreude dürfte es ganz vorbei sein, wenn nicht nur entsprechende Flecken, sondern sogar ernsthafte Verletzungen, nämlich Verbrühungen ersten und sogar zweiten Grades zurückbleiben.
 
Da endet dann auch verständlicherweise jede Bereitschaft zur Bagatellisierung – „Kann ja mal vorkommen" –, wie eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zeigt. Auf die Klage einer Flugreisenden in Österreich wegen eben solcher Verbrühungen mit dem auf das Abstellbrett vor ihr abgestellten Bordkaffees auf Schadensersatz legte der österreichische Oberste Gerichtshof – der dem deutschen BGH ähnelt – den Kollegen in Luxemburg die Frage vor, was unter einem „Unfall" im sogenannten Montrealer Übereinkommen von 1999 über die Beförderung im internationalen Luftverkehr zu verstehen sei.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 09.01.2020: Da will der Urheber mitreden! Kein second-hand-Markt für E-Books

E-Book Urheberrecht

EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – C-263/18
 
Der Verkauf „gebrauchter" E-Books durch den Ersterwerber oder Dritte an Dritte bzw. Vierte bedarf der Erlaubnis des jeweiligen Urhebers.
Für manche sind sie der Beginn des Untergangs aller klassischen Literatur, andere sehen in ihnen einen lange herbeigesehnten neuen Vertriebskanal für die seit Gutenbergs Erfindung des Buchdrucks angestaubt erscheinende Form der gedruckten Wissensvermittlung: Das E-Book. Nicht zuletzt dank des erheblichen technischen Fortschritts und die Leistungsstärke moderner (Aus-)Lesegeräte sind sie, manchmal günstiger als selbst Taschenbuchformate, zu einer festen Größe im „Buchhandel" geworden. Und wie bei kaum einem anderen Produkt lässt sich hier im Digitalen ein identischer Zwilling aus der (alten) Welt des Analogen finden. Aber eben nur beim Inhalt.
 
 
Denn bei der Frage, ob man mit einem E-Book wie mit einem klassischen gedruckten Buch verfahren darf, bestehen nicht unerhebliche Unterschiede. So entschieden die Richter am Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), dass ein (Weiter-)Verkauf von „gebrauchten" E-Books der vorherigen Erlaubnis des Urhebers bedarf.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 08.01.2020: „Wer will die denn noch?“ Schaden bei völlig veralteten Tapeten(mustern)

Tapete

 
 Für die Entfernung (ur-)alter Tapeten ohne Anbringung neuer Tapeten kann ein Vermieter nur dann Schadensersatz verlangen, wenn der Mieter zur Anbringung der neuen Tapeten vertraglich verpflichtet war
Über Geschmack lässt sich bekanntlich kaum streiten. Und erst recht gilt dies, wenn es um die Geschmäcker vor Jahren und Jahrzehnten ging. Was den Großeltern beim Einzug der ganze Stolz war, fanden die Eltern beim eigenen Auszug einfach nur grässlich, während die Enkel glänzende Augen kriegen beim Gedanken, mit der Kommode im eigenen Zimmer „voll auf retro" machen zu können. Universell gilt diese „Wiedergeburt" frühere Moden und Geschmäcker indessen nicht, sonst wären womöglich Tapetenmuster aus den Nachkriegsjahren und den Siebzigern mit ihren intensiven Farbkontrasten und besonderen geometrischen Formen längst wieder in – was kaum zu beobachten ist. Manche Mode ist dann halt doch endgültig passé – und das ist vielleicht auch ganz gut so.

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