LAW Aktuell
Geschrieben von Dr. Dirk DiehmLAW Aktuell 17.02.2020
Nächtliches Bellen ist zu unterbinden
Hundehaltern kann durch die Sicherheitsbehörde aufgegeben werden, das Dauergebell ihrer Hunde zu unterbinden, wenn dieses die Gesundheit der Nachbarn nachvollziehbar beeinträchtigt.
Gelegentliches Bellen eines Hundes auf dem Nachbargrundstück, im benachbarten Haus oder der Nachbarwohnung muss grundsätzlich hingenommen werden. Erst recht, wenn der dort lebende Vierbeiner sich nur tagsüber und vereinzelt mehr oder weniger lautstark bemerkbar macht. Ganz anders kann dies allerdings aussehen, wenn nicht nur ein, sondern gleich ein halbes Dutzend Hunde auf einem Grundstück gehalten wird. Da liegt es schon in der Natur der Sache, dass das spielfreudige Rudel sich gegenseitig immer wieder zum Kläffen und Bellen anregt … und dies tagsüber wie auch nachts.
Den unmittelbar um das Grundstück des Hundefreunds herum wohnenden und lebenden Nachbarn wurde das tägliche – und nächtliche – Dauergebell schnell zu viel. Es folgten zahlreiche Beschwerden wie auch polizeiliche Einsätze, die jeweils ein alles andere als „normales" Gebell der Hunde belegten.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 14.02.2020
Das stinkt doch zum Himmel! Abfallentsorgung kennt keinen Milieu-Schutz
Die unvorhergesehene Errichtung einer kommunalen Müllentsorgungsanlage auf der gegenüberliegenden Straßenseite begründet auch in besseren Wohngegenden keinen Sachmangel.
Eigentlich ist es ja erfreulich, wenn man zur Entsorgung etwa des eigenen Altglases und Altpapiers nicht allzu weit laufen muss, all zu nah allerdings sollten die Container dann aber doch bitte auch nicht sein – und schon gar nicht unmittelbar auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Wenn man das vorher – also rechtzeitig vor Kaufvertragsabschluss – weiß, nun gut, aber was, wenn man eines morgens das Rollo hochzieht und plötzlich stehen „die Dinger" da.
So erging es offenbar einem klagenden Ehepaar, das nach Aufstellen von vier kommunalen Abfallentsorgungscontainern für den Einwurf von Altglas und Altpapier gegenüber der eigenen Eigentumswohnung gegen den Bauträger der erst kürzlich erworbenen und fertiggestellten Eigentumswohnung auf Schadensersatz klagten.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 13.02.2020: „Das war doch schon immer so!“ Allein die Duldung zwischen Nachbarn begründet kein Wegerecht
„Das war doch schon immer so!". Wer kennt diesen, keineswegs nur Ämtern und Behörden, vorbehaltenen Spruch, nicht. Tatsächlich kennt auch die deutsche materielle Rechtsordnung nicht wenige Fälle und Konstellationen, wo – wiederholte und insbesondere langjährige – Gepflogenheiten dann doch eine „normative Kraft des Faktischen" entwickeln können; prominentes Beispiel dürfte die Rechtsfigur der „betrieblichen Übung" im Arbeitsrecht sein: „Weihnachtsgeld gab es doch schon immer!"
Vor dem Bundesgerichtshof erlitt ein Kläger indessen eine Abfuhr, als er sich auf „war schon immer so" berufen wollte. Denn jedenfalls bei Wegerechten über Grundstücke von Nachbarn oder Dritten kommt für den erkennenden Zivilsenat selbst bei einer jahrzehntelangen Gepflogenheit bzw. der Duldung des Betretens seitens des Grundstückseigentümers keine gewohnheitsrechtliche Anerkennung in Betracht.
Geschrieben von D.D.
Geschrieben von D.D. BGH, Urt. v. 23.10.2019 – I ZR 46/19
Markenrechtsinhaber können trotz eines an sich wirksamen unselbständigen Vertragsstrafenversprechens gem. §§ 311 I, 241 BGB keinen Anspruch auf eine verwirkte Vertragsstrafe (vgl. § 339 BGB) haben, wenn diese sich letztlich nur aus der missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ergibt.
Bei rechtlich geschützten Marken fallen den meisten die ganz großen Marken namhafter Getränke-, Auto- oder Modehersteller ein. Doch es gibt – in noch viel größerer Zahl – auch eine Vielzahl von rechtlich geschützten Marken, an deren Schutz oftmals im Alltag niemand denkt. Für Privatpersonen und Verbraucher bleibt dies oftmals gänzlich folgenlos, Unternehmen und unternehmensähnlich auftretende Marktteilnehmer können dagegen vergleichsweise schnell „Opfer" einer entsprechenden Abmahnung nebst strafbewehrter Unterlassungserklärung werden.
Geschrieben von D.D.
Das Einstellen von Bildern von Minderjährigen etwa in Facebook ohne die Einwilligung deren gesetzlicher Vertreter kann eine strafbare Handlung darstellen – auch seitens der leiblichen Eltern.
Das Einstellen von Fotos, Selfies oder Portraitaufnahmen ist in. Und längst sind vielerorts die Fotoalben, in denen die eigenen Kinder in zig Aufnahmen bei ihrem Wachsen und Gedeihen festgehalten werden, längst durch die entsprechenden digitalen Pendants abgelöst. Nur selten wird dabei daran gedacht, dass das Internet nichts vergisst. Und noch seltener dürfte schließlich daran gedacht werden, dass es auch rechtliche Grenzen selbst für die eigenen Eltern gibt, wenn diese Bilder ihrer Kinder, die etwa in der häuslichen Umgebung entstanden sind, im Internet praktisch jedermann zugänglich machen wollen.
So dürfte sich der Vater eines Kleinkindes, der vor dem Amtsgericht Hannover zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist, wohl erst einmal keiner großen Schuld bewusst gewesen sein … bis die Staatsanwaltschaft auf den Plan trat.
Geschrieben von D.D.
Vor dem Bundesgerichtshof erlitt ein Kläger indessen eine Abfuhr, als er sich auf „war schon immer so" berufen wollte. Denn jedenfalls bei Wegerechten über Grundstücke von Nachbarn oder Dritten kommt für den erkennenden Zivilsenat selbst bei einer jahrzehntelangen Gepflogenheit bzw. der Duldung des Betretens seitens des Grundstückseigentümers keine gewohnheitsrechtliche Anerkennung in Betracht.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 13.02.2020: Nicht zu empfehlen! Bewertungsportal verbreitet keine Behauptungen
Betreiber eines Bewertungsportals verbreiten grundsätzlich keine Tatsachenbehauptungen, wenn alle Nutzerbeiträge dort lediglich angezeigt und lediglich automatisiert sortiert angezeigt werden.
Bewertungsportale sind bekanntlich ein zweischneidiges Schwert. Wer hat nicht schon mal in der Versuchung gestanden, nach schlechten Erfahrungen dort mal „so richtig Dampf abzulassen" und „den Laden rund zu machen" – wohingegen selbst ein wirklich gutes Erlebnis nur selten dazu animiert, sich die Zeit zu nehmen, auch mal etwas Positives zu vermerken. Für die Bewerteten sieht das oftmals nicht besser aus: Eine schlechte Bewertung ruft oft mehr Aufmerksamkeit hervor als ein Dutzend pauschal positiver Bewertungen. Und dann ist da ja immer auch noch das Gesamturteil, das über den Vorzug oder eben das Nachsehen gegenüber Mitbewerbern entscheiden kann.
Aufgrund eben dieser Umstände zog unlängst die Betreiberin eines Fitness-Studios in ihrem Rechtsstreit mit der Betreiberin eines Bewertungsportals bis vor den Bundesgerichtshof. Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 13.02.2020: Horten von Marken = unlauter! Treu und Glaube bei Vertragsstrafen
Bei rechtlich geschützten Marken fallen den meisten die ganz großen Marken namhafter Getränke-, Auto- oder Modehersteller ein. Doch es gibt – in noch viel größerer Zahl – auch eine Vielzahl von rechtlich geschützten Marken, an deren Schutz oftmals im Alltag niemand denkt. Für Privatpersonen und Verbraucher bleibt dies oftmals gänzlich folgenlos, Unternehmen und unternehmensähnlich auftretende Marktteilnehmer können dagegen vergleichsweise schnell „Opfer" einer entsprechenden Abmahnung nebst strafbewehrter Unterlassungserklärung werden.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 13.02.2020: Teurer Foto-Post
Das Einstellen von Fotos, Selfies oder Portraitaufnahmen ist in. Und längst sind vielerorts die Fotoalben, in denen die eigenen Kinder in zig Aufnahmen bei ihrem Wachsen und Gedeihen festgehalten werden, längst durch die entsprechenden digitalen Pendants abgelöst. Nur selten wird dabei daran gedacht, dass das Internet nichts vergisst. Und noch seltener dürfte schließlich daran gedacht werden, dass es auch rechtliche Grenzen selbst für die eigenen Eltern gibt, wenn diese Bilder ihrer Kinder, die etwa in der häuslichen Umgebung entstanden sind, im Internet praktisch jedermann zugänglich machen wollen.
So dürfte sich der Vater eines Kleinkindes, der vor dem Amtsgericht Hannover zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist, wohl erst einmal keiner großen Schuld bewusst gewesen sein … bis die Staatsanwaltschaft auf den Plan trat.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 13.02.2020: Was, kein Wucher und Betrug seitens des Schlüsseldienstes? Kommt darauf an!
Es ist oftmals eine Sache von Sekunden: In der sicheren Gewissheit, dass man den Wohnungs- oder Hausschlüssel eingesteckt hat, schreitet man munter forschen Schrittes durch die sodann zufallende Wohnungs- oder Haustüre, um sogleich beim nachfolgenden Griff in die vermeintlich den Schlüssel(-bund) beherbergende Tasche feststellen zu müssen: Oh, da ist ja nur das Brillenetui. Solange sich jemand anderes noch in den nunmehr naturgemäß recht gut verschlossenen Räumlichkeiten aufhält – Sinn und Zweck von Wohnungs- und Haustüren ist ja es unter anderem, eine gewisse Barriere und Schutzvorkehrungen gegen das unbefugte Eindringen Dritter zu bilden – ist alles halb so schlimm. Alles andere kann dagegen recht schnell richtig teuer werden.
So etwa im Fall einer 80jährigen, die sich aus ihrer Wohnung ausgesperrt hatte und einen Schlüsseldienst rufen musste. Dieser knöpfte der alten Dame ein unter keinem Blickwinkel mehr marktgerechtes „Honorar" von fast 800,- € für die Aufbohrung des Schließzylinders ab. Während Amts- und Landgericht hierin ein strafbares Verhalten im Sinne des Wucher-Tatbestands, § 291 StGB, sahen, vermochten sich die Richter am Oberlandesgericht Brandenburg in der Revisionsentscheidung dem nicht so ganz anschließen.
Geschrieben von RA Christoph Wilhelm
Unterbricht eine Reinigungskraft in erheblichem Umfang ihre Arbeit, um in den zu reinigenden Büros mit den dort installierten dienstlichen Telefonen privat zu telefonieren und ausgiebig Zeitschriften zu lesen, kann dies jedenfalls nach einschlägiger Abmahnung eine außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB) rechtfertigen (amtl. Leitsatz).
Die Klägerin war seit 1994 bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Die ordentliche Kündigung war tarifvertraglich wegen ihrer langjähriger Beschäftigungszeit (> 15 Jahre) und ihres Alters (Vollendung 40. Lebensjahr) ausgeschlossen.
Geschrieben von D.D.
Die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung eines deutschen Gerichts allein in deutscher Sprache an die in Irland ansässige Unternehmensniederlassung von Facebook für Europa ist wirksam.
Man stelle sich vor: Es wird einem ein mehrseitiges Konvolut eines amtlich aussehenden Dokumentes, möglicherweise noch nicht einmal abgefasst mit lateinischen, sondern etwa mit kyrillischen Buchstaben oder gar asiatischen Schriftzeichen, in den Briefkasten geworfen oder gar nur gegen Unterschrift ausgehändigt, und keiner weiß, worum es geht. Kann man das getrost zur Seite legen, vielleicht sogar einfach nur wegwerfen, oder ist da womöglich etwas mehr zu beachten, laufen womöglich sogar Fristen ab? Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die in einer anderen Sprache – und womöglich sogar anderen Schrift – abgefasst und beigefügt ist, hilft da regelmäßig herzlich wenig.
Geschrieben von D.D.
Die Grundrechte des deutschen Grundgesetzes sind auch dann maßgeblich, wenn innerstaatliches Recht zur Anwendung kommt, das vollständig vom Unionsrecht vorbestimmt wird.
Geschrieben von RA Christoph Wilhelm
LAW Aktuell 13.02.2020: Das kann ins Auge gehen: Private Telefonate und Zeitungslesen während der Arbeitszeit
ArbR Aktuell 1/2010, S. 20.
Unterbricht eine Reinigungskraft in erheblichem Umfang ihre Arbeit, um in den zu reinigenden Büros mit den dort installierten dienstlichen Telefonen privat zu telefonieren und ausgiebig Zeitschriften zu lesen, kann dies jedenfalls nach einschlägiger Abmahnung eine außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB) rechtfertigen (amtl. Leitsatz).
Die Klägerin war seit 1994 bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Die ordentliche Kündigung war tarifvertraglich wegen ihrer langjähriger Beschäftigungszeit (> 15 Jahre) und ihres Alters (Vollendung 40. Lebensjahr) ausgeschlossen.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 13.02.2020: Facebook kann deutsch!
Man stelle sich vor: Es wird einem ein mehrseitiges Konvolut eines amtlich aussehenden Dokumentes, möglicherweise noch nicht einmal abgefasst mit lateinischen, sondern etwa mit kyrillischen Buchstaben oder gar asiatischen Schriftzeichen, in den Briefkasten geworfen oder gar nur gegen Unterschrift ausgehändigt, und keiner weiß, worum es geht. Kann man das getrost zur Seite legen, vielleicht sogar einfach nur wegwerfen, oder ist da womöglich etwas mehr zu beachten, laufen womöglich sogar Fristen ab? Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die in einer anderen Sprache – und womöglich sogar anderen Schrift – abgefasst und beigefügt ist, hilft da regelmäßig herzlich wenig.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 12.02.2020: Geltung der Grundrechte auch bei der Anwendung von Unionsrecht
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts befasst sich seit 1974 immer mal wieder mit der Frage: Inwieweit kann es – noch – auf die Grundrechte des Grundgesetzes ankommen, wenn Gemeinschafts- und mittlerweile Unionsrecht maßgeblich ist. Entscheidungen wie „Solange I", „Solange II", „Maastricht" und auch „Lissabon" sind insoweit wahre „Evergreens".
Mit „Recht auf Vergessen I" und „Recht auf Vergessen II" hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts nunmehr gleich zwei Entscheidungen über zwei Verfassungsbeschwerden gefällt, die recht explizit klarstellen: Ohne die deutschen Grundrechte geht es nicht.
Mit „Recht auf Vergessen I" und „Recht auf Vergessen II" hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts nunmehr gleich zwei Entscheidungen über zwei Verfassungsbeschwerden gefällt, die recht explizit klarstellen: Ohne die deutschen Grundrechte geht es nicht.
Seite 73.8 von 138 - Artikel 728 bis 738 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik.
zurück64.865.866.867.868.869.870.871.872.873.874.875.876.877.878.879.880.881.882.8vor
Kundenservice
Sie haben Fragen oder Anregungen zu unseren Produkten?
Der hemmer-shop Kundenservice ist für Sie da.
Der hemmer-shop Kundenservice ist für Sie da.
HEMMER CLUB
KUNDENSERVICE Sie erreichen uns Montag
bis Freitag 9.00 Uhr - 16.00 Uhr
E-Mail: hemmer-club.de
KUNDENSERVICE Sie erreichen uns Montag
bis Freitag 9.00 Uhr - 16.00 Uhr
E-Mail: hemmer-club.de
Frau Petra Döring-Hentschel
Tel. 0931 / 79 78 245
Fax: 0931 / 79 78 240
Tel. 0931 / 79 78 245
Fax: 0931 / 79 78 240
Zahlung
Sie können Ihre Bestellungen per Bankeinzug, Kreditkarte und per PayPal bezahlen.
Versand
Wir liefern schnell und versandkostenfrei.
Keine Porto-, Verpackungs- oder Versicherungskosten.
Keine Porto-, Verpackungs- oder Versicherungskosten.
Diese Website verwendet Cookies. Mit der weiteren Nutzung unserer Internetseite erklären Sie sich damit einverstanden. Mehr Informationen
OK!